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   BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52   

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BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52 (https://dejure.org/1953,118)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1953 - II ZR 188/52 (https://dejure.org/1953,118)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1953 - II ZR 188/52 (https://dejure.org/1953,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 190
  • NJW 1954, 231
  • MDR 1954, 162
  • DB 1954, 16
  • JR 1954, 137
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52
    Von einer faktischen Gesellschaft kann nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung (BGHZ 3, 285 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGHZ 8, 157) nur dann gesprochen werden, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist.
  • BGH, 29.11.1952 - II ZR 15/52

    Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft; Beteiligung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52
    Von einer faktischen Gesellschaft kann nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung (BGHZ 3, 285 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGHZ 8, 157) nur dann gesprochen werden, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist.
  • BGH, 27.05.1953 - II ZR 171/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52
    Dieser Auffassung entspricht es, daß der erkennende Senat für den Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern abgelehnt hat, weil hier der übereinstimmende Wille der Beteiligten nicht auf eine Regelung ihrer Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen gerichtet ist (NJW 53, 1220).
  • RG, 13.11.1940 - II 44/40

    Ist bei einer bereits ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft oder

    Auszug aus BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52
    Das ergibt sich schon daraus, daß die Anerkennung der faktischen Gesellschaft für den Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern im wesentlichen auf der Erwägung beruht, daß der tatsächliche Wille der Beteiligten auf die Führung eines gemeinsamen Unternehmens gerichtet war und daß nur die rechtliche Anerkennung eines in dieser Weise geschaffenen tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisses dem übereinstimmenden Verhalten der Beteiligten vom Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Gesellschaft an gerecht wird (RGZ 165, 193 [205]).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß von einer faktischen Gesellschaft nur dann die Rede sein kann, wenn die Beteiligten einen gesellschaftlichen Zusammenschluß tatsächlich beabsichtigt und entsprechend ihrer tatsächlichen Willensrichtung auch herbeigeführt haben (BGHZ 11, 190; LindMöhr Nr4 zu § 105 HGB).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

    b) Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (vgl. BGHZ 11, 190; 26, 330, 337; Fischer, NJW 1955, 849; BGB-RGRK-v. Gamm, 12. Aufl. § 705 Rdn. 31).

    Der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, reicht aus (vgl. BGHZ 11, 190, 191; Fischer, LM HGB § 105 Nr. 5; ders. NJW 1955, 849).

  • BGH, 16.10.2006 - II ZB 32/05

    Insolvenzfähigkeit einer in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft einen - wenn auch aus Rechtsgründen nichtigen oder anfechtbaren - Gesellschaftsvertrag voraus; eine nur tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage reicht nicht aus (BGHZ 11, 190 f.; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502).

    Der Gesellschaft wurde damit eine "gesellschaftsvertragliche Grundlage" (BGHZ 11, 190 f.) verschafft.

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Im Gesellschaftsrecht hat dies zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt (vgl. hierzu. BGHZ 3, 285; BGH vom 28. November 1953, II ZR 188/52, BGHZ 11, 190; BGHZ 8, 157; Siebert a.a.O. § 242 Anm. E, 5).
  • BGH, 29.05.1954 - II ZR 163/53

    Rückgriff bei Rückerstattung (franz. Zone)

    Es hätte daher ein Grundurteil nicht ergehen dürfen, bei dem zweifelhaft blieb, wie weit die Bindung des Gerichts für das Betragsverfahren ging (BGHZ 11, 190 [194] und die dort angegebenen höchstrichterlichen Entscheidungen).

    Der Senat verweist hierfür auf die Ausführungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1953, dessen Gründe er sich unter Verweisung auf sie zu eigen macht (BGHZ 11, 190 [195]).

  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    Die Ansicht zu den 'faktischen Vertragsverhältnissen' im Allgemeinen und den 'faktischen Gesellschaften' (dazu z. B. BGHZ 11, 190, wo darauf verwiesen wird, dass von einer faktischen Gesellschaft nur gesprochen werden kann, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, der aber aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist) im Besonderen ist zwar anfangs auch vom BGH vertreten worden (z. B. BGHZ 21, 319, 333 ff., sog. 'Hamburger Parkplatzfall'), später aber auf den Massenverkehr beschränkt und schließlich gänzlich aufgegeben worden (BGHZ 95, 393, 399).
  • BGH, 24.02.1999 - VIII ZR 158/98

    Umwandlung eines ehemals kreisgeleiteten VEB in eine Kapitalgesellschaft im

    Denn die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft setzt regelmäßig das Vorliegen eines - wenn auch mangelbehafteten - Gesellschaftsvertrages voraus (BGHZ 11, 190, 191; zuletzt etwa BGH, Urteil v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 = WM 1992, 490 = NJW 1992, 1501 unter II 2 b m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1958 - I ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Denn von einer faktischen Gesellschaft wird nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung nur dann gesprochen, wenn an sich ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist, wenn es sich also um eine Gesellschaft "auf mangelhafter Vertragsgrundlage", um eine "fehlerhafte" Gesellschaft handelt (BGHZ 11, 190).

    Dagegen spricht vieles dafür, daß zwischen den Beteiligten stillschweigend ein von der Revision als "Vorgesellschaft" bezeichneter vorläufiger Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu BGHZ 11, 190, 192 [BGH 28.11.1953 - II ZR 188/52] ; RGZ 103, 73; BGB RGRK 10. Aufl. § 705 Anm. 2).

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 58/81

    Haftung der Gesellschafter bei fehlerhafter BGB-Gesellschaft

    Es würde nämlich zu unerträglichen und mit dem richtig verstandenen Zweck der Vorschriften über die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit von Verträgen nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen, eine nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige, auf Dauer angelegte und verwirklichte Leistungsgemeinschaft, für die die Beteiligten Beiträge erbracht, Werte geschaffen und vor allem das Risiko gemeinschaftlich getragen haben, wegen der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ohne weiteres so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte (BGHZ 55, 5, 8; vgl. auch RGZ 145, 155, 158; RGZ 165, 193, 205; BGHZ 11, 190 f.; 44, 235, 236 [BGH 08.11.1965 - II ZR 267/64]m. Anm. Fischer LM HGB Nr. 2).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10

    Finanzierte Kapitalanlage:  Wirksamkeit eines Darlehensvertrages; persönliche

    Denn erste und grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach der heute einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von den Beteiligten angestrebte Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auf Grund von ihnen zurechenbaren - wenn auch fehlerhaften - Willenserklärungen (vgl. Münchener Kommentar-BGB-Ulmer, § 705 Rn 327 unter Verweis auf die heute einhM, vgl. BGHZ 11, 190 = NJW 1954, 231; Soergel/Hadding RdNr. 72; Staudinger/Habermeier Rn 65; Staub/Ulmer § 105 HGB Rn 340).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2008 - 8 U 447/06

    Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft - Haftung nach allgemeinen

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 166/85

    Ungerechtfertigte Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit - Geltendmachung von

  • OLG Frankfurt, 17.09.2012 - 23 U 190/11

    Wirtschaftliche Beteiligung an fehlerhafter Gesellschaft (Immobilienfonds)

  • BGH, 15.04.1965 - II ZR 73/62

    Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die

  • OLG Frankfurt, 20.09.2010 - 23 U 266/09

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR zu

  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 156/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73

    Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung

  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 36/57

    Rechtsmittel

  • LG Frankenthal, 11.04.2003 - 6 O 166/02
  • BGH, 29.04.1965 - II ZR 11/63

    Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis beruhend auf Einzelposten aus

  • BGH, 18.02.1963 - VII ZR 106/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1958 - II ZR 328/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1962 - VII ZR 246/60

    Abgrenzung HV / HM, faktisches Vertreterverhältnis, faktischer HVV

  • BGH, 14.10.1963 - II ZR 217/61

    Anspruch auf Gewinnbeteiligung als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen

  • BGH, 20.02.1961 - II ZR 185/58

    Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern - Anwendung der Auslegungsvorschrift des §

  • BGH, 13.07.1955 - IV ZR 39/55

    Beweis über den Verkauf und Erhalt von Waren - Einbringung von Waren in eine

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