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   BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01   

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BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01 (https://dejure.org/2002,502)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - III ZR 131/01 (https://dejure.org/2002,502)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - III ZR 131/01 (https://dejure.org/2002,502)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung der Bundesrepublik - Zufügung von Schäden durch einen Zivildienstleistenden - Vertragliche Haftung des Trägers der Beschäftigungsstelle - Privatrechtliche Einrichtung - Gesamtschuldnerische Haftung - Fehlverhalten eines Zivildienstleistenden

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 611; ; BGB § 839 A; ; BGB § 839 E; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 278; BGB § 611; BGB § 839; BGB § 426
    Kein Ausschluss vertraglicher Haftung bei Zusammentreffen mit Amtshaftungsansprüchen

  • RA Kotz

    Zivildienstleistender - BRD haftet für verursachte Schäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 278 611 839 426 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle eines Zivildienstleistenden anerkannten privatrechtlichen Einrichtung; Anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schaden durch Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für Fehler eines Zivildienstleistenden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für Fehler eines Zivildienstleistenden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für Fehler eines Zivildienstleistenden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Von Zivildienstleistenden verursachte Schäden müssen geteilt werden // Haftung von Bund und Trägereinrichtung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 380
  • NJW 2003, 348
  • MDR 2003, 266
  • NVwZ 2003, 768 (Ls.)
  • VersR 2003, 1036
  • WM 2003, 81
  • DVBl 2003, 332
  • DÖV 2003, 251
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).

    Auch die Klägerin, die vorgetragen hat, sie habe sich im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 118, 304 gegenüber der Krankenkasse für ersatzpflichtig gehalten, stellt sie im Grundsatz nicht in Frage.

    a) Die Revision der Beklagten möchte der zitierten Rechtsprechung, insbesondere dem Senatsurteil BGHZ 118, 304, entnehmen, eine durch den Zivildienstleistenden gemäß § 278 BGB vermittelte vertragliche Haftung komme für sie nicht in Betracht.

    Daß die Tätigkeit des Zivildienstleistenden, auch soweit er in die vertragliche Aufgabenerfüllung seiner Beschäftigungsstelle eingebunden ist, als hoheitlich zu qualifizieren ist, beruht auf der gesetzlich ausgestalteten Organisation des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die auch haftungsrechtlich dem öffentlichen Dienstverhältnis eines Soldaten gleichzustellen ist (vgl. BGHZ 118, 304, 307 ff).

    Die hoheitliche Zielsetzung kennzeichnet auch das Handeln des Dienstleistenden im konkreten zivildienstlichen Einsatz; seine Tätigkeit bleibt auch im privatrechtlichen Bereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls und Erfüllung der ihm vom Bundesamt für den Zivildienst übertragenen Aufgaben (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f).

    Für die Außenhaftung hat der Senat angenommen, auch die bei isolierter Betrachtung dem Privatrecht zuzuordnenden Tätigkeiten würden aufgrund ihrer Einbettung in das Zivildienstverhältnis durch die hoheitliche Zielsetzung überlagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichten immanent sei (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f).

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99

    Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).

    Er hat dabei darauf hingewiesen, bei Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sei der Bezug zur Ausübung eines öffentlichen Amtes noch enger (Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).

    Der konkrete Einsatz eines Zivildienstleistenden falle trotz der vorhandenen eigenen Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten Endes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (Senatsurteil vom 11. Mai 2000 aaO S. 1587).

    Unvereinbar ist sie jedoch mit der Gleichwertigkeit der Ausgestaltung des Zivildienstes in allen seinen Facetten, die dem Bund die Möglichkeit gibt, durch allgemeine oder Einzelweisungen die Tätigkeit der Beschäftigungsstellen zu steuern, wobei die Einrichtungen bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZDG nur in begrenztem Umfang auf deren Auswahl Einfluß nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586, 1587 f).

    Ihr ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 (III ZR 258/99 - WM 2000, 1586, 1587) nicht gefolgt, in dem er weder Gesichtspunkte sachgerechter Risikoverteilung noch Billigkeitsgründe gesehen hat, die Haftung für Pflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden auf seine (öffentlich-rechtliche) Beschäftigungsstelle zu verlagern.

  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für ein Fehlverhalten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108).

    Nach dieser Rechtsprechung wird der amtlich anerkannte Sachverständige bei seiner Gutachter- und Prüfertätigkeit hoheitlich tätig (BGHZ 49, 108, 111 f; Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).

    In BGHZ 49, 108, 110 f wird damit zugleich eine rechtliche Betrachtung abgelehnt, die die Tätigkeit des Sachverständigen und seines Dienstherrn, des Technischen Überwachungsvereins, als privatrechtlich qualifiziert.

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Im Umfang der Beleihung unterscheiden sich die juristischen Personen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungsstellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichtenbindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer als Beschäftigungsstelle in Anspruch genommenen Behörde (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 253, 255 f).

    So hat er der Beschäftigungsstelle bei Schäden, die ihr der Zivildienstleistende an ihren Einrichtungen zufügt, Amtshaftungsansprüche gegen den Bund hauptsächlich mit dem Argument versagt, es gehe hier um die Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten Aufgabe, bei der die Beschäftigungsstelle nachgeordnet mit der Dienstherrin des Zivildienstleistenden zusammenwirke (vgl. BGHZ 87, 253, 257).

  • BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00

    Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).

    Dies gilt etwa für die Halterhaftung der Beschäftigungsstelle, wenn ein Zivildienstleistender einen Unfall im Straßenverkehr verursacht (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 385, 387), und ist selbst im deliktischen Bereich nicht ausgeschlossen, wenn sich die Amtspflichtverletzung zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 - VersR 1983, 639, 640).

  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Der Haftung des Schuldners liegt der Gedanke zugrunde, daß sein Geschäftskreis und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchen Hilfsperson erweitert wird (vgl. BGHZ 62, 119, 124).

    So ist zum Beispiel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auch ein Notar im Rahmen betreuender Tätigkeit auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege (§ 24 BNotO) Erfüllungsgehilfe sein kann (vgl. BGHZ 62, 119, 124 f; Senatsurteil BGHZ 123, 1, 13).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Schließlich hat der Senat angenommen, daß mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle zwischen dem Bund und dem Träger der Einrichtung ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für die Haftungsverteilung entnommen werden können (vgl. BGHZ 135, 341 ff; s. hierzu auch BVerwGE 106, 272), die - wie im folgenden auszuführen sein wird - hier jedoch nicht einschlägig sind.
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Schließlich hat der Senat angenommen, daß mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle zwischen dem Bund und dem Träger der Einrichtung ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für die Haftungsverteilung entnommen werden können (vgl. BGHZ 135, 341 ff; s. hierzu auch BVerwGE 106, 272), die - wie im folgenden auszuführen sein wird - hier jedoch nicht einschlägig sind.
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).
  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet habe, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft (vgl. BGHZ -GSZ- 13, 88, 104 f; Senatsurteile BGHZ 49, 267, 275; 62, 394, 397; 63, 319, 327).
  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 119/91

    Darlegungslast bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 16/82

    Umfang der Schneeräumungspflicht

  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

  • BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99

    Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99

    Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    a) Voraussetzung dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit § 278 BGB zusteht, ist, dass der Beigeladene zu 1 mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig geworden ist (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 276; BGHZ 152, 380 m.w.N.).

    Der Dienstleistende wird daher bei der Wahrnehmung der ihm durch die Beschäftigungsstelle übertragenen Aufgaben nicht als Erfüllungsgehilfe des Bundes tätig (vgl. BGHZ 135, 341 ; 152, 380 ).

  • LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05

    Die Bundesrepublik Deutschland haftet für die Folgen des Flugzeugunglücks von

    Es ist anerkannt und entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten Beleihung ein etwaiger Anspruch des Geschädigten gegen den Beliehenen nicht dazu führt, dass damit die Haftung der Körperschaft zurücktritt (BGH NJW 2006, 1121 [14]; BGHZ 152, 380 - Zivildienst; BGHZ 49, 108 - TÜV).
  • OLG München, 23.02.2006 - 8 U 4897/05

    Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims für Verbrühungen eines Patienten

    Verbrühungs-Unfälle durch heißes Wasser in Pflegeeinrichtungen sind auch durchaus in der Vergangenheit bereits aufgetreten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14.11.2002, NJW 2003, 348 ).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2010 - 2 U 24/09

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung: Schmerzensgeld wegen einer

    Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen das Land Brandenburg als Anstellungskörperschaft der an der Blutentnahme mitwirkenden Beamten der Landespolizei schlössen eine Haftung der Beklagten wegen des Grundsatzes der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand nicht aus (vgl. BGH NJW 2003, 348, 350 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 154/06

    Amthaftungsklage gegen einen Technischen Überwachungsverein aus

    Insoweit unterscheidet sich der Fall von demjenigen (BGH NJW 2003, 348 ff.) einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung, die aufgrund privatrechtlicher Verträge tätig ist und lediglich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Zivildienstleistende einschaltet, für deren Verschulden die Bundesrepublik neben der privatrechtlichen Einrichtung haftet.
  • VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708

    Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer

    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners (Dienstherr) bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit (Wahrung der Fürsorgepflicht) als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; BGH, U.v. 14.11.2002 - III ZR 131/01 -, BGHZ 152, 380 [383]).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2010 - 2 U 34/08

    Amtshaftung auf Grund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadenersatz-

    Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. November 2002, Az. III ZR 131/01, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18 m. w. N.) dann allgemein unanwendbar, wenn sich - wie hier - ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet.
  • OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versendung und

    In gleicher Weise habe der BGH auch die Verweisung auf eine Haftung des beteiligten Notars abgelehnt (vgl. BGH WM 91, 653; NJW 1993, 3061, 3063 sowie NJW 2003, 348, 350).
  • OLG Jena, 31.05.2011 - 4 U 1012/10

    Zur Haftung bei mangelnder Asservierung einer Schusswaffe

    Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand ist die Subsidiaritätsklausel nicht anwendbar, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch (nur) gegen eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft - hier den Beklagten zu 3. - richtet (BGH NJW 03, 348).
  • OLG Brandenburg, 10.11.2009 - 2 U 42/08

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch wegen der Nichtberücksichtigung eines

    Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. November 2002, Az. III ZR 131/01, zitiert nach juris RN 18 m.w.N.) dann allgemein unanwendbar, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet.
  • KG, 29.01.2008 - 9 U 77/07
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