Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,141
BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10 (https://dejure.org/2011,141)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10 (https://dejure.org/2011,141)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10 (https://dejure.org/2011,141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (21)

Kurzfassungen/Presse (34)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 269 Abs. 1 BGB
    Zur Nacherfüllung im Kaufrecht / Käufer muss Camping-Faltanhänger von Frankreich nach Deutschland zurückbringen, um Gewährleistungsarbeiten durchführen zu lassen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Müssen die Gewährleistungsarbeiten notfalls auch im Ausland erbracht werden?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • heise.de (Pressemeldung, 20.04.2011)

    Nacherfüllung: Der zumutbare Aufwand für Händler hat Grenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Transportkosten für Nachbesserung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Camping-Faltanhänger mit Macken - Wo wird eine mangelhafte Kaufsache repariert?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung nach Umständen des Einzelfalls zu bestimmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    An welchem Ort muss ein Verkäufer mangelhafte Kaufware nachbessern?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Händler muss Auto nicht zur Reparatur abholen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Muss der Verkäufer eine mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer abholen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt den Transport zur Mängelbeseitigung? BGH entscheidet händlerfreundlich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Frage des Erfüllungsorts im Kaufrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Käufer muss Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    KfZ- Kauf / Nacherfüllungsanspruch - muss der Verkäufer das Auto beim Käufer abholen ?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die ordnungsgemäße Geltendmachung von Sachmängeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugmangel - Wohin muss das Fahrzeug zur Reparatur?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reparatur eines Mangelfahrzeugs - Bringen, Holen oder Kommen?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Kaufrecht: Der Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wichtige Entscheidung zum Kaufrecht: Erfüllungsort der Nachbesserung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wo ist der Ort der Nacherfüllung? Beim Käufer oder beim Verkäufer?

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht (Prof. Dr. Markus Artz; ZIS 2011, 274)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer reklamieren will, muss reisen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung richtet sich nach § 269 BGB - im Zweifel am Sitz des Verkäufers

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Ort der Nacherfüllung - Erfüllungsort ist in der Regel der Wohn- und Geschäftssitz des Verkäufers

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nacherfüllung am Firmensitz - Gericht urteilt erstmals über Erfüllungsort

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gebrauchtwagenkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ware auf dem Transportweg - So gehen Sie im Schadensfall am besten vor

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzanmerkung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist im Zweifel der Sitz des Verkäufers! (IBR 2011, 731)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 196
  • NJW 2011, 2278
  • ZIP 2011, 1317
  • MDR 2011, 775
  • NZV 2011, 442 (Ls.)
  • NJ 2011, 424
  • WM 2011, 1616
  • BB 2011, 1346
  • BB 2011, 1679
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 20.06.2007 - 20 U 2204/07

    Leistungsort für Nacherfüllung entspricht Leistungsort für

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    b) Nach der Gegenansicht ist der ursprüngliche Erfüllungsort der Primärleistungspflicht auch für den Nachbesserungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB als Erfüllungsort maßgebend (OLG München [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214 f.; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 11; MünchKommBGB/ Krüger, aaO, § 269 Rn. 37; Lorenz, NJW 2009, 1633, 1635; Muthorst, ZGS 2007, 370 ff.; Reinking, NJW 2008, 3608 ff.; Skamel, ZGS 2006, 227 ff.; Unberath/Cziupka, JZ 2008, 867 ff.; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 154; Kandler, Kauf und Nacherfüllung, 2004, S. 442 ff.; Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2010, Kap. 10 Rn. 90; Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2007, § 2 Rn. 139; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 353 ff.; Schürholz, Die Nacherfüllung im neuen Kaufrecht, 2005, S. 54 ff.).

    d) Eine weitere speziell für den Bereich des Autokaufs vertretene Auffassung sieht in Anwendung der in § 269 Abs. 1 BGB genannten Kriterien bei einem Nachbesserungsverlangen wegen der dabei voraussichtlich erforderlichen Diagnose- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig den Betriebssitz des Händlers als Erfüllungsort an (OLG Köln, Schaden-Praxis 2007, 302 f.; OLG München [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214, 3215; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 439 Rn. 3a; Ball, NZV 2004, 217, 220 f.; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; Skamel, ZGS 2006, 227, 228).

    Dafür, dass der Gesetzgeber über die Umsetzung der Richtlinie hinaus eine eigenständige Regelung des Erfüllungsorts für Nacherfüllungsansprüche treffen wollte, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte (vgl. OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3609; Haas, aaO).

    Daher kann allein aus der in § 439 Abs. 2 BGB angeordneten Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten eines im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Transports zu tragen, nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer auch die Vornahme dieses Transports schuldet und damit der Belegenheitsort der Kaufsache zum Erfüllungsort wird (Unberath/Cziupka, aaO S. 873 ff.; Leible in Gebauer/Wiedmann, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 357; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; kritisch zur Trennung von Leistungs- und Kostentragungspflicht Faust, JuS 2008, 84, 85).

    Bei Geschäften des täglichen Lebens, etwa beim Kauf im Ladengeschäft, entspricht es der Verkehrsauffassung, dass die Kunden ihre Reklamationen regelmäßig unter Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen (vgl. OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610; Unberath/Cziupka, aaO S. 874; vgl. auch Faust, JuS 2008, 84, 85).

    Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Ball, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, NJW 2008, 3606, 3610; ders., ZfS 2003, 57, 60; Skamel, DAR 2004, 565, 568; ders., ZGS 2006, 227, 228).

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Der Senat hat die Frage des Erfüllungsorts der Nacherfüllung im neuen Kaufrecht bislang offen lassen können (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 27).

    Er kann jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer deren Erstattung verlangen (zum Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; ausführlich Hellwege, AcP 206 (2006), 136 ff.).

    Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18).

    Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227); dem Verkäufer soll eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO).

    Grundsätzlich gilt daher, dass der Nacherfüllungsanspruch nicht weiter geht als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18; Skamel, ZGS 2006, 227, 229; Oechsler, aaO).

  • OLG München, 12.10.2005 - 15 U 2190/05

    Zur Frage nach dem Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nach dem

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    a) Vielfach wird der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach § 439 BGB mit dem bestimmungsgemäßen aktuellen Belegenheitsort der Sache gleichgesetzt (OLG München [15. Zivilsenat], NJW 2006, 449, 450; OLG Celle, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 32/09, juris Rn. 25 ff.; AG Menden, NJW 2004, 2171 f.; AnwK/Büdenbender, BGB, 2005, § 439 Rn. 25; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 439 Rn. 5; HK-BGB/Saenger, 6. Aufl., § 439 Rn. 3; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb.

    b) Da die Frage des Erfüllungsorts bei der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend (OLG Köln, aaO; Ball, aaO; Haas, aaO; vgl. im Ansatz auch OLG München, NJW 2006, 449, 450; AnwK/Büdenbender, aaO; Erman/Grunewald, aaO; Unberath/Cziupka, aaO S. 872; Skamel, DAR 2004, 565, 568; für das Werkvertragsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/95, NJW-RR 2008, 724 Rn. 11).

    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG München, NJW 2006, 449, 450; vgl. auch OLG Celle, aaO Rn. 27 für den Fahrzeugkauf) ist für die Ermittlung des Erfüllungsorts nicht allein der Umstand entscheidend, dass die Kaufsache nach Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer übergeben wurde und sich daher - für beide Vertragsparteien vorhersehbar - bestimmungsgemäß nicht mehr beim Verkäufer befindet.

  • BGH, 08.01.2008 - X ZR 97/05

    Erfüllungsort für die Nachbesserung eines mangelhaften Werks

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    b) Da die Frage des Erfüllungsorts bei der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend (OLG Köln, aaO; Ball, aaO; Haas, aaO; vgl. im Ansatz auch OLG München, NJW 2006, 449, 450; AnwK/Büdenbender, aaO; Erman/Grunewald, aaO; Unberath/Cziupka, aaO S. 872; Skamel, DAR 2004, 565, 568; für das Werkvertragsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/95, NJW-RR 2008, 724 Rn. 11).

    Umgekehrt kann der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf - anders als der Bundesgerichtshof dies für das Werkvertragsrecht entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, aaO Rn. 13) - nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden.

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 265/03

    Beginn der Widerrufsfrist bei Kauf auf Probe

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03, BB 2004, 1246 unter II 2 b mwN).

    Auch hier gilt daher, dass sich der Vertrag im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03, aaO), weswegen keine Vergleichbarkeit mit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB besteht (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609).

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08

    Zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt hat (Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN).

    Sie sind hiermit jedoch ihrer Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO Rn. 12 mwN), nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie den Faltanhänger für die Mängelbeseitigung nicht zum Sitz der Beklagten verbracht, sondern die Beklagten zur Abholung des Anhängers in Frankreich aufgefordert haben.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).
  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227); dem Verkäufer soll eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    dd) Schließlich lassen sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 269 Rn. 16; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 269 Rn. 41; zum alten Schuldrecht auch Senatsurteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109), entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen (aA wohl Thürmann, aaO).
  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 224/85

    Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts bei einem Handelsvertreterverhältnis

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
    Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen maßgebenden Umständen zählen anerkanntermaßen die Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung (Jauernig/Stadler, aaO, § 269 Rn. 8; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 269 Rn. 18; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO, § 269 Rn. 16; BeckOK BGB/Unberath, 18. Edition, Stand 1. Februar 2009, § 269 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966 zum Erfüllungsort eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs), die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche (Erman/Ebert, aaO, § 269 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2009, § 269 Rn. 18).
  • BGH, 09.10.2002 - X ZR 80/01

    Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen innerer Widersprüche

  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 8 U 812/09

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Erfüllungsort für die Nacherfüllung bei Mängeln

  • AG Menden, 03.03.2004 - 4 C 26/03

    Nacherfüllung am Belegenheitsort der mangelhaften Kaufsache.

  • OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 32/09

    Wohnsitz eines Käufers als Erfüllungsort für die Durchführung einer Nacherfüllung

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    aa) § 439 Abs. 2 BGB, der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt (Senatsurteile vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 15; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat.

    Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; siehe auch EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN und vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).

    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    bb) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf ablehnende Stimmen im Schrifttum (jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl., § 439 Rn. 44 ff.) namentlich mit Blick auf die Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gegen eine Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 BGB wendet oder zumindest ein Transporterfordernis wie im Streitfall generell als eine erhebliche, für die Bestimmung des Erfüllungsortes anhand der Umstände ausschlaggebende Unannehmlichkeit werten und ihn deshalb ausschließlich am Ort der jeweiligen Belegenheit der Kaufsache ansiedeln will, hat sich der Senat mit diesen Gesichtspunkten in seinem Urteil vom 13. April 2011 (VIII ZR 220/10, aaO Rn. 35 ff., insbes. Rn. 39 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 21) eingehend auseinandergesetzt.

    Soweit das Berufungsgericht bestimmte Umstände, die einer Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB von vornherein hätten entgegenstehen können oder sonst geeignet gewesen wären, der Klägerin ungeachtet des ausgebliebenen Vorschusses durch die Annahme eines auswärtigen Nacherfüllungsorts im Streitfall zusätzlich weitere Unannehmlichkeiten von Gewicht zu bereiten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 41 f.), nicht festgestellt hat, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen.

    Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; jeweils mwN).

    Ein solches Erfordernis, die Kosten zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei Verbrauchsgüterkäufen auch grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der damit einhergehenden Belastungen und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer (effektiven) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn es sich etwa um einen fahrtüchtigen Pkw gehandelt hätte und die Entfernung zum Geschäftssitz des Verkäufers derart moderat gewesen wäre, dass die Frage einer Kostenerstattung normalerweise nicht thematisiert worden wäre, oder wenn Aufwand und Risiko sich in einem Rahmen gehalten hätten, der einen Käufer üblicherweise nicht von einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von Nacherfüllungsrechten abgehalten hätte (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 55), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Der Verbraucher kann daher für Kosten, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, aber vom Verkäufer zu ersetzen sind, auch einen Vorschuss verlangen (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 Rn. 37, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht