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   BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57   

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BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57 (https://dejure.org/1958,47)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1958 - VIII ZR 205/57 (https://dejure.org/1958,47)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 (https://dejure.org/1958,47)
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Warenlager II

§ 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;

§ 136 GVG aF bei Geschäftsverteilungsänderung

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 16
  • NJW 1958, 1133
  • MDR 1958, 683
  • DB 1958, 795
  • JR 1958, 457
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Wird ein in vertraglich bestimmten Räumen befindliches Warenlager mit wechselndem Bestande, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Darlehnsgläubiger in der Weise vollständig zur Sicherung übereignet, daß in erster Linie die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Sicherungsgut übergehen soll und außerdem vereinbart wird, es solle das Eigentum ein solchen Gegenständen als übertragen gelten, die bereits bei Vertragsschluß oder bei späterer Einbringung in das Lager im Eigentum des Sicherungsgebers standen, so ist die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Sicherungsguts unwirksam (Abweichung von BGHZ 21, 52).

    Allerdings hat sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52), dem sich das Oberlandesgericht Hamburg (Betrieb 1958, 625) angeschlossen hat, bei der Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts, wie er dem Rechtsstreit der Parteien zugrundeliegt, auf den Standpunkt gestellt, ein Warenlager mit wechselndem Bestand, in dem sich auch Sachen befinden oder befinden werden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, könne nicht in der Weise übereignet werden, daß der Sicherungsnehmer an diesen Sachen nur das dem Veräußerer zustehende Anwartschaftsrecht und an den übrigen Gegenständen das Eigentum erwerbe.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52) hat diese Rechtsprechung übernommen.

    Für diesen Zeitpunkt läßt sich aber mit den in BGHZ 21, 52 angestellten Erwägungen die Bestimmtheit nicht verneinen.

    Zwar würde es an ausreichender Bestimmtheit dann fehlen, wenn vereinbart worden wäre, daß in bestimmten Räumen befindliche Waren in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollten, soweit sie dem Veräußerer gehörten (BGHZ 21, 52, 56), eine solche Vereinbarung ist indes von den Parteien gerade nicht getroffen worden, vielmehr sollten die auf dem Fabrikgelände befindlichen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate ausnahmslos als Sicherungsgut dienen, gleichgültig, ob an ihnen noch ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bestand oder ob die Waren der Beklagten gehörten.

    Er hat gewissermaßen, wie Westermann (NJW 1956, 1297) und Pohle (MDB 1956, 732 Anm. zu BGHZ 21, 52) zutreffend bemerken, die Vereinbarung der Parteien in zwei Vertragsteile zerlegt, nämlich einmal die Übereignung der im Eigentum des Veräußerers stehenden Sachen und außerdem die Übereignung des Anwartschaftsrechts an den Waren, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt bestand.

    Dieser entscheidende Gesichtspunkt, die Gleichartigkeit von Eigentum und Anwartschaft auf das Eigentum und die Übertragung beider Rechte nach denselben Grundsätzen, ist in BGHZ 21, 52 nicht ausreichend in Betracht gezogen worden.

    Der angegebene Gesichtspunkt muß aber notwendig dazu führen, die Rechtsfrage im gegenteiligen Sinne von BGHZ 21, 52 zu beantworten.

    Auch die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte, auf die in BGHZ 21, 52 hingewiesen ist, können nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß der hier in Frage stehende Vertrag unwirksam ist.

    Bei der Ausgestaltung des Sicherungsvertrages, wie sie zwischen den Parteien erfolgt ist, kann auch das in BGHZ 21, 52 weiter geäußerte Bedenken nicht durchgreifen, die Rechtsstellung des Lieferanten, dem noch das Eigentum an der Ware zustehe, würde gefährdet werden, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein wisse, welche Rechte an den einzelnen in dem Lager befindlichen Gegenständen er erworben habe.

    Der in BGHZ 21, 52 vertretene Standpunkt würde im Ergebnis dazu führen, daß die Übereignung des Warenlagers eines mittleren oder gar eines größeren Unternehmens im Regelfalle aus Rechtsgründen unmöglich wäre.

    Da die Kapitaldecke der deutschen Wirtschaft nach der Währungsreform sehr schmal und sie auf Kredite dringend angewiesen ist, würde der Wegfall des Warenlagers als Kreditunterlage für viele Unternehmen schwerwiegende Folgen haben (vgl. Muthesius, Kalte Restriktion in ZKredW 1956, 693 und Justat ZKredW 1957, 63 gegen Werhahn ZKredW 1957, 62, der die Entscheidung BGHZ 21, 52 offensichtlich in ihrer Bedeutung verkannt hat).

    Ebensowenig kann BGHZ 21, 52, 58 darin beigepflichtet werden, daß die Entscheidung nicht mehr fordere, als was auch das Reichsgericht stets gefordert habe (vgl. dazu die Anmerkungen von Johannsen a.a.O., in denen dieser Hinweis besonders unterstrichen wird).

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Schrifttum vor Erlaß des Urteils BGHZ 21, 52 ganz einhellig die Auffassung vertreten, es sei zulässig, das gesamte Warenlager in der Weise zur Sicherung zu übereignen, daß an den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht das volle Eigentum, sondern nur die Anwartschaft übertragen werde (vgl. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2. Buch 2. Abt. § 29 C III 2 S. 151; Berg a.a.O. § 929 Nr. 28 c S. 622 und Nr. 35 S. 632; Rautmann NJW 1951, 298, 299, der sogar eine entsprechende Fassung des Vertrages, wie sie die Parteien vorgenommen haben, ausdrücklich empfiehlt; Janberg, Betrieb 1950, 521 und Lehmann in dem in BGHZ 21, 52, 54 erwähnten Rechtsgutachten).

    Es bedeutet daher lediglich eine Rückkehr zu einer gefestigten Rechtsmeinung, wenn der erkennende Senat unter Abweichung von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung BGHZ 21, 52 die ausreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes in dem hier zu beurteilenden Vertrage zwischen den Parteien bejaht.

    Unerörtert geblieben ist in BGHZ 21, 52, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages, wie ihn die Parteien abgeschlossen haben, daraus hergeleitet werden können, daß die Besitzübergabe auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Vereinbarung eines Verwahrungsvertrages ersetzt worden ist.

    Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung zwar in einer Rechtsfrage von dem Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 21, 52 ab.

  • RG, 27.02.1931 - VII 205/30

    Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Richtig ist allerdings, daß das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung an dem Grundsatz festgehalten hat, bei einer Sicherungsübereignung müßten die übereigneten Gegenstände im Vertrage bestimmt bezeichnet werden, so daß bloße Bestimmbarkeit dazu nicht ausreiche (RGZ 132, 183, 187).

    Daraus folgt aber weiter, wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil in Übereinstimmung not RGZ 132, 183, 188 betont hat, daß für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sicherungsübereignung allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist und nachträgliche Ereignisse hierfür keine Bedeutung haben können.

    Auch aus früheren Entscheidungen des Reichsgerichts, soweit diese nicht (wie z.B. RGZ 113, 57) ausdrücklich aufgegeben worden sind (vgl. RGZ 132, 183, 188), läßt sich ein abweichender Standpunkt nicht herleiten.

  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Die Übertragung der Anwartschaft an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen hat vielmehr, wie in BGHZ 20, 88, 100 im Einklang mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ausgesprochen worden ist, zur Folge, daß beim Eintritt der Bedingung, d.h. bei Befriedigung des Lieferanten wegen der Forderungen, deretwegen er sich das Eigentum vorbehalten hat, unmittelbar das volle Eigentum vom Lieferanten auf den Erwerber der Anwartschaft unter Umgehung des Vorbehaltskäufers als ersten Anwartschaftsberechtigten übergeht. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, das aus Gegenständen, an denen noch der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wirksam ist, und aus vorbehaltsfreien Sachen zusammengesetzt ist, die getrennte Bezeichnung der Vorbehaltsware und der freien Ware erforderlich sein sollte, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Vielmehr lassen sich aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht herleiten. Denn aus ihm ist klar zu entnehmen, daß er sich auf alle , in dem Warenlager befindlichen Rohmaterialien, Halbzeuge und Fertigfabrikate erstrecken sollte. An allen diesen Gegenständen sollte entweder das Eigentum oder aber das ihm wesensgleiche Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Beklagten auf die Klägerin übergehen. Zu demselben Ergebnis gelangen Westermann (a.a.O.), der ebenfalls auf die "Inhaltsgleichheit" von Eigentum und Anwartschaftsrecht hinweist (gegen diesen Ausdruck wendet sich Zunft - NJW 1957, 445, 446 -, der aber sachlich auf demselben Standpunkt steht und Bestimmtheit der Einigung bejaht), Pohle (a.a.O.), der den Unterschied zwischen Eigentum und Anwartschaft nicht für so groß hält, daß eine getrennte Betrachtung geboten erscheint, und Paulus (JZ 1957.41, 44 1. Sp.), der ausführt, bei der Anwendung der Bestimmtheitsmaßstäbe könne es nicht auf die Feststellung von institutionellen Verschiedenheiten der Sicherungsform als solcher ankommen, sondern nur auf die ihnen etwa entsprechenden Unterschiede in der dinglichen Zuordnungswirkung; diese Unterschiede seien jedoch wegen der Rechtsähnlichkeit von Eigentum und Anwartschaftsrecht so gering, daß die durch das Bestimmtheitsgebot geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden könnten.

    Diese Auffassung liegt auch dem Urteil BGHZ 20, 88 zugrunde. Bei einer derartigen Übereignung entsteht mehrstufiger mittelbarer Besitz. Daß ein solcher mehrfacher mittelbarer Besitz möglich ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 871 BGB. Allerdings werden in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 871 Anm. 1 mit Nachweisen und Erman BGB 2. Aufl. § 871 Anm.) als Möglichkeiten der Entstehung des mehrfach gestuften mittelbaren Besitzes nur die Fortgabe der Sache durch den unmittelbaren Besitzer unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses und die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen mittelbarem Besitzer und einem Dritten behandelt, durch das dieser gleichfalls mittelbarer Besitzer wird.

  • RG, 10.12.1926 - VI 344/25

    Vollstreckung schweizerischer Urteile

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Der erkennende Senat ist mithin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an die Stelle des IV. Zivilsenats getreten, so daß ein Abweichungsfall, der zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen zwingt, nicht vorliegt (RGZ 115, 103, 105; Wieczorek ZPO Band V, 1957, § 136 GVG Anm. B II; Sydow, Busch ZPO 22. Aufl. § 136 Anm. 4).
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 30. März 1953 (BGHZ 9, 179, 181) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Auch der erkennende Senat, der anstelle des IV. Zivilsenats nunmehr zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an beweglichen Sachen berufen ist, ist von ihr nicht abgewichen (Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - BB 1958, 539).
  • RG, 09.03.1926 - VI 508/25

    Sicherungsübereignung

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Auch aus früheren Entscheidungen des Reichsgerichts, soweit diese nicht (wie z.B. RGZ 113, 57) ausdrücklich aufgegeben worden sind (vgl. RGZ 132, 183, 188), läßt sich ein abweichender Standpunkt nicht herleiten.
  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Es ist jedoch anerkannt, daß die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum denselben Regeln unterliegt wie die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. RGZ 140, 223, 229; RG HRR 1934, 1116 = Bankwirtschaft 1943, 113, 114; BGHZ 10, 69, 72; BGB RGRK 10. Aufl. § 929 Anm. 1 b S. 261; Berg bei Staudinger, BGB 13. Aufl. § 929 Nr. 28 c S. 622; vgl. auch Palandt, BGB 17. Aufl. § 929 Anm. 6 B b; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 2 II 3 b S. 12; Westermann, Sachenrecht § 44 2 S. 217).
  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

    Auszug aus BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57
    Es ist jedoch anerkannt, daß die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum denselben Regeln unterliegt wie die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. RGZ 140, 223, 229; RG HRR 1934, 1116 = Bankwirtschaft 1943, 113, 114; BGHZ 10, 69, 72; BGB RGRK 10. Aufl. § 929 Anm. 1 b S. 261; Berg bei Staudinger, BGB 13. Aufl. § 929 Nr. 28 c S. 622; vgl. auch Palandt, BGB 17. Aufl. § 929 Anm. 6 B b; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 2 II 3 b S. 12; Westermann, Sachenrecht § 44 2 S. 217).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, jedoch kommt es nach Wirkung und Bedeutung einem echten beschränkten dinglichen Recht nahe (BGHZ 30, 374, 377), es ist gewissermaßen die Vorstufe des Eigentums (BGHZ 28, 16, 21).
  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 7/91

    Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn die Beklagte das Eigentum unmittelbar vom Vorbehaltsverkäufer dadurch erworben habe, daß der Mieter vor Eintritt der Bedingung sein Anwartschaftsrecht auf sie übertragen habe und erst danach die Bedingung eingetreten sei (BGHZ 28, 16, 22).

    b) Die Rechtslage ist für die Beklagte jedoch nicht günstiger, wenn danach zugrunde gelegt wird, daß S. die Sicherungsübereignung jeweils als Berechtigter durch Übertragung seines Anwartschaftsrechtes aus bedingter Übereignung auf die Beklagte vornahm und durch Zahlung des Kaufpreises das volle Eigentum unter Umgehung des S. als des früheren Anwartschaftsberechtigten unmittelbar auf die Beklagte überging (vgl. BGHZ 20, 88; 28, 16, 22).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    aa) Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 55; Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 19 f.).

    Für diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt der dinglichen Einigung maßgebend (BGH, Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 20).

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