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   BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62   

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BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62 (https://dejure.org/1963,39)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1963 - V ZR 8/62 (https://dejure.org/1963,39)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1963 - V ZR 8/62 (https://dejure.org/1963,39)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 255
  • NJW 1964, 395
  • MDR 1964, 131
  • DNotZ 1964, 683
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 19.06.1922 - III 657/21

    Mietvertrag; Gesetzliche Schriftform

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Dieses Schreiben genügt aber seinerseits den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB nicht, da die Beklagte nur ihr Angebot und der Kläger denn die Annahme unterzeichnet hat (RGZ 105, 60).
  • BGH, 03.07.1963 - V ZR 221/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst L. sich hätte auf den Vorvertrag, der 20-jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH, Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 81/53 -, LM BGB § 242 Ca Nr. 1; weiteres Urteil vom 03. Juli 1963 - V ZR 221/62 -, S. 7 der Gründe; s. auch Soergel/Hefermehl, BGB , § 125 Rdn. 22 und RGZ 170, 203, 205).
  • RG, 02.02.1924 - V 150/23

    Muß der Verkäufer, wenn er dem säumigen Käufer zur Entgegennahme der Auflassung

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Weder der Gesichtspunkt des Verschuldens bei Abschluss des Kaufvertrages noch die Vorschrift des § 444 BGB , die eine Pflicht des Verkäufers zur Beschaffung der auf die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstands bezüglichen Unterlagen begründet, nicht aber eine Pflicht zur Rechtsbelehrung (RGZ 108, 68), rechtfertigen den erhobenen Befreiungsanspruch der Kläger.
  • BGH, 29.05.1954 - II ZR 163/53

    Rückgriff bei Rückerstattung (franz. Zone)

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Zwar genüge zur Kenntnis eines Rechtsmangels im Sinn des § 439 BGB nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen er folge, sondern der Käufer müsse auch die rechtliche Folge der ihm bekennten Tatsachen kennen (BGHZ 13, 341).
  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Andererseits schließe ein Irrtum über die rechtliche Tragweite (RGZ 52, 167) oder wirtschaftliche Tragweite (BGH, NJW 1951, 705) eines Rechtsmangels die Kenntnis von der Rechtsmangel selbst nicht aus.
  • RG, 17.09.1902 - V 204/02

    Mangel im Recht. Kenntnis. Rechtsirrtum.

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Andererseits schließe ein Irrtum über die rechtliche Tragweite (RGZ 52, 167) oder wirtschaftliche Tragweite (BGH, NJW 1951, 705) eines Rechtsmangels die Kenntnis von der Rechtsmangel selbst nicht aus.
  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst L. sich hätte auf den Vorvertrag, der 20-jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH, Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 81/53 -, LM BGB § 242 Ca Nr. 1; weiteres Urteil vom 03. Juli 1963 - V ZR 221/62 -, S. 7 der Gründe; s. auch Soergel/Hefermehl, BGB , § 125 Rdn. 22 und RGZ 170, 203, 205).
  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

    Auszug aus BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62
    Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst L. sich hätte auf den Vorvertrag, der 20-jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH, Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 81/53 -, LM BGB § 242 Ca Nr. 1; weiteres Urteil vom 03. Juli 1963 - V ZR 221/62 -, S. 7 der Gründe; s. auch Soergel/Hefermehl, BGB , § 125 Rdn. 22 und RGZ 170, 203, 205).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indes, soweit es dies unter Hinweis auf BGHZ 40, 255, 263 sogleich wieder dahin einschränkt, daß die erforderliche Einheit der Urkunde (stets) eine Verbindung der einzelnen Blätter voraussetze, die nur durch Gewalt oder teilweise Substanzzerstörung aufgehoben werden könne, und somit die körperliche Verbindung als einzige Möglichkeit ansieht, die Zusammengehörigkeit einzelner Bestandteile einer Urkunde ausreichend kenntlich zu machen.

    Sie läßt insbesondere außer acht, daß die Entscheidung BGHZ 40, 255 nicht einen Fall betraf, in dem die Zusammengehörigkeit der Bestandteile eines sämtliche Vertragsabreden enthaltenden Schriftstücks fraglich war, sondern einen Fall, in dem sich die Gesamtheit der mietvertraglichen Vereinbarungen erst aus dem Zusammenspiel der Regelungen ergab, die teils in einer Haupturkunde und teils in einer darin in Bezug genommenen, mit ihr aber nicht körperlich verbundenen weiteren Urkunde enthalten waren (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - KZR 36/95 - ZIP 1997, 1169, 1170).

    Der Bundesgerichtshof hat die strengen Anforderungen an die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden, die der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 40, 255, 263 ff für den Regelfall eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages über ein Grundstück insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers aufgestellt hat, in der Folgezeit für bestimmte Fälle, insbesondere für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen, zunehmend gelockert (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 42, 333, 338 f; 52, 25, 28; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 m.w.N.).

    Denn die strengen Anforderungen, die BGHZ 40, 255, 263 ff. an die Zusammengehörigkeit des Ursprungsvertrages mit darin in Bezug genommenen weiteren Urkunden stellt, gelten nicht für den Ursprungsvertrag selbst.

    Erst das Urteil des V. Zivilsenats vom 13. November 1963 (BGHZ 40, 255, 262 ff) folgert aus der Formbedürftigkeit sämtlicher Vertragsabreden, daß es über die bloße gedankliche Verbindung mehrerer Urkunden durch Bezugnahme hinaus im Regelfall erforderlich sei, der Haupturkunde die sie ergänzenden Urkunden in einer dem Willen der Beteiligten entprechenden Weise dergestalt beizufügen, daß die körperliche Verbindung zwischen ihnen nur durch Gewalt oder teilweise Substanzzerstörung wieder gelöst werden könne.

    Denn das Erfordernis der "Beifügung" durch körperliche Verbindung wird für den (Ausnahme-)Fall der Bezugnahme auf andere Urkunden aus der Einheit der Urkunde abgeleitet, wie sie als Wesensmerkmal der Schriftform dem in § 126 Abs. 2 BGB vorgesehenen Regelfall der Unterzeichnung eines Schriftstücks zu entnehmen sei (BGHZ 40, 255, 263).

    Aus der Sollvorschrift des § 44 BeurkG, derzufolge jede aus mehreren Blättern bestehende notarielle Urkunde mit Schnur und Siegel zu verbinden ist, läßt sich für Privaturkunden ebenfalls kein Erfordernis einer körperlichen Verbindung ableiten, zumal ein Verstoß gegen diese Vorschrift die Wirksamkeit der Beurkundung nicht beeinträchtigt (vgl. Mecke/Lerch, BeurkG 2. Aufl. § 44 Rdn. 1; Weingärtner, Dienstordnung für Notare, 7. Aufl. Rdn. 395, 435; Keidel/Winkler, FG Teil B, 12. Aufl. § 44 BeurkG Rdn. 10 sowie BGHZ 40, 255, 264 zur entsprechenden Vorschrift der Dienstordnung für Notare).

    Gerade für den Fall eines ("in sich formgerechten", d.h. für sich allein gesehen der Schriftform des § 126 BGB genügenden) Verlängerungsvertrages hat der V. Zivilsenat aber eine Ausnahme von dem von ihm zuvor (BGHZ 40, 255) aufgestellten Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden zugelassen (BGHZ 42, 333, 338 f).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Während die Entscheidung BGHZ 40, 255, 264 noch ausdrücklich offenließ, ob eine Ausnahme zur grundsätzlich erforderlichen körperlichen Verbindung mit in Bezug genommenen anderen Urkunden zu machen ist, wenn diese ebenfalls von den Vertragsparteien unterzeichnet sind, hat der Bundesgerichtshof diese Frage inzwischen für den Fall eindeutiger Verweisung und Unterzeichnung auf jedem Blatt der Urkunde bejaht (Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    Zumindest bei Anlagen, die - anders als in dem Fall, der der Entscheidung BGHZ 40, 255 zugrunde lag - keine aus der Haupturkunde "ausgelagerten" rechtsgeschäftlichen Erklärungen enthalten, reicht es aus, daß Paraphen nahezu in gleicher Weise wie Unterschriften die zweifelsfreie Identifizierung der Anlage ermöglichen und deren Zusammengehörigkeit mit der Haupturkunde verdeutlichen, zumal wenn die einzelnen Seiten des Hauptvertrages - wie hier - ebenso paraphiert sind.

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Nur wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die ebenfalls wesentlicher Inhalt des Mietvertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so daß sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl. BGHZ 40, 255, 263; BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHZ 40, 255 stützt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Ob die strengen Anforderungen an die Einheit der Urkunde auch gelten, soweit der Hauptvertrag lediglich auf ergänzende oder erläuternde Schriftstücke ohne eigenständigen Regelungsgehalt verweist, ist der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 40, 255, 264).

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