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   BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76   

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https://dejure.org/1978,707
BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76 (https://dejure.org/1978,707)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1978 - VII ZR 17/76 (https://dejure.org/1978,707)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 (https://dejure.org/1978,707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel - Nichtigkeit einer Globalzession wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten - Anforderungen an eine Werksicherungshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 316
  • NJW 1979, 371
  • MDR 1979, 303
  • WM 1979, 13
  • DB 1979, 158
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 152/67

    Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Zur Frage, inwieweit Vorbehaltslieferanten gegen eine Bank vorgehen können, die sich unter Verstoß gegen die guten Sitten global alle künftigen Kundenforderungen ihres Kreditnehmers hat abtreten lassen, wenn Zahlungen der Drittschuldner an die Bank nur als Zahlstelle des Kreditnehmers geleistet worden sind (im Anschluß an BGHZ 53, 139).

    Hieran ändert sich nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist (vgl. BGHZ 53, 139, 142 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1972, 1197, 1198; 1974, 944).

    Das wird auch von der Einziehungsermächtigung, die die Vorbehaltslieferanten ihren Kunden erteilen, gedeckt sein; denn die Vorbehaltslieferanten sind selbst nicht in der Lage, die Funktion einer "Zahlstelle" auszuüben, können aber andererseits ihren Kunden schwerlich die Vorteile des bargeldlosen Verkehrs vorenthalten (vgl. BGHZ 53, 139, 142 ff).

  • BGH, 09.11.1978 - VII ZR 54/77

    Sittenwidrigkeit einer Globalzession mit schuldrechtlicher Teilverzichtsklausel

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Durch Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 54/77 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß eine sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtsklausel , wie sie hier vereinbart wurde, nicht geeignet ist, der Globalabtretung den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen.

    Wegen weiterer Einzelheiten kann auf das angeführte Senatsurteil vom 9. November 1978 - VII ZR 54/77 - verwiesen werden.

  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Das folgt schon aus dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff, wonach dafür, wer an wen leistet, vorrangig die übereinstimmende Zweckbestimmung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger maßgebend ist (vgl. etwa BGHZ 58, 184, 188).
  • BGH, 07.03.1974 - VII ZR 110/72

    "Umbuchung" des Betrags alsLeistung der Drittschuldnerin an die Beklagte als

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Hieran ändert sich nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist (vgl. BGHZ 53, 139, 142 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1972, 1197, 1198; 1974, 944).
  • BGH, 06.04.1972 - VII ZR 118/70

    Bewirkung einer Leistung an einen Nichtberechtigten - Voraussetzungen für den

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Hieran ändert sich nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist (vgl. BGHZ 53, 139, 142 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1972, 1197, 1198; 1974, 944).
  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 52/69

    Auslegung von Lieferbedingungen durch ein Gericht - Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76
    Der nur schuldrechtliche Anspruch verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt (BGH Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18 Bl. 2 - WM 1971, 71, 72).
  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 88/18

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter

    Ebenso ist sie im Ergebnis zur Herausgabe des Erlangten entsprechend § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ihre Rolle als bloße Zahlstelle beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76, BGHZ 72, 316, 321 f. - für den Fall einer sittenwidrigen Globalzession).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13

    Rechtzeitigkeit der Leistung im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den

    Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin.
  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

    Dennoch leistete die Beklagte an den Kläger und nicht an die kontoführende Sparkasse; denn die Sparkasse wurde hierbei nur als Zahlstelle des Klägers tätig (vgl. Senatsurteile BGHZ 53, 139, 142 [BGH 18.12.1969 - VII ZR 152/67]; 72, 316, 318 [BGH 09.11.1978 - VII ZR 17/76]/319; 87, 393, 395 m.Nachw.; vgl. auch BGHZ 69, 186, 189 [BGH 20.06.1977 - II ZR 169/75]; Heinrichs in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 362 Rdn. 17).
  • BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 149/80

    Einziehungsermächtigung in AGB - keine Befugnis des Vorbehaltskäufers zur

    Ergibt die anderweite Verhandlung einen Vorrang der Globalzession zugunsten der Beklagten, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für die Kollision einer - vorrangigen - Globalzession zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Ansprüchen von Warenlieferanten aufgrund Eigentumsvorbehalts dieselben Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kollision der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers mit Eigentumsvorbehaltsrechten entwickelt worden sind (BGHZ 69, 254; BGH Urteile vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76 = WM 1979, 13 und VII ZR 54/77 = WM 1979, 11).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.1991 - 17 U 115/91
    Dieser Vorrang wird nur wirksam für den Fall, daß die Kunden aufgrund der Globalzession oder einer ihr gleichzusetzenden sogenannten Zahlstellenklausel (vgl. hierzu BGH in NJW 1979, 371) an die Bank zahlen.

    Allerdings hat der BGH in WM 1979, 13 ausgesprochen, die Berufung auf die bloße Zahlstelleneigenschaft sei einer Bank verwehrt, wenn die Ausgestaltung des Zessionsvertrages darauf gerichtet sei, es der Bank zu ermöglichen, durch das Auftreten als bloße Zahlstelle die von der Rechtsprechung an eine Globalabtretung gestellten Anforderungen zu unterlaufen.

    Hinzu kommt, daß in dem vom BGH in WM 1979, 13 entschiedenen Fall die Globalzession in Konkurrenz mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt deshalb unwirksam war, weil sich die Bank lediglich schuldrechtlich verpflichtete, den Eigentumsvorbehaltsverkäufern den ihnen zustehenden Teil der Forderung zurückabzutreten.

  • OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10

    Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus

    Dies hat der BGH (Urteil vom 09.11.1978 - VII ZR 17/76 - Rn. 36 ff.) etwa unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Aufrechnung einer Bank infolge einer Globalzession in Kenntnis eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten eines Vorbehaltslieferanten angenommen.
  • OLG Brandenburg, 10.02.1998 - 2 U 175/96

    Treuwidrigkeit des Verhaltens in Bezug auf einen Girovertrag; Eröffnung eines

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  • OLG Dresden, 21.10.1998 - 11 U 611/98

    Kein Bereicherungsanspruch des Vorbehaltslieferanten gegen die Bank wegen

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  • OLG Dresden, 26.01.2006 - 13 U 1924/05

    Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1

    Bei einer - wie hier - nicht offen gelegten Abtretung der Forderung an die Bank stellt sich die Zahlung des Drittschuldners als Leistung an den bisherigen Gläubiger dar (BGHZ 72, 316, 318 f.).
  • OLG Köln, 10.09.1999 - 19 U 93/97

    Es kann sittenwidrig sein, wenn eine Bank ihr eigenes unternehmerisches Risiko

    In der Außenwirkung ist also die Bank nicht Leistungsempfänger im Sinne von § 816 II BGB (BGHZ 72, 316, 320 im Anschluß an BGHZ 53, 139 ff.).
  • OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Vier-Personen-Verhältnis

  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 71/79

    Einzugsermächtigung bei Geldkredit und echtes Factoring

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 192/83

    Öffentliche Bauvergabe - Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • OLG Celle, 26.09.2003 - 11 U 134/03

    Auskunft über die Höhe eines vermeintlichen Anspruchs; Grundsätzliche Bedeutung

  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 14 U 2259/11

    Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus einer Weiterveräußerung an den Verkäufer

  • OLG Bamberg, 13.11.2006 - 4 U 390/05
  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 116/78

    Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung - Fehlen der Schädigung eines anderen

  • BGH, 15.03.1988 - 1 StR 601/87

    Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges - Ungerechtfertigte

  • OLG Bremen, 24.04.1980 - 2 U 90/79

    Unechtes Factoring

  • OLG Koblenz, 23.05.1991 - 5 U 1492/90

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt in Lieferbedingungen; Vereinbarung von

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