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   BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80   

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BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80 (https://dejure.org/1981,472)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1981 - IVb ZR 584/80 (https://dejure.org/1981,472)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1981 - IVb ZR 584/80 (https://dejure.org/1981,472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Vorspiegelung der Vaterschaft des Ehemannes vor Eheschliessung - Herbeiführung der Eheschliessung durch arglistige Täuschung - Erstattung von bereits geleisteten Unterhaltszahlungen - Schuldrechtliche Ersatzansprüche im Bereich ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 826; EheG § 29; EheG § 33; EheG § 37

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schadensersatzpflicht der Ehefrau gegenüber dem Scheinvater

  • rechtsportal.de

    BGB § 823, § 826 ; EheG § 29, § 33, § 37
    Schadensersatzpflicht der Ehefrau wegen Vorspiegelung der Ehelichkeit eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vaterschaft - Täuschung über die Vaterschaft - Eheschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 235
  • NJW 1981, 1445
  • NJW 1981, 1559
  • MDR 1981, 655
  • FamRZ 1981, 531
  • VersR 1981, 656
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.06.1967 - IV ZR 335/65

    Schadensersatzforderung nach Eheaufhebung

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß im Falle der Aufhebung einer Ehe wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten (§ 32 EheG) der irrende Ehegatte auf die in §§ 29 Satz 2, 37 EheG geregelten Rechtsfolgen verwiesen ist und nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs verlangen kann, so gestellt zu werden, als habe die Ehe nicht bestanden (BGHZ 48, 82).

    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits genannten Entscheidung BGHZ 48, 82 angenommen, daß derartige Schadensersatzansprüche während des Bestehens der Ehe nicht geltend gemacht werden können und auch nach der Aufhebung der Ehe wegen Irrtums ausgeschlossen sind.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bereits in der Eheschließung eine von der Beklagten durch die Täuschung bewirkte schädigende Einwirkung des Klägers auf seine Vermögenslage gesehen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 48, 83, 86 [BGH 07.06.1967 - IV ZR 335/65]; RGSt 34, 86; Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 263 Rdn. 160).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).

    Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige (BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 535/80 = FamRZ 1981, 30).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 535/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige (BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 535/80 = FamRZ 1981, 30).

    Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen Erzeuger auf den Unterhalt leistenden Scheinvater nach § 1615 b Abs. 2 BGB schließt deliktische Ansprüche des Scheinvaters gegen Dritte ebensowenig aus wie Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 43, 1, 10 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]; Senatsurteil FamRZ 1981, 30); der Anspruchsübergang ist gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56

    Schaden durch Verletzung ehelicher Pflichten

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).

    Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57

    Aufwendungen des Ehemannes für uneheliches Kind der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).

    Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 231/58

    Eheaufhebungsklage. Mitschuldantrag

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Aufgrund des vom Kläger behaupteten Verhaltens der Beklagten hätte dieser nach § 33 EheG die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung verlangen können (BGHZ 29, 265, 268; vgl. auch BGHZ 5, 186).
  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 120/51

    Eheaufhebung. Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Aufgrund des vom Kläger behaupteten Verhaltens der Beklagten hätte dieser nach § 33 EheG die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung verlangen können (BGHZ 29, 265, 268; vgl. auch BGHZ 5, 186).
  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 172/71

    Nichtvermögensschaden - Schmerzensgeld - Ehebruch

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).
  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen Erzeuger auf den Unterhalt leistenden Scheinvater nach § 1615 b Abs. 2 BGB schließt deliktische Ansprüche des Scheinvaters gegen Dritte ebensowenig aus wie Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 43, 1, 10 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]; Senatsurteil FamRZ 1981, 30); der Anspruchsübergang ist gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
  • OLG Hamburg, 09.12.1969 - 2 U 45/69
    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
    Den Ersatzansprüchen steht - entgegen einer vom OLG Hamburg (MDR 1970, 507; gleicher Ansicht offenbar auch Engel, Der Rückgriff des Scheinvaters wegen Unterhaltsleistungen 1974, S. 99, 102, 115, unter Verweisung auf Dieckmann, JuS 1969, 106 Fn. 65) vertretenen Ansicht - auch nicht entgegen, daß der Kläger vor der Anfechtung der Ehelichkeit seine fehlende Unterhaltsverpflichtung nach § 1593 BGB nicht geltend machen konnte.
  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56

    Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88

    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

    Mit der Feststellung ihrer Nichtehelichkeit durch das Urteil vom 25. März 1987 stand hingegen fest, daß nicht er, sondern der Erzeuger und wahre Vater von Anfang an der Unterhaltspflichtige war (vgl. BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil BGHZ 80, 235, 240).

    Der erkennende Senat hat sich in BGHZ 80, 235, in einem Fall, in dem das Kind allerdings vor der Ehe gezeugt war und die Mutter den Kläger durch unzutreffende Erklärungen zur Eingehung der Ehe veranlaßt hatte, grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen mit dem generellen Hinweis, im Bereich familienrechtlicher Beziehungen könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Sonderregelungen des Familienrechts ausgeschlossen sein; nach den in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könne ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, von der Ehefrau oder dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei (a.a.O. Seite 238).

    Wenn eine Ehefrau, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, einen Ehebruch begeht und daraus ein Kind empfängt, das bis zu einer Ehelichkeitsanfechtung als eheliches Kind des Ehemannes gilt, für das dieser sodann Unterhalt zahlt, kann er nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit von der Ehefrau nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (Senatsurteil BGHZ 80, 235, 238).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGB-RGRK/Steffen aaO; vgl. hierzu auch den in BGHZ 80, 235 ff entschiedenen Fall).

    Die Revision leitet einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter anderem aus den Grundsätzen her, die der Senat in BGHZ 80, 235 ff entwickelt hat.

    In dem in BGHZ 80, 235 entschiedenen Fall hatte die damalige Beklagte das Kind vor der Ehe und nicht unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht aus einem Ehebruch empfangen.

  • OLG Nürnberg, 17.10.2002 - 8 U 1329/02

    Anspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 80, 235; BGH NJW 1990, 706).

    Die Verdrängung der allgemeinen Deliktsansprüche -wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs durch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts schließt aber nicht aus, daß bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine "Rechtsnorm höherer Art" zur Anwendung -kommt (so schon RG bei Warneyer 1935 Nr. 184; ebenso BGHZ 80, 235 und BGH NJW 1990, 706), wie auch das Landgericht nicht verkennt.

    Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob die schwangere Ehefrau ihrem (zukünftigen) Ehemann wahrheitswidrig vorspiegelt, nur er komme als Vater des Kindes in Betracht, weil sie in der fraglichen Zeit ausschließlich mit ihm geschlechtlich verkehrt habe (so der Sachverhalt in BGHZ 80 235, ähnlich im Fall OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 515), durch eine Falschaussage in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren die vom -Scheinvater angestrengte Anfechtungsklage zur Abweisung bringt (so im Falle RG bei Warneyer 1935 Nr. 184) oder -wie hier- Zweifel an der Vaterschaft gar nicht erst aufkommen läßt, in dem sie noch-rechtzeitig den -über längere Zeit hinweg nicht ausgeübten ehelichen Verkehr wieder aufnimmt.

    Auch der Übergang des Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger auf den Unterhalt leistenden Scheinvater nach § 1615 b Abs. 2 BGB a.F. (jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) schließt deliktische Ansprüche des Scheinvaters gegen Dritte ebensowenig aus wie Bereicherungsansprüche (BGHZ 80, 235,"240).

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehefrau, die ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes Kind zur Welt gebracht hat, wegen des darin liegenden ehestörenden Verhaltens weder aus dem Gesichtspunkt des Rückgriffs noch aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. auch BGHZ 80, 235, 239 f.).
  • VG Göttingen, 29.09.1999 - 2 A 2045/96

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Elternteil durch dessen Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt (BGH, U. v. 8.4.1981, NJW 1981, 1559 [BGH 08.04.1981 - IVb ZR 584/80] ).

    Derartige Leistungen sind der Betreuung durch den Pflichtigen zuzurechnen (BGH, U. v. 08.04.1981, NJW 1981, 1559 [BGH 08.04.1981 - IVb ZR 584/80] ).

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

    Als Anspruchsgrundlage kommt unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s. a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.).

    Die Voraussetzungen hierfür wären unter anderem dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet.

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 571/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters wegen unberechtigter Unterhaltsleistungen

    Die in § 1615 b BGB angeordnete Legalzession des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen Vater auf den Ehemann seiner Mutter, der Unterhaltsleistungen erbracht hat, hindert die Entstehung des Bereicherungsanspruchs gegen das Kind nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz nicht (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IV b ZR 584/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1996 - 13 W 32/96
    ... Der Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen nur dann Ersatz des Vermögensschadens, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist, verlangen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt (BGH, NJW 1990, 706; 1981, 1445; Göppinger/Maurer, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rdnr. 942; Köhler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1615d Rdnr. 13).

    Der Anspruchsübergang ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1981, 1445 (1446); Göppinger/Maurer, Rdnr. 942).

  • OLG Bamberg, 07.05.2003 - 7 WF 73/03

    Anspruch des Scheinvaters auf Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters

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  • AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01

    Erstattung von Empfängnisverhütungskosten nach Beendigung der nicht ehelichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 1520; NJW 1981, 1445; NJW 1981, 1502; NJW 1983, 1055), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht nämlich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Partner für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist.
  • OLG Frankfurt, 20.10.1999 - 13 U 88/97

    Höhe des Nettonachlasses; Lebenslanges Nießbrauchsrecht; Berechnung des

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