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   BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82   

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https://dejure.org/1985,493
BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos - Börsentermingeschäfte - Einbeziehung von Posten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 355
    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 307
  • NJW 1985, 1706
  • ZIP 1985, 599
  • MDR 1985, 646
  • BB 1985, 952
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Optionsgeschäfte, an denen der Kläger beteiligt war, als Börsentermingeschäfte im Sinne der §§ 50 ff. BörsG beurteilt (BGH Urt. v. 22. Oktober 1984 - BGHZ 92, 317 [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]).

    Solche Darlehensgeschäfte sind nach § 59 BörsG, nicht anders als die ihnen zugrundeliegenden Börsentermingeschäfte, als Naturalobligationen zu behandeln, weil durch sie die unverbindlichen Forderungen auf Ersatz von Aufwendungen für den Abschluß von Börsentermingeschäften nicht endgültig getilgt, sondern lediglich durch eine neue klaglose Verbindlichkeit ersetzt werden (vgl. BGHZ 92, 317, 325 f [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]ür den Fall des Saldoanerkenntnisses; Schwark aaO § 59 Rdnr. 1, 2, 4; § 60 Anm. 4; Meyer/Bremer, BörsG § 59 Anm. 1; Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz § 59 Anm. I, IV).

    Die für die Herbeiführung der Verbindlichkeit des Termingeschäfts nach § 57 BörsG erforderliche einverständliche Effektiverfüllung kann beim Optionsgeschäft nicht schon in der Zahlung oder sonstigen Zurverfügungstellung des nur für die Option zu entrichtenden Preises erblickt werden (BGHZ 92, 317, 324 [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]; Schwark aaO § 57 Rdnr. 1, 4).

    aaa) Sind in einen Kontokorrentsaldo Forderungen eingegangen, denen der Termin- und Differenzeinwand entgegensteht, ist das Saldoanerkenntnis unverbindlich, weil es die klaglosen Schulden nicht endgültig tilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt, die wiederum nur eine Naturalobligation ist (§ 59 BörsG; BGH Urt. v. 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, LM Nr. 5 zu § 762 BGB = NJW 1980, 390, 391, 392 = WM 1979, 1381, 1383, für den Fall, daß der Saldo ausschließlich aus klaglosen Forderungen aus Differenzgeschäften gebildet worden ist; vgl. auch BGHZ 92, 317, 325) [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83].

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19, 23; 140, 345, 347; BGHZ 49, 24, 27).

    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150; 49, 24, 27; 50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; 80, 172, 176; 84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; st. Rspr.).

  • RG, 17.05.1933 - I 299/32

    1. Inwieweit muß sich der Verpfänder, der die Rückgabe des Pfandes verlangt, zur

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19, 23; 140, 345, 347; BGHZ 49, 24, 27).

    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218, 220, 221; 140, 345, 347, 348; 144, 311, 314; RG BA 1937/1938, 131, 132).

  • RG, 25.03.1931 - I 300/30

    Wie gestaltet sich das Rechnungsverhältnis der Parteien eines Kontokorrents, wenn

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218, 220, 221; 140, 345, 347, 348; 144, 311, 314; RG BA 1937/1938, 131, 132).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das Reichsgericht weiter erwogen hat (RGZ 132, 218, 222), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 56, 19, 23, 24; 59, 192, 193, 194; RG WarnRspr 1917, 134, 135) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • RG, 14.11.1903 - I 244/03

    1. Unwirksamkeit der bei klaglosen Börsentermingeschäften vereinbarten

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19, 23; 140, 345, 347; BGHZ 49, 24, 27).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das Reichsgericht weiter erwogen hat (RGZ 132, 218, 222), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 56, 19, 23, 24; 59, 192, 193, 194; RG WarnRspr 1917, 134, 135) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150; 49, 24, 27; 50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; 80, 172, 176; 84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; st. Rspr.).
  • BGH, 19.05.1980 - II ZR 269/79
    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß sich der Termin- und Differenzeinwand aus §§ 52, 53 BörsG, §§ 762, 764 BGB gemäß § 60 BörsG auch auf Ansprüche aus Aufträgen erstreckt, die - wie die hier erteilten - auf den Abschluß von Börsentermingeschäften gerichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 19. Mai 1980 - II ZR 269/79, LM BörsG Nr. 5 = NJW 1980, 1957 = WM 1980, 768 = ZIP 1980, 536).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150; 49, 24, 27; 50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; 80, 172, 176; 84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; st. Rspr.).
  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 63/82

    Warentermingeschäft - Rückforderung des Einschusses

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das gilt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 61 BörsG auch für Auslandstermingeschäfte (erlaubte, inoffizielle Börsentermingeschäfte), wie sie hier zu beurteilen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ausländischem oder deutschem Recht unterfallen (BGHZ 86, 115, 117).
  • BGH, 15.10.1979 - II ZR 144/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts - Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    aaa) Sind in einen Kontokorrentsaldo Forderungen eingegangen, denen der Termin- und Differenzeinwand entgegensteht, ist das Saldoanerkenntnis unverbindlich, weil es die klaglosen Schulden nicht endgültig tilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt, die wiederum nur eine Naturalobligation ist (§ 59 BörsG; BGH Urt. v. 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, LM Nr. 5 zu § 762 BGB = NJW 1980, 390, 391, 392 = WM 1979, 1381, 1383, für den Fall, daß der Saldo ausschließlich aus klaglosen Forderungen aus Differenzgeschäften gebildet worden ist; vgl. auch BGHZ 92, 317, 325) [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83].
  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 5/79

    Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen

  • BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80

    Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent

  • RG, 26.11.1904 - I 302/04

    Börsentermingeschäfte

  • RG, 03.10.1929 - VI 14/29

    Steht das Bestehen eines Kontokorrents zwischen einer Aktiengesellschaft und

  • RG, 12.11.1934 - I 53/34

    Zur Frage der Wirksamkeit von Bankbedingungen, nach denen die Aufrechnung gegen

  • BGH, 24.01.2024 - 3 StR 354/23

    Erweiterte Einziehung - und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

    Die bloße Verbuchung von Forderungen im Kontokorrent führt nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - I ZR 201/82, BGHZ 93, 307, 311 mwN; Ellenberger/Bunte, BankR-Hdb/Schmieder, 6. Aufl., § 26 Rn. 64; zur etwaigen Pfändbarkeit eines der Kontokorrentbindung unterfallenden Anspruchs der Gutschrift gegen die Bank BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 35, 37).
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresabschluss ein rechtliches Nullum und lediglich ein Entwurf der Geschäftsführung (Scholz/Crezelius, a.a.O., § 42a Rz 30, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 24.01.1985 - I ZR 201/82, BGHZ 93, 307).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 180/14

    Ansprüche eines Bankkunden wegen angeblich überhöhter Zinszahlungen

    Es liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluss durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und dass alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - I ZR 201/82 -, BGHZ 93, 307-315, Rn. 35, m.w.N.; P. Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 364 BGB, Rn. 8 f.).
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