Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,339
BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98 (https://dejure.org/2001,339)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - IX ZR 380/98 (https://dejure.org/2001,339)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98 (https://dejure.org/2001,339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 592; BGB § 765
    Unstatthaftigkeit eines Urkundsverfahrens für den Rückforderungsprozess bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

Besprechungen u.ä. (3)

  • wolterskluwer-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Urkundsverfahren ist für den Rückforderungsprozess bei einer Anforderungsbürgschaft unstatthaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern: Kann Auszahlung im Urkundenprozess zurückgefordert werden? (IBR 2001, 613)

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 283
  • NJW 2001, 3549
  • ZIP 2001, 1871
  • MDR 2002, 43
  • WM 2001, 2078
  • BB 2001, 2133
  • BauR 2002, 123
  • BKR 2001, 87
  • ZfBR 2001, 507 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Auf diesem Wege kann von der Revision mithin weder der regelmäßigen prozessualen Folge einer solchen Vereinbarung begegnet noch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch schon wegen fehlender Leistungspflicht der Bürgin (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, WM 2001, 947, 948, z.V.b. in BGHZ) gerechtfertigt werden.

    Auch bei generalisierender Betrachtung ginge in solchen Fällen der Urkundenprozeß am eigentlichen Streitkern des Rückforderungsanspruches vorbei, wenn nicht schon der Bürge hätte geltend machen können, wegen rechtsmißbräuchlicher Anforderung zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, aaO).

  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Auf diesem Wege kann von der Revision mithin weder der regelmäßigen prozessualen Folge einer solchen Vereinbarung begegnet noch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch schon wegen fehlender Leistungspflicht der Bürgin (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, WM 2001, 947, 948, z.V.b. in BGHZ) gerechtfertigt werden.

    Auch bei generalisierender Betrachtung ginge in solchen Fällen der Urkundenprozeß am eigentlichen Streitkern des Rückforderungsanspruches vorbei, wenn nicht schon der Bürge hätte geltend machen können, wegen rechtsmißbräuchlicher Anforderung zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, aaO).

  • BGH, 02.03.2000 - VII ZR 475/98

    Formularmäßige Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Die Interessenlage der Parteien ist nicht vergleichbar mit den von der Revision herangezogenen Fällen der Ablösungsmöglichkeit eines klauselmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehaltes von 5 % der Auftragssumme durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. dazu BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300).

    Auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG wäre die Sicherungsvereinbarung hier nicht zu beanstanden, da unter Kaufleuten im Baugewerbe Sicherungen durch Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht unüblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1300), so daß die Klägerin hier insbesondere auf das erhöhte Regreßrisiko einer solchen Sicherung zur Meidung einer nicht hinnehmbaren Überraschung nicht hingewiesen zu werden brauchte.

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 141/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Denn das Vorbehaltsurteil verschafft dem Gläubiger noch nicht sicher die liquiden Mittel, die er aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten darf (Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, WM 1994, 106, 108).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 325/95

    Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Angesichts unterschiedlicher Stellungnahmen im Schrifttum (kritisch etwa Schütze, EWiR 1994, 131; Kainz, BauR 1995, 616; zustimmend z.B. Oettmeier, Bürgschaften auf erstes Anfordern, 1996, S. 139; wohl auch Nielsen, WuB I K 3.-1.94) hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 1996 (IX ZR 325/95, WM 1996, 2228, 2230) seinen Standpunkt aufrecht erhalten.
  • BGH, 12.06.1992 - V ZR 106/91

    Abwicklung zeitlich bestimmter Einstandspflicht für Erschließungskosten in

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Die übereinstimmende Verwendung gleicher oder ähnlicher Klauseln in einer Mehrzahl von Verträgen aufgrund eines einheitlichen Musters erfüllt allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Parteien eines Vertrages bindend verpflichten können, die Einforderung einer vertraglichen Leistung und ihre Rückforderung nicht im Wege des Urkundenprozesses zu betreiben, und die Klage dann in der abbedungenen Prozeßart jedenfalls auf die hier erhobene Einrede des anderen Teils unstatthaft ist (vgl. RGZ 160, 241, 242; beiläufig auch BGHZ 38, 254, 258; 109, 19, 29; BGH, Urt. v. 30. November 1972 - II ZR 135/70, WM 1973, 144; ferner: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 592 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO 3. Aufl., vor §§ 592 bis 605a Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl., vor § 592 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl., § 592 Rn. 8).
  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Parteien eines Vertrages bindend verpflichten können, die Einforderung einer vertraglichen Leistung und ihre Rückforderung nicht im Wege des Urkundenprozesses zu betreiben, und die Klage dann in der abbedungenen Prozeßart jedenfalls auf die hier erhobene Einrede des anderen Teils unstatthaft ist (vgl. RGZ 160, 241, 242; beiläufig auch BGHZ 38, 254, 258; 109, 19, 29; BGH, Urt. v. 30. November 1972 - II ZR 135/70, WM 1973, 144; ferner: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 592 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO 3. Aufl., vor §§ 592 bis 605a Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl., vor § 592 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl., § 592 Rn. 8).
  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 297/95

    Individualvertragliche Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie auf erstes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Die Darlegungs- und Beweislast für die verbürgte Schuld verbleibt wie im gewöhnlichen Bürgschaftsprozeß beim Gläubiger, hier den Beklagten (BGH, Urt. v. 9. März 1989 - IX ZR 64/88, WM 1989, 709, 711; v. 13. Juli 1989 - IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1498; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, WM 1996, 1507, 1508; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98
    Denn schon formell genügte der Beweisantritt (Vorlegung des für die Objektgesellschaft W. mbH entworfenen Blankettvertrages durch den Beklagten zu 1) gemäß § 421 ZPO nicht den besonderen Anforderungen des § 595 Abs. 3 ZPO für den Urkundenprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter 11, 1, a, in BGHZ 126, 217 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 223/88

    Einwendungen gegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 24.04.1974 - VIII ZR 211/72

    Beweisbedürftigkeit von Tatsachen

  • BGH, 15.03.2001 - IX ZR 273/98

    Bürgschaftsversprechen unter einer Bedingung; Abtretung des Anspruchs auf

  • BGH, 09.03.1989 - IX ZR 64/88

    Rückforderungsanspruch des aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

  • BGH, 30.11.1972 - II ZR 135/70

    Wirksamkeit von Verträgen hinsichtlich der Verpflichtung einer Partei zu einem

  • RG, 04.04.1939 - I 195/38

    1. Kann eine Verpflichtung, nicht im Urkundenprozeß zu klagen, durch Vertrag

  • BGH, 24.10.2002 - IX ZR 355/00

    Rechtsstellung des Hauptschuldners bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf

    Aus dem Vortrag der Klägerin, die für die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGHZ 118, 229, 238; 148, 283, 286), geht jedoch nicht hervor, daß ein für mehrfache Verwendung bestimmtes Vertragsformular benutzt worden ist.

    Der Rückforderungsprozeß soll abschließend klären, ob dem Gläubiger ein vom Inhalt der Bürgschaft gedeckter Hauptanspruch zusteht (BGHZ 148, 283, 286).

    Dort sind alle vom Gläubiger erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftsprozeß zu prüfen, wobei den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft (BGHZ 148, 283, 288; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 211/06

    Statthaftigkeit der Beweisführung durch ein im selbständigen Beweisverfahren

    Dementsprechend fand die mit dem Ausschluss anderer Beweismittel verbundene vorläufige Verkürzung der Verteidigungsrechte des Beklagten nach Ansicht des Gesetzgebers der ZPO ihre innere Rechtfertigung gerade in der generell erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsbegehrens (BGHZ 148, 283, 288), die sich daraus ableiten ließ, dass "erfahrungsmäßig nur selten von dem Rechte der Nachklage Gebrauch gemacht wird" (Hahn aaO, S. 387).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 199/06

    Berufung des Bürgen auf erstes Anfordern auf die fehlende Prüfbarkeit der

    Dort sind alle vom Bürgen erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftsprozess zu prüfen, wobei den Bürgschaftsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, BGHZ 148, 283, 288).
  • OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10

    Statthaftigkeit des Urkundsprozesses

    Die Beklagte stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (NJW 2001, 3549), in der dieser den Urkundsprozess bei Rückforderungsansprüchen des Bürgen nach erfolgter Zahlung aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern als nicht statthaft angesehen hat und dies u.a. damit begründete, dass die innere Rechtfertigung des Urkundensprozesses und seines Vollstreckungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils, die in der erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens und der erfahrungsmäßigen Seltenheit von Nachverfahren liege, fehle und deshalb in solchen Fällen das Urkundsverfahren in der Regel unstatthaft sei.

    Ein solcher Grundsatz lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (a.a.O.) betreffend den Rückforderungsprozess bei Zahlung aufgrund Bürgschaft auf erstes Anfordern entnehmen.

  • OLG Schleswig, 03.11.2015 - 3 U 10/15

    Energieertrag garantiert: Zahlung kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden!

    Für die Geltendmachung des vorliegenden Garantieanspruchs sei - wie es von der Rechtsprechung des BGH für den Rückforderungsanspruch des Bürgen im Fall einer Bürgschaft auf erstes Anfordern anerkannt sei (BGH NJW 2001, 3549) - eine Klage im Urkundenprozess ausgeschlossen.

    Die Geltendmachung des vorliegenden Garantiezahlungsanspruchs im Urkundenprozess sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH zu dem Rückforderungsanspruch einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgeschlossen (BGH NJW 2001, 3549).

    Die Geltendmachung des Garantiezahlungsanspruchs aus Ziff. 4 des GÜ-Vertrages im Urkundenprozess sei nach den Grundsätzen, die der BGH zu dem Rückforderungsanspruch einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entwickelt habe (BGH NJW 2001, 3549), ausgeschlossen.

    Es ist zwar richtig, dass der BGH der Sicherungsabrede in einem Generalübernehmervertrag betreffend eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eine konkludente Vereinbarung der Beteiligten entnommen hat, wonach die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den in Anspruch genommenen Bürgen im Wege des Urkundenprozesses ausgeschlossen sein soll (NJW 2001, 3549).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 5 U 59/07

    Wirksamkeit einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern in allgemeinen

    Daraus folgt: Eine mit dem gesetzlichen Leitbild nicht zu vereinbarende und deshalb zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern führende ungerechtfertigte Verlagerung von Liquiditätsrisiken findet durch die Gestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Absicherung einer tatsächlich gezahlten Vorauszahlung nicht statt (ebenso: BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 380/98, BauR 2002, 123, 125).

    Daraus resultiert ein gesteigertes Sicherungsinteresse des Auftraggebers, das grundsätzlich durch die Gestellung einer Vorleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern angemessen kompensiert wird (ebenso: BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 380/98, BauR 2002, 123, 125; vgl. auch: Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, VOB-Kom., 2. Aufl., Teil B, § 16 Rdn. 162; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kom., 16. Aufl., Teil B, § 17 Nr. 4, Rdn. 70).

  • OLG Köln, 16.01.2002 - 13 U 52/01

    Bankrecht: Erstattungsanspruch der Bank bei auftragswidriger Bürgschaft auf

    Das entspricht sinngemäß den Erwägungen, aus denen der Bundesgerichtshof dem im Urkundenprozess verklagten Bürgen, der sich auf erstes Anfordern verpflichtet hat, die Erhebung seiner Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis im Nachverfahren versagt (z.B. NJW 1994, 380; NJW 1997, 225) und das Urkundsverfahren für den Rückforderungsprozess als jedenfalls in der Regel unstatthaft ansieht (NJW 2001, 3549 = BKR 2001, 87).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 10 U 2/09

    Höhe des Vorenthaltungsschadens bei Mängeln einer Mietsache; Übernahme des

    Dort sind alle vom Bürgen erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftsprozess zu prüfen, wobei den Bürgschaftsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft (BGH, Urt. v. 12.7.2001, BGHZ 148, 283 - IX ZR 380/98).
  • OLG Brandenburg, 27.12.2001 - 11 W 81/01

    Kein Einwendungsausschluss bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen

    Alle Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert (BGH WM 2001, 947, 948, BGH ZIP 2001, 1871, 1872 jeweils m. u. w. N., ständige Rechtsprechung).

    Vielmehr ist es Sinn und Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, sicherzustellen, dass der Bürgschaftsgläubiger in die Lage versetzt werden soll, den materiellen Streit über den Bürgschaftsfall "im Geld" zu führen (BGH NJW 2001, 3549, 3551).

    Seine Rechtfertigung findet ein derartig scharfer Eingriff in die Rechte des Bürgen nur in dem besonders hervorgehobenen Liquiditätsinteresse des Bürgschaftsgläubigers, der unabhängig von dem gegebenenfalls zu führenden Rechtsstreit über die Berechtigung seiner Forderung in die Lage versetzt werden soll, sicher über die liquiden Mittel verfügen zu können, auf die er Anspruch zu haben meint (BGH NJW 2001, 3549, 3551).

  • OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4956/10

    Statthaftigkeit des Urkundsprozesses

    Die Beklagte stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (NJW 2001, 3549), in der dieser den Urkundsprozess bei Rückforderungsansprüchen des Bürgen nach erfolgter Zahlung aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern als nicht statthaft angesehen hat und dies u.a. damit begründete, dass die innere Rechtfertigung des Urkundensprozesses und seines Vollstreckungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils, die in der erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens und der erfahrungsmäßigen Seltenheit von Nachverfahren liege, fehle und deshalb in solchen Fällen das Urkundsverfahren in der Regel unstatthaft sei.

    Ein solcher Grundsatz lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (a.a.O.) betreffend den Rückforderungsprozess bei Zahlung aufgrund Bürgschaft auf erstes Anfordern entnehmen.

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 1 U 77/11

    Streit um Kölner Messehallen: OLG Köln weist Berufung der Grundstücksgesellschaft

  • OLG Schleswig, 21.02.2008 - 5 U 122/05

    Haftet der Zahlungsbürge auch für "Nachtragsansprüche"?

  • OLG Frankfurt, 16.01.2008 - 23 U 51/07

    Vorauszahlungsbürgschaft: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2003 - 21 U 36/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern

  • OLG Celle, 11.03.2009 - 9 U 138/08

    Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Rostock, 05.01.2005 - 6 U 122/04

    Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des fristlos

  • OLG München, 24.07.2003 - U (K) 2067/03

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus System-Mietvertrag im Urkundenprozess

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 65/00

    Wirksamkeit einer Vertragserfüllungsbürgschaft

  • OLG Brandenburg, 13.11.2003 - 8 U 29/03

    Urkundsklage aus Schiedsgutachten über Nachträge!

  • LG Wuppertal, 22.04.2008 - 11 O 2/08

    Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnis einer Werklohnforderung;

  • AG Hamburg, 02.04.2008 - 46 C 91/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht