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   OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01   

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OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01 (https://dejure.org/2002,2558)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.05.2002 - 7 U 231/01 (https://dejure.org/2002,2558)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 7 U 231/01 (https://dejure.org/2002,2558)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf "Vorfälligkeitsentschädigung"; Gleichzeitige Aufnahme eines Neukredits; Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung; Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablösung; Herausgabe von Kapitalnutzungen ; Verzugszinsen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vorfälligkeitsentgelt - Kein Anspruch bei Abschluss von Neuverträgen

  • hink-fischer.de
  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1; ; BGB § 818 Abs. 1; ; BGB § 490 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch eines Kreditinstituts auf Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Tilgung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Vorfälligkeitsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 812, 818, 249, 488, 490
    Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Aufnahme eines höheren Neukredits zu gleichen Konditionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1680
  • BKR 2002, 1052
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Die kreditgebende Bank/Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben (siehe dazu die beiden Grundsatzentscheidungen vom 1. Juli 1997 in BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2878 = ZIP 1997, 1641 mit Anmerkung von Köndgen = MDR 1997, 1043 mit Anmerkung von Hertwig und in ZIP 1997, 1646; vgl. zum Ganzen weiter auch BGH WM 1998, 70 = ZIP 1998, 20; BGH WM 1999, 840 = NJW-RR 1999, 842; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 609, Rdnr. 10; Guttenberg, JUS 1999, 1058 ff; Wenzel, ZfIR 2001, 93, 94 ff: Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 165 f: Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911 f).

    Der Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages besteht deshalb bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z. B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit (vgl. BGH ZIP 1997, 1641.1643m.w.N.: ZIP 1997, 1646, 1647).

    Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie sich nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 (ZIP 1997, 1641, 1644) auf einen etwaigen Ersatzanspruch Ersatzgeschäfte grundsätzlich nicht anrechnen lassen müsse.

    Denn auf diese von ihr mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen darf sie sich nicht als Rechtsgrund für das Behalten einer nicht geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung berufen (so ausdrücklich BGH ZIP 1997, 1641, 1643 und ZIP 1997, 1646, 1648).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 197/96

    Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Die kreditgebende Bank/Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben (siehe dazu die beiden Grundsatzentscheidungen vom 1. Juli 1997 in BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2878 = ZIP 1997, 1641 mit Anmerkung von Köndgen = MDR 1997, 1043 mit Anmerkung von Hertwig und in ZIP 1997, 1646; vgl. zum Ganzen weiter auch BGH WM 1998, 70 = ZIP 1998, 20; BGH WM 1999, 840 = NJW-RR 1999, 842; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 609, Rdnr. 10; Guttenberg, JUS 1999, 1058 ff; Wenzel, ZfIR 2001, 93, 94 ff: Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 165 f: Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911 f).

    Der Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages besteht deshalb bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z. B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit (vgl. BGH ZIP 1997, 1641.1643m.w.N.: ZIP 1997, 1646, 1647).

    Denn auf diese von ihr mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen darf sie sich nicht als Rechtsgrund für das Behalten einer nicht geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung berufen (so ausdrücklich BGH ZIP 1997, 1641, 1643 und ZIP 1997, 1646, 1648).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Wenn eine Bank/Sparkasse die Forderung von Nutzungszinsen in dieser Höhe durch ihren Kunden nicht akzeptieren will, steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen substantiiert vorzutragen (vgl. zum Ganzen BGH ZIP 1999, 528; BGH WM 1998, 1325, 1326f: Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911).

    Das hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits so entschieden (BGH WM 1998, 1325, 1327 = NJW 1998, 2529, 2531 mit Hinweis auf Büttner aaO).

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Allerdings hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 14. Juli 2000 (BGHZ 145, 52, 56 f = NJW 2000, 3064, 3065) - obiter dicta - ausgesprochen, dass im Bereicherungsausgleich, soweit der vom Bereicherungsschuldner herauszugebende Geldbetrag - wie im Streitfall - aus Eigenmitteln des Bereicherungsgläubigers aufgebracht wurde (hier: dem Festgeld der Klägerin), die vom Schuldner gezogenen Kapitalnutzungen im Falle ihrer Herausgabe nicht auf die Kreditzinsen (Zinsschaden) anzurechnen seien, die der Gläubiger anderweit habe aufwenden müssen.

    Soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden ist, war die Revision wegen der Abweichung von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 52 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 11.11.1997 - XI ZR 13/97

    Formularmäßige Pauschalierung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Die kreditgebende Bank/Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben (siehe dazu die beiden Grundsatzentscheidungen vom 1. Juli 1997 in BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2878 = ZIP 1997, 1641 mit Anmerkung von Köndgen = MDR 1997, 1043 mit Anmerkung von Hertwig und in ZIP 1997, 1646; vgl. zum Ganzen weiter auch BGH WM 1998, 70 = ZIP 1998, 20; BGH WM 1999, 840 = NJW-RR 1999, 842; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 609, Rdnr. 10; Guttenberg, JUS 1999, 1058 ff; Wenzel, ZfIR 2001, 93, 94 ff: Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 165 f: Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911 f).

    Bereits nach der für Altfälle geltenden Rechtslage bis zum 31. Dezember 2001 war eine Vorfälligkeitsentschädigung, auch wenn es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um Schadensersatz im engeren Sinne handelte (BGH ZIP 1998, 20, 21), nur nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes geschuldet.

  • BGH, 09.11.1960 - VIII ZR 222/59

    Kostenverteilung nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Zuvielforderung als

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Die Kostenentscheidung beruht wegen der erheblichen Zuvielforderung der Klägerin an Zinsen auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn sich das Teilunterliegen einer Partei lediglich auf eine Nebenforderung bezieht (vgl. BGH MDR 1961, 141).
  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 273/99

    Berücksichtigung von Nebenforderungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Das gilt auch, wenn es - wie im Streitfall - um Beträge geht, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015).
  • BGH, 15.12.1998 - XI ZR 323/97

    Rückabwicklung unverbindlicher Bürstentermingeschäften; Umfang der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Wenn eine Bank/Sparkasse die Forderung von Nutzungszinsen in dieser Höhe durch ihren Kunden nicht akzeptieren will, steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen substantiiert vorzutragen (vgl. zum Ganzen BGH ZIP 1999, 528; BGH WM 1998, 1325, 1326f: Lang/Beyer, WM 1998, 900, 911).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Die Berücksichtigung der Zuvielforderung im Kostenausspruch kann dabei auch durch die Belastung des insoweit Unterliegenden allein mit einem Teil seiner außergerichtlichen Kosten geschehen (BGH NJW 1988, 2173).
  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01
    Dass ein sich für das Kreditinstitut etwa ergebender Vorteil auf dessen Ersatzanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung angerechnet werden muss, hat im Übrigen auch der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 133, 355, 359 = WM 1996, 2047; BGH WM 1999.840.841).
  • BGH, 02.03.1999 - XI ZR 81/98

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Höhe der

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74

    Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung

  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02

    Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines

    Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98 ? nebst 16, 5% Zinsen aus 435.906,98 ? seit dem 16. April 2001 verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und BKR 2002, 1052).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 3 U 29/14

    Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

    In dem Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB (BGH NJW 1998, 2529 - zu § 818 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anspruch auf Prozesszinsen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1148, 1151; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680 und OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1961).
  • OLG Köln, 13.07.2005 - 13 U 22/05

    Anrechnung der Zinsmarge bei vorzeitiger Ablösung von Altdarlehen

    Entsprechendes gilt auch schon für das von den Klägern angeführte Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002 - 7 U 231/01 - (BKR 2002, 1052 = ZIP 2002, 1680 = OLGR Zweibrücken 2002, 432): Es ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2003 - XI ZR 226/02 - (BKR 2003, 542 = ZIP 2003, 1189 = NJW 2003, 2230) dahin abgeändert worden, dass der beklagten Sparkasse die anlässlich der bankinternen Umschuldung beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung für die abgelösten Altdarlehen zuerkannt wurde, und zwar ohne Angemessenheitsüberprüfung, weil der dortigen Klägerin erst gar kein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung der Altkredite zustand.
  • LG Köln, 19.03.2008 - 90 O (Kart) 99/07

    Rückzahlung der Entgelte für die Überlassung von Telefonteilnehmerdaten in Höhe

    d) Für den Zeitraum, in dem ihr im Vorprozess Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen worden sind, kann die Klägerin jedoch nicht kumulativ die Herausgabe von Nutzungen beanspruchen (OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680, 1683; Erman/Westermann/Buck, BGB, § 818 Rn. 52; für Prozesszinsen neben Nutzungen vgl. BGH WM 1998, 1325-1327, in Juris Rn. 29).
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