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   BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02   

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https://dejure.org/2003,180
BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02 (https://dejure.org/2003,180)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - XI ZR 243/02 (https://dejure.org/2003,180)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 (https://dejure.org/2003,180)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 768 Abs. 1
    Verjährungseinrede des Bürgen auch bei Wegfall der Hauptschuld

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährungseinrede bei der Bürgschaft - Vermögenslosigkeit des Schuldners - Untergang der Hauptschuld durch Löschung der Rechtsperson im Handelsregister - Ablauf der Verjährungsfrist - Parteifähigkeit der juristischen Person

  • Judicialis

    BGB § 768 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • streifler.de

    Bürgschaftsrecht: BGH: Zur Verjährung der Bürgschaftsschuld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Akzessorietät der Bürgenhaftung bei Verjährung der Hauptschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 768 Abs. 1 S. 1
    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaftsrecht - Berufung auf die Verjährung der Hauptschuld

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Untergang einer Bürgschaftsforderung mit Untergang der Hauptschuldnerin: Aber weiterhin Einrede der Verjährung der Hauptschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 768 Abs. 1 Satz 1
    Bürgen-Einrede der Verjährung auch bei Löschung des Hauptschuldners im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung bei Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners und/oder Löschung im Handelsregister

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bürgschaftsrecht, Verjährungseinrede des Bürgen nach Untergang der Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Untergang des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit: Kann sich Bürge auf die Verjährung der Hauptschuld berufen? (IBR 2003, 193)

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 337
  • NJW 2003, 1250
  • ZIP 2003, 524
  • MDR 2003, 583
  • DNotZ 2004, 45
  • NZBau 2003, 268
  • NZI 2003, 339
  • WM 2003, 487
  • BB 2003, 601
  • DB 2003, 1323
  • JR 2003, 503
  • BauR 2003, 697
  • BKR 2003, 240
  • NZG 2003, 773
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).

    a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

    Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Hauptschuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben.

    Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5).

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 443/00

    Sicherheiten - Einigung mit Insolvenzverwalter kann Bürgschaft aushebeln

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).

    Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5).

  • LG Würzburg, 29.06.1988 - 4 S 433/88
    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).

    Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406).

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92

    Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5).

    Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm/Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO).

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
  • KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97

    Beendigung eines Leasingverhältnisses durch Kündigung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 23.11.2000 - 2 U 258/00

    Bürgschaft: Inanspruchnahme des Bürgen trotz verjährter Hauptforderung beim

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 16/85

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02
    Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.) .

    Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.) .

    Ein Bürge muss sich jedoch, wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342) .

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Daher kann er der Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Hauptschuld verjährt ist (Senat BGHZ 153, 337, 339; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, WM 2007, 27, 28, Tz. 10), auch wenn die Verjährung - wie hier - erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist (BGHZ 76, 222, 225; 139, 214, 216).

    b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich dem Bürgschaftsvertrag auch nicht entnehmen, dass der Eintritt der Masseunzulänglichkeit dem Wegfall der Hauptforderung wegen Untergangs des Hauptschuldners mit der Folge gleichgestellt werden sollte, dass Unterbrechungs- bzw. Hemmungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen genügen (Senat BGHZ 153, 337, 342 f.).

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich jedoch inhaltlich weiterhin nach dieser (BGHZ 153, 337, 340).

    § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 143, 381, 384 f.; BGHZ 153, 337, 341 m. w. N.).

    Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger nur auf solchen Einreden des Hauptschuldners nicht berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 153, 337, 341 m. w. N.).

  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 192/11

    Verjährungseinrede gegen die Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen:

    Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003, XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Hauptschuldnerin mit ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit am 12. Dezember 1994 als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 14, 26) sowie dass die gegen sie gerichtete Hauptforderung der Klägerin damit vor dem Eintritt ihrer Verjährung weggefallen ist und deswegen nicht mehr verjähren kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340, 341; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 215).

    Der Bürge kann sich deshalb gegenüber dem Gläubiger auch weiterhin auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff. mwN).

    Demgegenüber kann der Gläubiger die Unterbrechungs- bzw. Hemmungsmaßnahmen hinsichtlich der Verjährung der Hauptforderung - wegen des Wegfalls des Hauptschuldners und der Verselbständigung der Bürgschaft - nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.).

    Wenn nämlich dem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nach Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft dadurch Rechnung getragen wird, dass nunmehr allein Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.), kann für die vorgelagerte Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist bezüglich der Hauptforderung in Überleitungsfällen nichts anderes gelten.

  • OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07

    Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition nach § 768 Abs. 2 BGB bei

    Auf die Verjährung der Hauptschuld kann sich der Bürge zudem selbst dann noch mit Erfolg berufen, wenn der Hauptschuldner im Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen ihn gerichtete Forderung weggefallen ist, so dass die Bürgschaftsforderung nunmehr trotz ihrer Akzessorietät als selbstständige Forderung fortbesteht (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1251).

    Dies ist eine Folge des Umstands, dass der Hauptschuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    b) Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2003 (NJW 2003, 1250 ff.), nach der sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld auch dann berufen kann, wenn die Hauptschuldnerin, eine GmbH, nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft etwas anderes gelten soll.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.1.2003 (BGH NJW 2003, 1250, 1252) zur Begründung dafür, dass sich der Bürge auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, unter anderem darauf abgestellt, dass der Bürge, der - wie in dem entschiedenen Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernehme, sich darauf einrichten könne, dass die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorlägen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden müsse.

    aa) Die Klägerin hat weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hauptschuldnerin zu diesem (oder zu einem späteren) Zeitpunkt wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist, so dass Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Bürgen nicht zur Hemmung der Verjährung der Hauptforderung genügten (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    bb) Mit ihrer Annahme, die Verjährung unterbrechende Maßnahmen gegen den Bürgen seien nicht erst ab Wegfall des Hauptschuldners, sondern aus Gründen der Zumutbarkeit für den Gläubiger bereits mit Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners mangels Masse ausreichend, setzt sich die Klägerin zu der bereits mehrfach zitierten, insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch (NJW 2003, 1250, 1252).

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den in NJW 2003, 1250 ff. und WM 2007, 2230 ff. veröffentlichten Entscheidungen), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, greift die Einrede der Verjährung der Hauptforderung durch.

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger

    Daher kann er der Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Hauptschuld verjährt ist (BGHZ 76, 222, 224 f; 139, 214, 216; 153, 337, 339; Urt. v. 5. November 1998 - IX ZR 48/98, WM 1998, 2540, 2541).
  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 144/06

    Zulässigkeit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in der

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Bürgschaftsklage die Verjährung auch nicht ausnahmsweise wegen Verselbständigung der Bürgschaftsforderung durch Wegfall der Hauptschuldnerin hemmen (vgl. dazu Senat BGHZ 153, 337, 342 f.).
  • OLG Saarbrücken, 05.04.2007 - 8 U 169/06

    Bürgschaft: Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld bei Wegfall des

    Dabei kann er sich hierauf sogar dann noch berufen, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (BGH NJW 2003, 1250, 1251 unter II. 2.; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 unter II. 3.).

    Dies bedeutet, dass eine dem Bürgen gegenüber herbeigeführte Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ausreicht, um diesem die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptschuld abzuschneiden (BGH NJW 2003, 1250, 1252; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 - 17 U 311/05 - zitiert nach juris Rn. 34; vergleiche auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 f; OLG München Beschluss vom 23.05.2005 - 5 W 1516/05 - zitiert nach juris Rn 8; MünchKomm(BGB)-Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 6).

    Dies entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben noch kann dies dem Urteil des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff) entnommen werden.

    Dass dies ausreicht, bestätigt auch der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung (NJW 2003, 1250 ff), in der er klar ausgeführt hat, dass es nach dem Wegfall der Hauptschuld und Verselbstständigung der Bürgenschuld zum Schutz des Gläubigers ausreichen muss, dass dieser Unterbrechungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen, die ja nur noch die (verselbständigte) Bürgenschuld betreffen können, ergreift.

    Andere abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG, NJW-RR 1999, 1206; KG-Report 2002, 294; OLG Celle, OLG-Report 2001, 87) liegen vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff).

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 17 U 311/05

    Bürgschaft: Einrede der Verjährung der Hauptschuld

    Denn es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten und des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Entscheidung BGH, NJW 2003, 1250 in der mündlichen Verhandlung nicht schon in erster Instanz auch auf die behauptete unverjährte weitere Hauptforderung abgestellt hat.

    Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 153, 337, 341; sowie schon Walther, NJW 1994, 2337, 2338 unter Verweis auf die Motive zum BGB).

    In Ermangelung abweichender Abreden der Parteien ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 337 = NJW 2003, 1250), der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, dass sich die Beklagten selbst noch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister auf die Verjährung der Hauptforderung berufen können und erst mit Wegfall der Hauptschuldnerin und Verselbständigung der Bürgschaft (BGHZ 82, 323) die Klägerin durch Maßnahmen gegen die beklagten Bürgen diesen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld abschneiden könnte (BGHZ 153, 337, 342 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495).

    Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (BGHZ 153, 337, 341).

    Angesichts dessen, dass sich der Bürge aber selbst nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, was im Übrigen auch den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen entspricht (BGHZ 153, 337, 342; zustimmend Haas, LMK 2003, 97; im Ergebnis ebenso Klose, BGHReport 2003, 440; skeptischer Schmitz, IBR 2003, 193), ist - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - für weiter gehende Zumutbarkeitserwägungen zu ihren Gunsten als Gläubigerin vorliegend kein Raum.

  • BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08

    Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08

    Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine

  • OLG Koblenz, 05.02.2007 - 12 U 127/06

    Bürgschaft: Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung bei Klage gegen den

  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

    Begriff des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung

  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 144/06

    Zulassung der erstmals im Berufungsrechtszug aufgrund unstreitiger tatsächlicher

  • KG, 26.04.2007 - 12 U 193/05

    Zulässigkeit der außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft bei einem

  • LG Lüneburg, 15.07.2009 - 3 O 275/07

    Verrechnung eines Guthabens i.R.e. vereinbarten Kontokorrents mit einer Forderung

  • LAG Hessen, 30.04.2014 - 18 Sa 1169/13

    Bürgenhaftung

  • LG Hamburg, 02.07.2008 - 317 O 347/07

    Gewährleistungsbürgschaft: Fortbestand bei Untergang einer Bau-GmbH als

  • LAG Hessen, 29.10.2007 - 16 Sa 2012/06

    Arbeitnehmerentsendung - Bürgenhaftung - Unterbrechung - Verjährung

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2005 - 10 U 28/05

    Bürgschaft: Auf Verjährung der Hauptschuld achten!

  • OLG Frankfurt, 07.07.2004 - 23 U 233/03

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Vollstreckungsschuldners bei Aufhebung

  • OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12

    Berechtigung des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages im

  • BGH, 10.02.2021 - VII ZR 44/20

    Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflichten einer

  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09

    Mietrecht: Reichweite einer Mietbürgschaft bei späterem Vertragsbeitritt eines

  • OLG Dresden, 07.04.2006 - 12 U 1605/05

    Anspruch auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft

  • OLG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 U 31/05

    Bürgschaft und Ausfallbürgschaft für einen Bankkredit mit Rückbürgschaft des

  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 124/02

    Selbstschuldnerische Bürgschaft oder vertragliche Schuldübernahme;

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 4 U 176/03

    Unterschrift vom Prozeßbevollmächtigten ersetzt Unterschrift auf Urschrift der

  • LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09

    Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig!

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 141/06

    Höchstbetragsbürgschaft: Haftung des Bürgen bei Unwirksamkeit des vereinbarten

  • LG Bonn, 07.03.2012 - 16 O 33/11

    Berechtigung des Auftraggebers nach Entziehung des Bauauftrages zur Ausführung

  • LG Karlsruhe, 18.09.2009 - 6 O 45/08

    Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs wegen Schlechtverwertung von

  • OLG Nürnberg, 06.05.2003 - 9 U 3928/02

    Wirksamkeit einer Depotübertragungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • OLG Köln, 20.04.2003 - 13 U 124/02

    Fortbestehende Bürgenhaftung trotz Löschung der Hauptschuldner-GmbH nach Schluss

  • AG Hannover, 11.06.2009 - 514 C 7957/08

    Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid

  • LG Köln, 10.01.2006 - 87 O 77/05

    Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft

  • LG Hannover, 22.09.2006 - 1 O 1436/01

    Gewährleistungsbürgschaft sichert keine verjährten Mängelansprüche!

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