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   OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - I-9 U 89/17   

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OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - I-9 U 89/17 (https://dejure.org/2018,17849)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2018 - I-9 U 89/17 (https://dejure.org/2018,17849)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2018 - I-9 U 89/17 (https://dejure.org/2018,17849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BKR 2019, 35
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Dieser Anspruchsgrund gilt allerdings nur für die bis zum 15. Dezember 2014 erbrachten Zahlungen, da der Widerruf insoweit eine Zäsur darstellt und für die Rückgewähr späterer Zahlungen das Bereicherungsrecht Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20).

    Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 812 ff. BGB, da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20).

    Die Beklagte hat die Erfüllung ihrer Pflichten den Klägern nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, sondern bis zuletzt verweigert; auch ihre Aufrechnung stand unter der innerprozessualen Bedingung, dass der klägerische Widerruf durchgreift (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 27).

    Diese Entscheidungen sind durch die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach nach §§ 346 ff. BGB nur die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind, weil mit Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis eine Zäsur eintritt (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20), überholt.

    Eine Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 29; BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 27, 34 f.).

    Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Kläger die von ihnen selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anboten (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 27).

    Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 34, 35).

    Vorliegend konnte die Beklagte die ihr zustehenden Rückgewähransprüche wegen §§ 348, 320 BGB nur fordern, wenn sie die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 27), was nicht geschehen ist.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    An dieser Grundsatzentscheidung hat er auch nach Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. April 2008 (NJW 2008, 1865 Rnrn. 47 ff.) zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Befristung des Widerrufsrechts festgehalten (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rnrn.

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 39), zumal sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 40).

    Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdar-lehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 41).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 43).

    Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rnrn.

    a) Die Beklagte hat den Klägern gemäß §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 Abs. 1 BGB alle Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerstatten (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 59).

    Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 58; insoweit in NJW 2016, 3512 ff. nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-richtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 39 u. Verw. a. BT-Drs. 18/7584, S. 147).

    Zu dem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, müssen somit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40).

    Vielmehr kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die bei objektiver Beurteilung das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40).

    Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr sinnvoll besteht, weil das Vertragsverhältnis durch vollständige Rückzahlung des Darlehens beendet ist und damit das Ziel der Nachbelehrung, die fortbestehende Widerruflichkeit der Willenserklärung des Verbrauchers in dessen Bewusstsein zu rücken, mangels in die Zukunft gerichteter wiederkehrender ihn belastender Rechtsfolgen nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 41; BGH, Beschl. v. 23. Jan. 2018, XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 19), erscheint es gerechtfertigt, dem Vertrauen des Unternehmers trotz fehlender Nachbelehrung besondere Schutzwürdigkeit beizumessen, weil die mit dem unbefristeten Widerrufsrecht für den Unternehmer verbundenen Härten mit dem Wegfall dieser Möglichkeit nicht mehr angemessen kompensiert werden.

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Eine Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 29; BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 27, 34 f.).

    Zwar stellt die Ablehnung eines begründeten vorgerichtlichen Rückabwicklungsbegehrens ein objektiv pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 30).

    Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückzuweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 39), zumal sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Die Beklagte kann im Ausgangspunkt keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger über ihr Widerrufsrecht zu belehren (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 40).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Da die Beklagte vorliegend die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2017, 2340 Rn. 15).

    Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (BGH, NJW 2017, 2340 Rn. 16).

    Weil das Begehren der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen war, sie leugneten Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wirksamwerden des Widerrufs, kommt es nicht darauf an, dass die Kläger den jetzt formulierten negativen Feststellungsantrag nicht schon in erster Instanz gestellt haben (vgl. BGH, NJW 2017, 2340 Rn. 17).

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, NJW 1979, 2040, 2041), wenn also der Kläger annehmen muss, er werde ohne Klageerhebung nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 3).

    Es kann dahinstehen, ob bei fälligen Geldschulden das Anerkenntnis allein nicht genügt, sondern die geschuldete Leistung auch sofort erbracht werden muss, obwohl eine solche Verknüpfung beider Vorgänge im Gesetz keine Stütze findet und daher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. BGH, NJW 1979, 2040, 2041), da dieses zusätzliche Erfordernis auch nach dieser Auffassung für Zug um Zug zu erbringende Leistungen nicht gilt (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 6, Stichwort Geldschulden).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Ob es danach an dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand stets fehlt, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (so BGH, I. ZS., Urt. v. 15. Sep. 1999, I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142), oder jedenfalls dann, wenn dem Berechtigten gerade wegen des Verhaltens des Verpflichteten der ihm deshalb zustehende Anspruch unbekannt geblieben ist (so BGH, NJW 1957, 1358), oder ob - gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs unabhängig von einer Kenntnis des Verbrauchers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts oder vom Anschein einer solchen Kenntnis auch dann schutzwürdig sein kann, wenn die vom Unternehmer erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Beschl. v. 23. Jan. 2018, XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rnrn.

    Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr sinnvoll besteht, weil das Vertragsverhältnis durch vollständige Rückzahlung des Darlehens beendet ist und damit das Ziel der Nachbelehrung, die fortbestehende Widerruflichkeit der Willenserklärung des Verbrauchers in dessen Bewusstsein zu rücken, mangels in die Zukunft gerichteter wiederkehrender ihn belastender Rechtsfolgen nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 41; BGH, Beschl. v. 23. Jan. 2018, XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 19), erscheint es gerechtfertigt, dem Vertrauen des Unternehmers trotz fehlender Nachbelehrung besondere Schutzwürdigkeit beizumessen, weil die mit dem unbefristeten Widerrufsrecht für den Unternehmer verbundenen Härten mit dem Wegfall dieser Möglichkeit nicht mehr angemessen kompensiert werden.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (BGH, NJW-RR 2017, 886 Rn. 16).

    Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. läge (BGH, NJW-RR 2017, 886 Rn. 17).

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
    Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F., das nicht nur die äußere Gestaltung, sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (BGH, NJW-RR 2011, 403 Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • OLG Köln, 04.03.2016 - 13 U 252/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • BGH, 12.03.2019 - XI ZR 9/17

    Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner

    Für die Gebrauchsvorteile, die der Darlehensgeber für den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darlehensvaluta beanspruchen kann, folgt der Anspruch auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 131; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG, BKR 2018, 33 Rn. 92 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 663, 665; OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 - 24 U 147/17, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 121; vgl. auch Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074; Lühmann, BKR 2019, 42, 43; aA OLG Düsseldorf, BKR 2019, 35 Rn. 34 ff., 37).
  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    Denn herauszugeben sind (nur) die Nutzungen aus dem (primären) Bereicherungsgegenstand (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Martinek, jurisPK BGB, 9. Aufl., 2020, § 818 Rn. 11 m. w. N.), nicht aber auch Nutzungen aus den (sekundären) Nutzungen selbst; dem Zinseszinsverbot aus §§ 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB ist insoweit auch im Rahmen von § 818 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, Az.: 9 U 89/17, Rn. 61; a. A. beispielsweise OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2019, Az.: 7 U 154/19, Rn. 61 f., wo eine Berechnung von Nutzungen einschließlich Zinseszinsen als "nicht zu beanstanden" bezeichnet wird, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 362/17

    Verwerfung einer Revision als unzulässig; Wirksamkeit des Widerrufs eines

    - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG, BKR 2018, 33 Rn. 92 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 663, 665; OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 - 24 U 147/17, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 121; vgl. auch Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074; Lühmann, BKR 2019, 42, 43; a.A. OLG Düsseldorf, BKR 2019, 35 Rn. 34 ff., 37).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 370/17

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung

    Mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsschluss" über sein Widerrufsrecht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", bildete die Beklagte aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17, juris Rn. 26 ff.; offen OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 - 31 U 52/16, juris Rn. 34; dagegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 - 6 U 80/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 13 U 154/15, juris Rn. 6 und vom 4. März 2016 - 13 U 252/15, juris Rn. 5).

    Das gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17, juris Rn. 29).

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Insbesondere können die Tilgungssatzänderungen weder gesondert betrachtet noch in der Gesamtschau als Bestätigung des Darlehensvertrages als solchen gewertet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018 - I-9 U 89/17, zitiert nach juris Rn. 38).
  • KG, 20.02.2019 - 26 U 29/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Höhe des auf den zurückzugewährenden

    Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages (entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2018, 9 U 89/17) sowie zu prozessualen Fragen (Erledigung, Kosten) in Darlehenswiderrufsfällen.

    Der abweichenden Auffassung, die in dem von den Klägern angeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. April 2018 (9 U 89/17) geäußert wird, folgt der Senat weiterhin nicht.

    Soweit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17 - [BKR 2019, 35] in juris veröffentlicht) die Auffassung vertritt, der Darlehensnehmer schulde aus dem ihm überlassenen Darlehenskapital allenfalls einen in Höhe des zum Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinses, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Insbesondere war die Revision nicht im Hinblick auf die - oben erwähnte (zu Ziffer 2.b.) - abweichende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.04.2018 (9 U 89/17) zur Berechnung des Nutzungswertersatzanspruches der Bank geboten.

  • LG Düsseldorf, 04.01.2019 - 10 O 8/18

    Rechtsstreit über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines grundpfandrechtlich

    Der - soweit ersichtlich, nur vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 53 ff., juris) vertretenen - Gegenauffassung, wonach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB nur bis zum Zugang der Widerrufserklärung anwendbar sei mit der Folge, dass nicht nur der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 20), sondern auch der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers für die Kapitalüberlassung ab diesem Zeitpunkt nach Bereicherungsrecht zu beurteilen seien, vermag die Kammer aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.

    Die von der Gegenauffassung angestellte Erwägung, eine Verpflichtung des mit der Erfüllung seiner Rückgewährpflichten nicht in Verzug befindlichen Verbrauchers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Vertragszinses würde diesen gegenüber einem Verbraucher benachteiligen, der sich wegen eines den Annahmeverzug begründenden Rückgewährangebots der Bank in Verzug befinde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 58, juris), trifft bereits im Ansatz nur unter den gegenwärtigen geldpolitischen Bedingungen zu, d. solange der Basiszins - wie zur Zeit - negativ oder jedenfalls so niedrig ist, dass der hieran anknüpfende Verzugszins den - regelmäßig vor Beginn der derzeit herrschenden "Niedrigzinsphase" vereinbarten - Vertragszins unterschreitet.

    Es kann dahinstehen, ob der maßgebliche Vergleichswert auch für den Zeitraum nach Widerruf anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2017, XI ZR 365/16, Rn. 12 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 36, juris) oder nach den im Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinskonditionen zu bestimmen ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 59, juris).

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

    Ein über den Regelungsgehalt der Konditionenänderung hinausgehender besonderer Erklärungswert in Bezug auf den ursprünglichen Vertragsabschluss, kam der Änderungsvereinbarung - die nicht als Bestätigung des Darlehensvertrages als solchen gewertet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17, juris Rn. 38) - daher nicht zu.
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

    Denn herauszugeben sind (nur) die Nutzungen aus dem (primären) Bereicherungsgegenstand (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Martinek, jurisPK BGB, 9. Aufl., 2020, § 818 Rn. 11 m. w. N.), nicht aber auch Nutzungen aus den (sekundären) Nutzungen selbst; dem Zinseszinsverbot aus §§ 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB ist insoweit auch im Rahmen von § 818 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, Az.: 9 U 89/17, - zitiert nach juris -, Rn. 61).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 6 U 52/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wertersatzpflicht des Verbrauchers für überlassene

    Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.4.2018 - I-9 U 89/17 -, Rn. 57) an, wonach in dem faktischen Belassen der Valuta eine gesonderte Leistung des Darlehensgebers liege, die nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses erbracht und deshalb wie die Zahlung weiterer Raten nur gemäß § 812 Abs. 1 BGB kondizierbar sei.

    Die Revision wird für die Kläger wegen der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.4.2018 - I-9 U 89/17 - zugelassen.

  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Örtliche Zuständigkeit für eine negative

  • OLG Brandenburg, 22.07.2020 - 4 U 222/19
  • OLG Köln, 14.02.2019 - 12 U 205/17

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages

  • LG Bayreuth, 12.06.2020 - 44 O 283/19

    Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Widerruf, Widerrufsrecht, Widerrufsfrist,

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