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   OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - I-9 U 107/19   

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OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - I-9 U 107/19 (https://dejure.org/2021,20634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2021 - I-9 U 107/19 (https://dejure.org/2021,20634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2021 - I-9 U 107/19 (https://dejure.org/2021,20634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Ausführungen zum Beitritt zur Restschuldversicherung und zum Abschluss einer GAP-Versicherung; Verwendung des gesetzlichen Musters für eine Belehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Widerruf eines Autokredits

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Kfz-Darlehensverträgen: Kaskadenverweis führt zu Widerrufsjoker

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Widerruf eines Autokreditvertrages der RCI Bank Deutschland bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BKR 2021, 711
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Im Übrigen war bereits unter dem Geltungsbereich der BGB-InfoV anerkannt, dass inhaltliche Bearbeitungen die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 22), was die Hinzufügung im Grundmuster nicht vorgesehener und nach den Bemerkungen nur bei Vorliegen zu ergänzender Ausführungen zu verbundenen Verträgen zweifelsohne der Fall ist.

    Dabei kann die Bank nicht allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, bilden (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 39), zumal sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 41).

    (1) Dabei ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 45).

    Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 47).

    Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 49).

    Sie hat dem Kläger daher alle Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerstatten (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 59) und aufgrund ihres Eintritts in den Kaufvertrag über das Fahrzeug Renault Talisman nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB auch die für dieses geleistete Anzahlung.

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Handlungen des Klägers Folge der Zurückweisung des Widerrufs seitens der Beklagten waren, die - auch wenn es an einem Verschulden fehlt - objektiv pflichtwidrig war (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 30).

    Der Kläger ist daher nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrags an den Darlehensgeber verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 25).

    Auch der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen wollte, wonach der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 27; BGH, NJW 2016, 2118 Rn. 15).

    Auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 29; BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 34 f).

    Zwar stellt die Ablehnung eines begründeten vorgerichtlichen Rückabwicklungsbegehrens ein objektiv pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 30), insoweit fehlt es jedoch am erforderlichen Verschulden der Beklagten.

    Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Sie ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. Nettesheim in "Das Recht der Europäischen Union", Stand Februar 2020, AEUV Art. 288 Rn. 133), wobei der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 37 - Romano).

    Im Rahmen der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung müssen die nationalen Gerichte daher auch eine gefestigte Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 38 - Romano).

    Zwar darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 38 - Romano).

    Die vom Europäischen Gerichtshof im vorzitierten Urteil vom 11. September 2019 (BKR 2020, 81 Rn. 38 - Romano) nochmals bestätigte Verpflichtung der nationalen Träger öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, verpflichtet zu einem engen Verständnis der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. Maier, "Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag", BKR 2020, 225, 229).

    Die Anwendung des vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Grundsatzes, wonach eine entgegenstehende nationale Rechtsprechung zu ändern ist, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. BKR 2020, 81 Rn. 38 - Romano), ist in ihrer Reichweite nicht auf die Anwendung der auszulegenden nationalen Norm selbst beschränkt, sondern muss schon im Rahmen der Auswahl der Kriterien der Auslegung beachtet werden, soweit diese nicht von Gesetzes oder Verfassungs wegen vorgegeben sind, wenn nur so eine richtlinienkonforme Auslegung gewährleistet werden kann.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Soweit der Kläger auch nach dem Widerruf im Hinblick auf dessen Zurückweisung durch die Beklagte vorsorglich unter Vorbehalt Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, ergibt sich der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20).

    Auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 29; BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 34 f).

    Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 34 f).

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Hierin liegt hinsichtlich der Herausgabe des Fahrzeugs die Geltendmachung des ihr aufgrund der klägerischen Vorleistungspflicht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zustehenden Leistungsverweigerungsrechts (vgl. BGH Urt. v. 10. Nov. 2020, XI ZR 426/19, BeckRS 2020, 35579 Rn. 21) und bezüglich des Wertersatzanspruchs die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB.

    Ebenso stand das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB einer Fälligkeit der klägerischen Ansprüche entgegen (vgl. BGH Urt. v. 10. Nov. 2020, XI ZR 426/19, BeckRS 2020, 35579 Rn. 22).

    Der Kläger hat weder den Nachweis erbracht, dass er das Fahrzeug an die Beklagte abgesandt, noch den, dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei ihm abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB; vgl. BGH Urt. v. 10. Nov. 2020, XI ZR 426/19, BeckRS 2020, 35579 Rn. 21); zum Ersatz des Wertverlustes des Fahrzeugs war der Kläger ohnehin nicht bereit.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Zwar können optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig sein, ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht, dies aber nur, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. BGH, NJW 2021, 307 Rn. 18 u. Verw. a. BGH, NJW 2016, 1881 Rnrn. 42 ff).

    Anders als bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation, bei der vom Verwender nicht markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, NJW 2016, 1881 Rn. 42), hat es vorliegend die Beklagte dem Kläger überlassen, selbst zu prüfen, ob die entsprechenden Passagen für ihn Gültigkeit haben.

    Bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung handelt es sich gerade nicht um den Fall, in dem der Empfänger des Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen braucht, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Textvarianten kenntlich gemacht wird und bei dem die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, gering ist (vgl. BGH, NJW 2016, 1881 Rn. 43), weil sich für ihn auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde (vgl. BGH, NJW 2016, 1881 Rnrn. 43, 44).

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2021, 49 Rn. 33).

    Dabei ist bezüglich des ursprünglichen Fahrzeugwerts vom Kaufpreis auszugehen, von dem allerdings der Gewinnanteil des Verkäufers jedenfalls dann abzuziehen ist, wenn es an einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2021, 49 Rn. 33), wovon ist hier auszugehen ist, weil der Kaufpreis beim Kauf vom Vertragshändler aufgrund von Listenpreisen kalkuliert wird, die grundsätzlich einen Gewinnanteil des Händlers einschließen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

    BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Der Verbraucher als Widerrufsberechtigter ist demgemäß gegenüber einem Rücktrittsberechtigten deprivilegiert (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 495 Rn. 229, so schon zu § 357 Abs. 3 a. F. BGH, NJW 2017, 878 Rn. 36; KG, GRUR-RR 2008, 131, 132).

    Die Nichtberücksichtigung des Gewinnanteils ist vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angeordneten Übergangs zum objektiven Wert auch folgerichtig, da die Berücksichtigung des Gewinnanteils nach altem Recht gerade damit begründet worden ist, dass die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. enthaltene allgemeine Verweisung auf die "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden kann, dass für die Bemessung eines nach § 357 Abs. 3 BGB a. F. geschuldeten Wertersatzes statt des vertraglich vereinbarten Entgelts der objektive Wert der Sache maßgebend sein soll (vgl. BGH, NJW 2017, 878 Rnrn. 47, 49).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Soweit der deutsche Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnet hat, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Verwendung einer dem Muster in Anlage 7 entsprechenden Belehrung, das den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält, den Anforderungen genügt, kann dies folglich nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung korrigiert werden (vgl. BGH, BKR 2020, 253 Rnrn. 12 ff).

    Angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie sind diese derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt; bei einem solchen "acte clair" ist eine Vorlage nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urt. v. 15. Sep. 2005, C-495/03, BeckRS 2005, 70697; BGH, BKR 2020, 253 Rn. 15).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19
    Auch der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen wollte, wonach der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 27; BGH, NJW 2016, 2118 Rn. 15).
  • KG, 09.11.2007 - 5 W 304/07

    Widerrufsfolgenbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz von

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Berufung vor einem nationalen Gericht auf eine

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 25/19

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

  • BGH, 19.09.1996 - I ZR 124/94

    Beratungskompetenz - Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

  • LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 8 O 188/18
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch dann nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mit einem weiteren Vertrag, vorliegend einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 55; OLG Braunschweig, WM 2021, 534 Rn. 119; BeckOGK/Rosenkranz, 15.9.2022, BGB, § 358 Rn. 119.1; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 63. Ed. 1.8.2022, § 358 Rn. 77; MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 358 Rn. 86; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 358 Rn. 20; aA OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 69 ff.).

    (a) Nach einer Auffassung bestimmt sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlereinkaufspreis (OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 65 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2020, 2561, 2565 und Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 44; NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 32), während nach anderer Auffassung sich dieser Wert nach dem Händlerverkaufspreis bestimmt (OLG Schleswig, BKR 2021, 708 Rn. 56; OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 50 f. mwN; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 16; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204h; Hampe, BKR 2021, 709, 711).

    Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision und des OLG Düsseldorf (BKR 2021, 711 Rn. 65) ist ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 51).

    (a) Nach einer Auffassung ist der Nettoverkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgebend (OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 52 f. mwN; wohl auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 47 f.), während nach anderer Auffassung der Bruttoverkehrswert zugrundezulegen ist (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 120 ff.; OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 67; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2020, 2561, 2565; Hampe, BKR 2021, 709, 710).

    Auf dem für private Käufer maßgeblichen Markt mit gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufern bestimmt sich der Verkehrswert nach den Bruttoverkaufspreisen, weil in diesem Markt die Fahrzeuge mit Umsatzsteuer gehandelt und erworben werden (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 67).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Aber selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Listenpreis der Verkäuferin handeln würde, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten den Preis nicht privatautonom vereinbart (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris).

    Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Palandt/Grüneberg. BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19 -, Rn. 44, juris).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Nach einer Unterart der vorgenannten Auffassung tritt der Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung zunächst an die Stelle des gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zurückzugebenden Fahrzeugs (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 68, 82).

    Das Leistungsinteresse des Darlehensgebers ist folglich auf die Ware selbst, hier das Fahrzeug, und nicht allein auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet (aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Grüneberg/Grüneberg. BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19 -, Rn. 44, juris).
  • OLG Hamm, 03.11.2021 - 31 U 159/20

    Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum

    Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19, juris Rn. 40; Urteil vom 01. Juni 2021 - XI ZR 149/20-, juris Rn. 20; Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20-, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 76).

    Nach ihrem eindeutigen Wortlaut schließt die Vorschrift nur denjenigen Wertverlust von der Ersatzpflicht aus, der auf die erforderliche Prüfung der Ware unmittelbar nach dem Kauf zurückzuführen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, juris Rn. 46, 50; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 75).

    Mangels anderer Grundlagen für die vorzunehmende Schätzung nach § 287 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, juris Rn. 48) ist davon auszugehen, dass der zwischen dem Händler und dem Kläger ausgehandelte Kaufpreis dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses entsprach (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 79; Herresthal, ZIP 2019, 49, 58).

    Die in diesem Zusammenhang sowohl von den Parteien als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung erörterte Frage, ob für die Berechnung des Wertersatzes von Brutto- oder Nettobeträgen auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19-, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 81), bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Es ist einem Verbraucher wie dem Kläger, der mit seinem objektiv berechtigten Widerrufsbegehren ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchzudringen vermag, weder zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug womöglich jahrelang auf dem Hof der nicht annahmebereiten Bank stehen zu lassen - ohne die Rückabwicklung wird in der Regel das Geld für ein Ersatzfahrzeug fehlen -, noch ein nicht mehr gewolltes Fahrzeug jahrelang weiter zu nutzen, weil ohne Realisierung von dessen Restwert eine gewünschte Neuanschaffung nicht möglich ist (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 63).

    Der Verkauf des Fahrzeugs zum Marktwert und seine Surrogation durch den Erlös stellt sich von daher objektiv betrachtet auch aus Sicht der Beklagten als interessengerechte Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 64).

  • OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus

    Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]).

    Das Argument, wonach die Beklagte selbst kein Interesse an der jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs habe, weil Kraftfahrzeuge durch bloßen Zeitablauf an Wert verlören und deshalb die Veräußerung des Fahrzeuges zum Marktwert und der Übertragung des Surrogates auf die Beklagte aus deren Sicht "die beste Lösung" sei (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 64, juris), verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

    Der Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten entgegen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris).

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

    Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten und auf unbestimmte Zeit in Vorleistung zu treten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]).

    Das Argument, wonach die Beklagte selbst kein Interesse an der jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs habe, weil Kraftfahrzeuge durch bloßen Zeitablauf an Wert verlören und deshalb die Veräußerung des Fahrzeuges zum Marktwert und die Übertragung des Surrogates auf die Beklagte aus deren Sicht "die beste Lösung" sei (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 64, juris), verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

    Der Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten entgegen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris).

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass die beklagte Bank letztendlich selbst kein Interesse an einer jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs habe, da Kraftfahrzeuge auch durch bloßen Zeitablauf an Wert verlieren, der Verkauf des Fahrzeugs zum Marktwert und seine Surrogation durch den Erlös stelle sich von daher objektiv betrachtet auch aus Sicht der Beklagten als die beste Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 64, juris), geht fehl.

    (5) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, es sei dem Verbraucher nicht zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug unter Verzicht auf ein Fahrzeug "jahrelang auf dem Hof der nicht annahmebereiten Bank stehen zu lassen [...] noch ein nicht mehr gewolltes Fahrzeug jahrelang weiter zu nutzen, weil ohne Realisierung von dessen Restwert die gewünschte Neuanschaffung nicht möglich" sei (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 63), setzte die Annahme einer Unzumutbarkeit für den Verbraucher nach Auffassung des Senats jedenfalls voraus, dass der Verbraucher die Bank bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs wirksam in Annahmeverzug versetzt hat, bevor er das Fahrzeug veräußerte.

    (6) Einer Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs nach einem wirksam erklärten Widerruf steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der beklagten Bank entgegen (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 62 ff.).

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Auch die Bank selbst hat letztlich kein Interesse an einer jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs, da Kraftfahrzeuge auch durch bloßen Zeitablauf an Wert verlieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 62 - 64.).
  • OLG Schleswig, 23.12.2021 - 5 U 93/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

  • LG Ravensburg, 01.03.2023 - 2 O 107/22

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Berechnung des

  • LG Ravensburg, 23.08.2022 - 2 O 212/21

    Rückabwicklung eines Autokredits nach Wideruf

  • LG Ravensburg, 18.02.2022 - 2 O 76/20

    Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Autokredit im Falle fehlender

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