Rechtsprechung
BGH, 05.03.1999 - BLw 18/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
HöfeO § 1 Abs. 4; NRWHofeigAufhVO § 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vererbung einer Besitzung nach Höferecht; Hofaufhebungserklärung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Hoferklärung, negative Wirkung der - für Rechtsnachfolger
- Judicialis
HöfeO § 1 Abs. 4; ; NRWHofeigAufhVO § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HöfeO § 1 Abs. 4; NRWHofeigAufhVO § 1
Wirkung der negativen Hoferklärung für Rechtsnachfolger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 945
- FamRZ 2000, 224
- WM 1999, 1294
- Rpfleger 1999, 323
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.06.1992 - BLw 10/91
Wirkung der negativen Hoferklärung gegenüber Rechtsnachfolgern
Auszug aus BGH, 05.03.1999 - BLw 18/98
Die negative Hoferklärung wirkt auch dann für alle Rechtsnachfolger im Sinne von BGHZ 118, 356 fort, wenn danach zeitweilig die sonstigen Voraussetzungen für eine Höferechtsfähigkeit nach § 1 HöfeO nicht erfüllt gewesen sind.Das Beschwerdegericht geht von den Grundsätzen aus, die der Senat zur Wirkung einer negativen Hoferklärung aufgestellt hat (BGHZ 118, 356).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wirkt die negative Hoferklärung auch dann für die Rechtsnachfolger im Sinne von BGHZ 118, 356 ff fort, wenn danach zeitweilig die sonstigen Voraussetzungen für eine Höferechtsfähigkeit gemäß § 1 HöfeO nicht erfüllt gewesen sind.
- BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93
Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings
Auszug aus BGH, 05.03.1999 - BLw 18/98
Die Rechtsbeschwerde zieht diese Feststellung zwar in Zweifel, erhebt gegen die genannte Feststellung aber keine durchgreifende Rüge nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 125, 153, 159).
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98
Frist für die Klage eines LPG -Mitglieds wegen der Wirksamkeit eines …
Ob Mängel eines Formwechsels dessen Rechtswirkung unberührt lassen, ist nach der Spezialvorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG zu beurteilen; für eine "Heilung" durch den Ablauf der Ausschlußfrist des § 242 Abs. 2 AktG ist daneben kein Raum (BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 - BLw 18/98, ZIP 1998, 1161, 1163).