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   BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99   

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https://dejure.org/2000,2517
BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99 (https://dejure.org/2000,2517)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2000 - BLw 33/99 (https://dejure.org/2000,2517)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99 (https://dejure.org/2000,2517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1601
  • MDR 2000, 1183
  • WM 2000, 2556
  • WM 2001, 2556
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78

    Anwendung des § 13 HöfeO nF

    Auszug aus BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99
    Der Senat hat dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979, 220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser Rechtsprechung fest.

    Unzutreffend will das Beschwerdegericht einen wesentlichen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Bestellung eines Erbbaurechts (BGHZ 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall eines eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen.

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 20/84

    Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99
    Der Senat hat dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979, 220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser Rechtsprechung fest.

    Dabei können nur die Mieterträge zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden, die die Hoferbin innerhalb der 20-Jahresfrist ab Erbfall erzielt (BGHZ 94, 306, 311).

  • BGH, 03.05.1996 - BLw 39/95

    Zum Zuschlag zum Hofeswert, wenn Grundstücke mit Baulandqualität zum Hof gehören

    Auszug aus BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99
    Gehören Grundstücke mit Baulandqualität beim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO; BGHZ 132, 362).
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO;

    Denn der Abfindungsergänzungsanspruch berechnet sich auch bei den Tatbeständen des § 13 Abs. 4 HöfeO nach dem von dem Hoferben erzielten Erlös (Senat , Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, RdL 2000, 242 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 15.08.2008 - 10 W 2/08

    Erfüllung des Nachabfindungstatbestandes des § 13 Abs. 4 Buchst. b Höfeordnung

    Dies kann hier nicht anders gesehen werden als in dem vom BGH bereits entschiedenen Fall der Vermietung eines für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht benötigten, zur Wohnung umgebauten Stalls (vgl. BGH RdL 2000, 242).
  • BGH, 28.04.2017 - BLw 5/15

    Landwirtschaftssache: Nachabfindungsanspruch des Miterben

    aa) Unter dem erzielten Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ist der Gegenwert zu verstehen, der dem Hofeigentümer durch den die Ausgleichsverpflichtung begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242; siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO: "Veräußerungserlös").

    (1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242).

  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00

    Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Denn die Nachabfindungspflicht wird nach § 13 Abs. 4 HöfeO - nicht wesentlich anders als nach Abs. 1 dieser Norm - nur ausgelöst, soweit durch die landwirtschaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298).
  • OLG Hamm, 27.11.2008 - 10 W 2/03

    Nachabfindungsansprüche bei Vermietung und Verpachtung; Berechnung

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 16.6.2000 (Blw 33/99 = AgrarR 2000 S. 298 f) ausgeführt, dass der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, nur in den Fällen der Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO), unter gewissen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen (§ 13 Abs. 5 S. 2 HöfeO) und bei Unterlassen der Erzielung eines Erlöses wider Treu und Glauben (§ 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO) durchbrochen worden sei.
  • OLG Celle, 14.11.2011 - 7 W 58/11

    Berücksichtigung von Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung bei der

    Dabei wird nicht verkannt, dass die Nachabfindungspflicht i. S. v. § 13 HöfeO grundsätzlich die innerhalb der Nachabfindungsfrist des § 13 Absatz 1 Satz 1 HöfeO erzielten oder fälligen Erlöse umfasst (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1601; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 9. Aufl. 2008, § 13 HöfeO, Rn. 94).
  • OLG Köln, 21.12.2010 - 23 WLw 8/10

    Voraussetzungen des Nachabfindungsanspruchs gem. § 17 GrdStVG

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu (Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 16.6.2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298 f.) ausgeführt: "Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfindungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müssten bei nachträglichem Wegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerlicher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, setzt es sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers.
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