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BPatG, 15.05.1995 - 15 W (pat) 122/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 15.05.1995 - 15 W (pat) 122/93
- BPatG, 03.08.2000 - 15 W (pat) 122/93
- BPatG, 12.11.2001 - 15 W (pat) 122/93
Papierfundstellen
- BPatGE 35, 145
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93
"Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns
Auszug aus BPatG, 15.05.1995 - 15 W (pat) 122/93
Diese Frage kann hier nicht anders beantwortet werden als in der zur Neuheitsprüfung ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs "Elektrische Steckverbindung« (BGH GRUR 1995, 330 ff.).
- BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95
Idarubicin II; Schutzbereich eines Schutzzertifikats
Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (BPatGE 35, 145 = BlPMZ 1995, 446). - BGH, 17.06.1997 - X ZB 13/95
"Idarubicin"; Europarechtliche Zulässigkeit und Voraussetzungen der Erteilung …
Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (BPatGE 35, 145 = BlPMZ 1995, 446). - BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00
Idarubicin III; Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ergänzenden …
Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (vgl. BPatGE 35, 145).
- BPatG, 12.05.2011 - 15 W (pat) 24/07
Patentbeschwerdeverfahren - "Tenofovir Disoproxil und die Salze, insbesondere das …
Zwar war zunächst umstritten, ob das Erzeugnis, für das Zertifikatsschutz gewährt werden soll, im Anspruch des Grundpatents bezeichnet sein muss (so BPatGE 35, 145 - Idarubicin), oder ob es genügt, dass es dessen Schutzbereich entnommen werden kann (…so Schennen a. a. O. Seite 57). - BPatG, 27.03.2000 - 15 W (pat) 26/98 Daß der Begriff "Erzeugnis" im Rahmen von Zertifikatsanmeldungen, sei es für Arzneimittel oder für Pflanzenschutzmittel, wie zunächst aufgrund des Wortlauts von Artikel 3b) und Artikel 4 der VO (EWG) Nr. 1768/92 zu erwarten gewesen wäre und wie hier von der Antragstellerin vertreten wird, eben gerade nicht in diesem engen Sinne der Arzneimittel- oder Pflanzenschutzmittel-Spezialität auszulegen ist, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen als Wirkstoff genannt wird, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-392/97, "Farmitalia Carlo Erba Srl " mit Urteil vom 16. September 1999 klargestellt (vgl GRUR Int 2000, 69, die Ziffern (16) bis (22) sowie den vorausgegangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1997 Aktz X ZB 13/95, BlPMZ 1998, 31, basierend auf der Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1995 15 W (pat) 122/93, BPatGE 35, 145).
- BPatG, 29.02.2000 - 14 W (pat) 42/99
Schutzumfang eines Grundpatents bei ergänzendem Schutzzertifikat für Arzneimittel
Da nach der og EuGH-Entscheidung weiter ungeklärt ist, ob Anspruchswortlaut oder Schutzumfang maßgebend ist, und deshalb streitig sein mag, ob diese Prüfung angesichts der im nationalen Recht vorgesehenen Kompetenzverteilung (DMPA/BPatG und Verletzungsgerichte) erfolgen darf (Schulte § 14 Rn 16 u. 17, BPatGE 35, 145 vgl auch 15. Senat), erscheint dies jedoch nach der amtlichen Begründung zu §§ 16a und 49a PatG (BlPMZ 1993, 205, 211 zu Nr. 4) für das Erteilungsverfahren betreffend eine Zertifikatsanmeldung jedenfalls nicht verwehrt. - BPatG, 31.05.2011 - 14 W (pat) 13/07 Die Formulierung von Art. 3 (a) der VO lässt es jedoch offen, ob das Erzeugnis, für das ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden soll, im Anspruch des Grundpatents bezeichnet sein muss, oder ob es genügt, dass es dessen Schutzbereich entnommen werden kann (vgl. BPatGE 35, 145 - Idarubicin).