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   BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99   

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BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99 (https://dejure.org/2000,17060)
BPatG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99 (https://dejure.org/2000,17060)
BPatG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 5 W (pat) 428/99 (https://dejure.org/2000,17060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BPatGE 42, 233
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    Denn bei der Frage, ob eine oder mehrere Antrags-, Beschwerde- oder Klagegebühren zu bezahlen sind, kommt es darauf an, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits oder des Verfahrens analog § 27 GKG vorliegt (vgl BGH GRUR 1987, 348ff "Bodenbearbeitungsmaschine"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).

    Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348; BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).

    Die Zahlung nur einer Gebühr wird aus dem allgemeinen Grundsatz des § 27 GKG abgeleitet, wonach es maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstands und der Instanz und nicht auf die Zahl der Antragsteller oder Rechtsmittelführer ankommt (BPatGE 29, 1, 5; BGH GRUR 1987, 348).

  • BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82

    Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss durch mehrere in einer

    Auszug aus BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß"; BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167).

    Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348; BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).

  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß"; BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167).
  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Auszug aus BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leitet die Beschwerde ein echtes Rechtsmittelverfahren ein, mit dem die Sache in vollem Umfang der Prüfung durch das Bundespatentgericht unterbreitet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562, 563 "Appreturmittel"; BPatGE 11, 179, 181).
  • BPatG, 26.03.2004 - 14 W (pat) 327/02
    Auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren ist für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen ( vgl BPatGE 42, 233).
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 329/03
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Jedoch hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des BPatG (Beschluß vom 23.2.2000, 5 W (pat) 428/99, BPatGE 42, 233 - Bausatz für Fachwerkbauten) die Entscheidung "Bodenbearbeitungsmaschine" aufgegriffen und festgestellt, dass für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen sei, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machten.
  • BPatG, 21.12.2000 - 35 W (pat) 1/00

    Voraussetzungen für das sortenschutzrechtliche Widerspruchsbeschwerdeverfahren -

    Das Widerspruchsverfahren steht den hier aufgeworfenen Fragen nicht derart fern, dass dem Verletzungsgericht die Entscheidung über diese Fragen überlassen bleiben müsste, bei dem Ansprüche aus dem Sortenschutz geltend gemacht werden (vgl BGH GRUR 1988, 290, 291 ­ Kehlrinne ­ für das Patent-Nichtigkeitsverfahren; BPatGE 42, 233, 237 ­ Bausatz für Fachwerkbauten ­ für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren).
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
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