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   BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02   

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BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02 (https://dejure.org/2003,14360)
BPatG, Entscheidung vom 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02 (https://dejure.org/2003,14360)
BPatG, Entscheidung vom 21. November 2003 - 27 W (pat) 57/02 (https://dejure.org/2003,14360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BPatGE 48, 24
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Kann die jüngere Marke beim Verkehr die Erinnerung an die ältere Marke wachrufen, ohne dass der Verkehr eine Zuordnung zu derselben betrieblichen Herkunftsstätte vornimmt, liegt keine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung vor (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 398 Tz 16, 18 - Sabèl/PUMA; 1998, 922, 924 Tz 28-30 - Canon; GRUR Int 2000, 899, 901 Tz 34 - Marca/Adidas).

    Der EuGH hat in der "Puma/Sabèl"-Entscheidung (GRUR 1998, 387, 390, Tz 24) zwar zum Ausdruck gebracht, dass bei einer besonderen Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen gegeben sein kann, wenn in beiden Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ältere Bildmarke mit besonderer Kennzeichnungskraft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren oder einer assoziativen Verwechslungsgefahr Schutz gegenüber einer jüngeren Marke genießt, die einen isoliert betrachtet nicht prägenden Bildbestandteil mit demselben Sinngehalt enthält, unter Berücksichtigung der "Sabèl/Puma"-Entscheidung (EuGH GRUR 1998, 387, 390) einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (§ 83 Abs. 2 MarkenG).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der teilweisen Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen kann (stRspr., vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), hält der Senat den Unterschied der Marken noch für ausreichend, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen.

    Da es bei der Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr aber grundsätzlich um die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit geht (vgl BGH aaO, S 199 - Springende Raubkatze), kann auch ein nicht (allein) prägendes Einzelelement der jüngeren Marke nur dann als kollisionsbegründend erachtet werden, wenn es in der Gesamtkombination so hervortritt, daß die jüngere Marke als Ganzes die Erinnerung an die ältere Marke wachruft, der Verkehr also in der jüngeren Marke die ihm bekannte ältere Marke wiederzuerkennen glaubt (vgl BGH GRUR 1989, 425 - Herzsymbol; 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda; 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

    Infolge des zu einer ovalen Umrahmung des Wortbestandteils ausgebildeten Schwanzes der Tierfigur sind Wort und Bild zudem so eng zu einer emblemartigen Einheit mit eigenständiger Kennzeichnungsfunktion verwoben (vgl auch BGH GRUR 2002, 171, 175 li Sp - Marlboro-Dach), dass nicht anzunehmen ist, für den Betrachter stehe die Tierfigur im Vordergrund und er verwechsle die angegriffene Marke daher - unter Ausblendung der Gesamtgestaltung - in bildlicher Hinsicht unmittelbar mit der Widerspruchsmarke.

  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke erfasst, das unabhängig von seiner konkreten bildlichen Gestaltung denselben Sinngehalt vermittelt.

    Im vorliegenden Fall bedarf es zwar keiner weiteren Abstrahierung, um das Bildmotiv der beiden Marken auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv), weil es jeweils aus einer Krokodildarstellung besteht.

  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke erfasst, das unabhängig von seiner konkreten bildlichen Gestaltung denselben Sinngehalt vermittelt.

    Im vorliegenden Fall bedarf es zwar keiner weiteren Abstrahierung, um das Bildmotiv der beiden Marken auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv), weil es jeweils aus einer Krokodildarstellung besteht.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Die angegriffene Marke weicht in ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck (stRspr., vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHé/TISSERAND; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) schon wegen des zusätzlichen Wortbestandteils, der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt ist, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht besteht.

    Auch in klanglicher Hinsicht besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem in der Regel der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke dienenden Wortbestandteil der angegriffenen Marke (stRspr., vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) und der älteren Bildmarke, die wörtlich als "Krokodil" zu bezeichnen ist.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der teilweisen Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen kann (stRspr., vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), hält der Senat den Unterschied der Marken noch für ausreichend, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen.

    Kann die jüngere Marke beim Verkehr die Erinnerung an die ältere Marke wachrufen, ohne dass der Verkehr eine Zuordnung zu derselben betrieblichen Herkunftsstätte vornimmt, liegt keine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung vor (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 398 Tz 16, 18 - Sabèl/PUMA; 1998, 922, 924 Tz 28-30 - Canon; GRUR Int 2000, 899, 901 Tz 34 - Marca/Adidas).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Die angegriffene Marke weicht in ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck (stRspr., vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHé/TISSERAND; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) schon wegen des zusätzlichen Wortbestandteils, der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt ist, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht besteht.

    Auch in klanglicher Hinsicht besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem in der Regel der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke dienenden Wortbestandteil der angegriffenen Marke (stRspr., vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) und der älteren Bildmarke, die wörtlich als "Krokodil" zu bezeichnen ist.

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der teilweisen Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen kann (stRspr., vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rz 17 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), hält der Senat den Unterschied der Marken noch für ausreichend, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen.

    Die angegriffene Marke weicht in ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck (stRspr., vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHé/TISSERAND; 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 167, 169 - Bit/Bud) schon wegen des zusätzlichen Wortbestandteils, der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt ist, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht besteht.

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Eine das Gesamtzeichen prägende Wirkung komme dem Motiv des Krokodils in typischer Haltung mit geöffnetem Maul und hochgestelltem Schwanz nicht zu, denn nach der Entscheidung "Springende Raubkatze" (BGH GRUR 1996, 198, 200) seien bei Abbildungen aus der Natur, die nur wenig verfremdete Fantasie aufwiesen, strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr zu stellen.

    Abweichend von diesem in der Rechtsprechung mehrfach wiederholten Grundsatz (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 995 - HONKA; GRUR 2000, 285, 286 - EWING; GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/EL-FI RAUCH; 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTA-PUREN) hat der Bundesgerichtshof bereits in der "Springende Raubkatze"-Entscheidung (aaO, S 199) ausdrücklich hervorgehoben, daß der Schutzumfang einer älteren Marke mit besonderer Kennzeichnungskraft auch die Verwendung solcher Kombinationszeichen erfassen kann, deren Gesamteindruck - isoliert betrachtet - nicht durch das für eine Ähnlichkeit mit der älteren Marke in Betracht kommende Element geprägt wird (vgl auch BGH GRUR 2003, 880, 882 - CityPlus).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung angedeutete weitere Frage, ob die angegriffene Marke aufgrund ihres Bildbestandteils möglicherweise bei einem Teil des Verkehrs die Vorstellung hervorrufen kann, hier habe sich ein Dritter "frech" an die ältere Marke angelehnt, was eine Form des "Wachrufens der Erinnerung" ist, die gerade nicht zu einer Zuordnung der Marken zu derselben betrieblichen Ursprungsstätte führt, ist der Entscheidung in einem etwaigen Verletzungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vorbehalten (vgl auch EuGH GRUR 2003, 240).
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 163/95

    "Wunderbaum"; Prägung einer aus Wort- und Bildbestandteil bestehenden Marke

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Darüber hinaus ist sie der Ansicht, wegen der bestehenden Warenidentität, der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie bereits im Verfahren 27 W (pat) 57/02 festgestellt worden sei, und der hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bildzeichen sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.

    Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.

    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.

  • OLG Hamburg, 11.12.2014 - 3 U 108/12

    Anson's/ASOS - Markenrechtverletzung: Verwechslungsgefahr bei Verwendung der

    Zahlreiche Bekleidungsmittelunternehmen verwenden Zweitkennzeichen für besondere Produktlinien, beispielsweise für ausgekoppelte preisgünstigere Linien oder Linien, die sich an sportinteressierte und/oder jüngere Käuferkreise richten (vgl. BPATG, BPatGE 48, 24-33 - Coccodrillo).
  • BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 386/03
    Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.

    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.

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