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   BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02   

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BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02 (https://dejure.org/2004,19070)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02 (https://dejure.org/2004,19070)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 25 W (pat) 58/02 (https://dejure.org/2004,19070)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    Denn Vorstellungen des Verkehrs über die Zuordnung des Geschäftsbetriebs bzw hier eines Instituts, die allein aus der Marktlage herrühren, ohne dass weitere zusätzliche Elemente vorhanden sind, welche die Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, sind nicht geeignet, einen Kennzeichnungsschutz bzw Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH GRUR 1992, 865 - Volksbank -zur Darlegung einer durch Verkehrsgeltung gewonnenen Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Volksbank"; BGH GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; BGH GRUR 1969, 83, 86 - Nährbier).

    Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein sollte, zumal der Bestand eines solchen Instituts als Institution der Bundesnotarkammer schon in tatsächlicher Hinsicht für die Zukunft nicht zwingend ist, insbesondere aber nur auf einer internen Satzung beruht, der nach außen keinerlei rechtsverbindliche Wirkung zukommt, und zudem an der Freihaltung eines derartigen Begriffs ein hohes Interesse der Mitbewerber besteht (vgl auch BGH GRUR 1992, 865 - Volksbank; BGH GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin).

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    Denn Vorstellungen des Verkehrs über die Zuordnung des Geschäftsbetriebs bzw hier eines Instituts, die allein aus der Marktlage herrühren, ohne dass weitere zusätzliche Elemente vorhanden sind, welche die Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, sind nicht geeignet, einen Kennzeichnungsschutz bzw Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH GRUR 1992, 865 - Volksbank -zur Darlegung einer durch Verkehrsgeltung gewonnenen Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Volksbank"; BGH GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; BGH GRUR 1969, 83, 86 - Nährbier).

    Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein sollte, zumal der Bestand eines solchen Instituts als Institution der Bundesnotarkammer schon in tatsächlicher Hinsicht für die Zukunft nicht zwingend ist, insbesondere aber nur auf einer internen Satzung beruht, der nach außen keinerlei rechtsverbindliche Wirkung zukommt, und zudem an der Freihaltung eines derartigen Begriffs ein hohes Interesse der Mitbewerber besteht (vgl auch BGH GRUR 1992, 865 - Volksbank; BGH GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    aa) Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelwaren bzw Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    cc) Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    Denn weder schließt eine fehlende Nachweisbarkeit ein derartiges Verständnis als Sachangabe aus (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch) noch könnte sich die Anmelderin sich zur Verneinung bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG darauf berufen, dass bislang nur sie den angemeldeten Begriff zur Bezeichnung ihres Instituts verwende.
  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    cc) Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    Der markenrechtliche Kennzeichenschutz stellt vielmehr allein darauf ab, ob Kennzeichnungselemente für die Ware oder Dienstleistung vorhanden sind, die dem Verkehr eine betriebliche Hinweisfunktion geben können (vgl BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).
  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 22.01.2004 - 25 W (pat) 58/02
    bb) Dieses Eintragungshindernis kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND), wobei unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise und der konkret gewählten Sprachform die insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- bzw Dienstleistungssektor zu berücksichtigen sind (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) und grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl zur st. Rspr. zB MarkenR 2001, 209, 210 - Test it).
  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BPatG, 20.10.1999 - 29 W (pat) 293/98

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 22.07.2011 - 24 W (pat) 43/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Deutsches Institut für Menschenrechte" - keine

    Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association).

    Demgemäß sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts vergleichbare Institutsbezeichnungen als von Haus aus (unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung) nicht unterscheidungskräftig angesehen worden (vgl. BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut).

    Zwar war der Anmelder nicht gehindert, sein Eintragungsbegehren in der mündlichen Verhandlung erneut - trotz Fallenlassens dieses Gesichtspunkts im patentamtlichen Verfahren - auf Verkehrsdurchsetzung zu stützen (zum Verhältnis von § 8 Abs. 3 MarkenG zu § 8 Abs. 2 siehe BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; vgl. auch EuGH GRUR 2007, 234, Nr. 21 - EUROPOLIS), jedoch ist er seiner Obliegenheit, eine für die etwaige Durchsetzung ausreichende tatsächliche Benutzung - für jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - glaubhaft zu machen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 431, 432), nicht nachgekommen.

  • BPatG, 03.05.2011 - 24 W (pat) 43/10

    "Deutsches Institut für Menschenrechte" nicht als Marke eintragbar

    Demgemäß sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts vergleichbare Institutsbezeichnungen als von Haus aus (unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung) nicht unterscheidungskräftig angesehen worden (vgl. BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut).

    Zwar war der Anmelder nicht gehindert, sein Eintragungsbegehren in der mündlichen Verhandlung erneut - trotz Fallenlassens dieses Gesichtspunkts im patentamtlichen Verfahren - auf Verkehrsdurchsetzung zu stützen (zum Verhältnis von § 8 Abs. 3 MarkenG zu § 8 Abs. 2 siehe BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; vgl. auch EuGH GRUR 2007, 234, Nr. 21 - EUROPOLIS), jedoch ist er seiner Obliegenheit, eine für die etwaige Durchsetzung ausreichende tatsächliche Benutzung - für jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - glaubhaft zu machen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn. 431, 432), nicht nachgekommen.

  • BPatG, 02.08.2023 - 29 W (pat) 502/22
    Der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung erschöpft sich diesbezüglich in der beschreibenden Angabe des Erbringers sowie der Bezeichnung des Themas und der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen durch die angemeldete Bezeichnung inhaltlich exakt bezeichnet ist (vgl. BGH GRUR 2012, 276 - Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V. betr. Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 36; BPatG, Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat) 58/02 - Deutsches Notarinstitut; Beschluss vom 16.01.2007, 27 W (pat) 212/05 - Deutsche Druckservice; Beschluss vom 04.10.2006, 32 W (pat) 228/04 - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.; Beschluss vom 19.03.1999, 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie).
  • BPatG, 02.10.2019 - 29 W (pat) 17/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHECK24" - fehlende Unterscheidungskraft -

    Eine begriffliche Unbestimmtheit kann sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat) 58/02 - Deutsches Notarinstitut).
  • BPatG, 22.09.2015 - 29 W (pat) 22/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - " Deutsche Manufakturen e. V.

    Zutreffend ist daher die Markenabteilung davon ausgegangen, dass sich der Bedeutungsgehalt der Wortfolge diesbezüglich in der beschreibenden Angabe des Erbringers, Anbieters bzw. der Zielgruppe sowie der Bezeichnung des Themas und der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH GRUR 2012, 276 - Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V. betr. Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 36; BPatG, Beschluss vom 03.05.2011, 24 W (pat) 43/10 - ; Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat) 58/02 - Deutsches Notarinstitut; Beschluss vom 16.01.2007, 27 W (pat) 212/05 - Deutsche Druckservice; Beschluss vom 04.10.2006, 32 W (pat) 228/04 - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.; Beschluss vom 19.03.1999, 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie).
  • BPatG, 17.04.2013 - 29 W (pat) 563/12

    Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gesamtverband Autoteile-Handel"

    Vergleichbare Instituts-, Verbands- oder Vereinsbezeichnungen, wie z. B. "Deutsches Institut für Menschenrechte" (BPatG 24 W (pat) 43/10), "Deutsches Notarinstitut" (BPatGE 48, 65), "German Pain Association e. V." (BPatG 32 W (pat) 230/04) oder "Hausärztliche Vereinigung Deutschland (BPatG 30 W (pat) 53/09) seien ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden.
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