Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5976
BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98 (https://dejure.org/1998,5976)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98 (https://dejure.org/1998,5976)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 (https://dejure.org/1998,5976)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5976) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassungsversagung eines Rechtsanwalts wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit - Versagung der Rechtsanwaltszulassung

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 5; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; BRAO § 40 Abs. 4; ; StGB-DDR § 213; ; StGB-DDR § 255 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB-DDR § 255; ; StGB-DDR § 136; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Versagung der Wiederzulassung trotz Tätigkeit für das MfS

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 1999, 144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Würdigkeit zur Ausübung des

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Die Teilnahme an Demonstrationen, mit denen der Wille, die DDR zu verlassen, bekräftigt wurde, begründete solche Gefahren sogar dann, wenn sie still verliefen und nicht darauf ausgerichtet waren, nach den damaligen Gesetzen unzulässigen Druck auf staatliche Stellen auszuüben (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 76/97

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben, oder es muß für ihn ohne weiteres absehbar gewesen sein, daß seine Angaben als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 241 ff; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97

    Versagung der Anwaltszulassung bei Unwürdigkeit der Ausübung - Arbeiten unter

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
    Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben, oder es muß für ihn ohne weiteres absehbar gewesen sein, daß seine Angaben als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 241 ff; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97).
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99

    Zulassung eines Rechtsanwalts, der als IM des MfS der ehemaligen DDR tätig war

    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144).

    Der Senat hat deshalb in letzter Zeit schon mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Tätigkeit als IM des Staatssicherheitsdienstes, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 26/02

    Zulassung eines ehemaligen informellen Mitarbeiters der Stasi zur

    Dieser Versagungsgrund ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung gegeben, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144 und vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - LM BRAO § 6 Nr. 4 Bl. 2).

    b) Betrifft - wie hier - das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998 aaO S. 146).

    Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM des MfS, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1998 aaO S. 146 und 14. Februar 2000 aaO Bl. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12

    Informationsanspruch; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Personalakte; Angaben im

    Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO wird dahin umschrieben, dass der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen frühere Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - schon mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer gewissen Zeit allein auf dieses frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Senat hat deshalb in entsprechenden Fällen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, die nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht