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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99   

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https://dejure.org/2000,1125
BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1125)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2000 - II ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1125)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1125)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstaatsgebot - Grundsatz des fairen Verfahrens - Versäumnisurteil - Verlust der Sendung auf dem Postweg - Versäumung der Einspruchsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    ZPO § 174 Abs. 2; ; ZPO § 175; ; ZPO § 233 I

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 174 Abs. 2; ZPO § 175; ZPO § 233
    Grundsatz des fairen Verfahrens kann Wiedereinsetzung nach Auslandszustellung durch Aufgabe zur Post gebieten

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; Zustellung eines Versäumnisurteils im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 174 Abs. 2, § 175; ZPO § 233 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer im Ausland wohnenden Partei; Verlust der Sendung auf dem Postweg bei Zustellung im Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3284
  • MDR 2000, 1333
  • VersR 2001, 1050
  • WM 2000, 1972
  • BB 2000, 2175
  • BB 2000, 2175 Ls
  • Rpfleger 2000, 554
  • BRAK-Mitt. 2000, 287
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99
    Führt die Fiktion des § 175 ZPO im Extremfall dazu, daß beim tatsächlichen Zugang des Urteils die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist oder erhält der Empfänger - wie hier - bis zum Fristablauf wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt keine Kenntnis vom Erlaß des Urteils, so wird eine wesentliche Aufgabe der Zustellung, dem Empfänger rechtliches Gehör zu verschaffen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (BVerfG NJW 1988, 2361), verfehlt.
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 90/94

    Beginn der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im

    Auszug aus BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99
    Sie begann - da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil handelte - mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien, d.h. hier mit der Urteilszustellung an die Klägerin am 25. November 1998 (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.02.1997 - 1 BvR 1353/95

    Effektivität des Rechtsschutzes und Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99
    Auch die Förmlichkeiten dieses - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1997, 1772) - Zustellungsverfahrens wurden eingehalten.
  • BGH, 04.12.1991 - IV ZB 4/91

    Wirksame Zustellung eines Versäumnisurteils an eine im Ausland wohnende Partei

    Auszug aus BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99
    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens ist es nach Ansicht des Senats unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 175 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig abzuschneiden, und zwar allein deshalb, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; BVerfG aaO S. 1772).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 150/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99
    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat gemäß § 213 ZPO in den Akten vermerkt, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post erfolgt ist; der Wirksamkeit des Vermerks steht nicht entgegen, daß er erst einige Zeit nach dem Zustellungsvorgang während des Einspruchsverfahrens gefertigt wurde (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 150/88, FamRZ 1989, 1287, 1288 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

    Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen Anlagen

    Sofern die Fiktion des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO dazu führt, dass beim tatsächlichen Zugang des Urteils die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, so kann der Zustellungsempfänger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284 unter II 2).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 225/11

    Zustellungsfiktion nach Aufgabe eines Versäumnisurteils zur Post: Zuständiger

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 227/11

    Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs einer ausländischen Partei auf

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 17.07.2012 - VI ZR 288/11

    Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 239/11

    Verletzung des Anspruchs einer ausländischen Partei auf rechtliches Gehör oder

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht ohne Rücksicht auf die konkreten Hinderungsgründe für die Fristversäumung bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig abzuschneiden, und zwar allein deshalb, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 17.07.2012 - VI ZR 226/11

    Bedeutung des Ablaufs von zwei Wochen nach der Aufgabe eines Versäumnisurteils

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 26.06.2012 - VI ZR 241/11

    Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).
  • BGH, 25.09.2012 - VI ZR 230/11

    Wirksamkeit der Zustellung im Ausland durch Aufgabe zur Post

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Endentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286) und wird an deren Ergebnis auszurichten sein.
  • BGH, 15.01.2013 - VI ZR 100/12

    Zustellung eines Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post ist zulässig

    Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKomm- ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12).

    Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050).

    Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 83/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vereitelung der Ersatzzustellung eines

  • OLG Karlsruhe, 28.01.2019 - 6 U 79/18

    Auslandszustellung: Voraussetzungen der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05

    Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01

    Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle;

  • BGH, 25.09.2012 - VI ZR 382/11

    Anforderungen an den Nachweis zur Zustellung eines Versäumnisurteils an den

  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

  • OLG Köln, 07.07.2011 - 18 U 133/11

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 32/02

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - L 5 AS 433/10

    Keine Berufung per e-mail und PDF

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 56/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Köln, 12.04.2012 - 18 U 306/11

    Wirksamkeit und maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 71/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 2/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mangels

  • OLG Köln, 07.07.2011 - 18 U 35/11
  • OLG Köln, 19.07.2011 - 18 U 120/11
  • LSG Hessen, 05.02.2014 - L 7 AL 169/13
  • OLG Köln, 07.07.2011 - 18 U 119/11
  • OLG Köln, 07.07.2011 - 18 U 218/10

    Wirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 17 U 86/07

    Zur Anwendbarkeit der Anordnung nach § 184 ZPO im Anwendungsbereich der EuZVO

  • OLG Köln, 24.05.2012 - 18 U 219/11

    Voraussetzungen der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • OLG Köln, 16.01.2012 - 18 U 215/11

    Wirksamkeit und maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung durch Aufgabe zur Post

  • OLG Köln, 22.09.2011 - 18 U 144/10

    Versäumnisurteil - Einspruchsverfristung eines ausländischen Beklagten

  • OLG Köln, 19.09.2011 - 18 U 212/11

    Anforderungen an die Anordnung der Benennung eines inländiischen

  • OLG Köln, 05.07.2011 - 18 U 36/11
  • OLG Hamm, 17.07.2009 - 25 W 259/09

    Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung wegen Verstoßes gegen den

  • LAG Hamm, 15.11.2010 - 1 Ta 591/10

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei wegen Arbeitsunfähigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1902
BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3071
  • MDR 2000, 1342
  • VersR 2000, 1301
  • BB 2000, 1859
  • BB 2000, 1859 Ls
  • BRAK-Mitt. 2000, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222 und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.).

    Wegen der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schriftlich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO).

    Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZB 8/98

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222 und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.).

    Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen (Senatsbeschluß vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - aaO).

  • BGH, 25.01.1984 - IVa ZB 11/83

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Fristenkalender - Bewilligung

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).
  • BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92) - zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen Mißverständnisse ebenfalls nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellenden Fristverlängerungsantrag im Telefax-Schreiben vom 2. Dezember 1999 oder die eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts, insoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.
  • BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt, der einem anderen einen Rechtsmittelauftrag erteilt, dem beauftragten Rechtsanwalt eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f).

    Die Übermittlung der Daten hat regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO S. 3072; vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100).

    Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Missverständnisse zuverlässig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO).

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

    Organisation der Fristenkontrolle bei Vertretung durch zwei Prozeßbevollmächtigte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31).
  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Verzögerungen des Postverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens bei dieser Fallgestaltung nicht zurechnen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071).
  • BFH, 23.10.2008 - XI B 27/08

    Vertreterpflichten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts - Abgrenzung der

    Die Abgrenzung von Vertreterpflichten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte für verschiedene Instanzen ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. April 2000 VI ZB 3/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3071, m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2001 - VI ZB 32/01

    Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlerhafter Mitteilung des Zustellungsdatums

    Diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme war aber nicht geeignet, die eindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden Zustellungsdatums zu ersetzen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des zunächst schriftlich fehlerhaft mitgeteilten Zustellungsdatums führen (vgl. zu einem teilweise ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071, 3072).
  • OLG Bremen, 13.08.2015 - 5 UF 72/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH, Beschluss vom 04.04.2000, VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f.; Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.).
  • LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03

    Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag

    Die sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende sechsmonatige Frist zur Berufungseinlegung ist vom Prozessbevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH vom 28.10.1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459), eine solche Pflicht trifft auch den Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme, der in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 30, 71; BGH Beschluss vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636).
  • OLG Jena, 18.08.2003 - 1 U 627/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Rechtsmittelfrist kann nämlich nur durch die Rechtsmitteleinlegung bei dem jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden ( BGH, BRAK-Mitt. 2000, 287 m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 31.05.2019 - 2 Sa 140/19

    Wiedereinsetzung - Anwaltswechsel - Anwaltsverschulden - Übersetzungsfehler

    Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH 04.04.2000 - VI ZB 3/00; Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.).
  • BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 163/00
    Er hätte zudem schon vor Erhalt des Schreibens vom 2. Oktober 2000 bei Übernahme des Mandats alle Unterlagen ansehen können und müssen (vgl für Korrespondenzanwälte BGH NJW 2000, 3071).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00   

Zitiervorschläge
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BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,2005)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2000 - VI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,2005)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,2005)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Formelle Anforderungen an Rechtsmittelschrift

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 160 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 1371
  • BRAK-Mitt. 2000, 287
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88

    Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).

    Allenfalls bestand aufgrund der vorgenannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Gericht um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89

    Folgen der falschen Angabe des erstinstanzlichen Gerichts in der

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).

    Er hat nicht hinreichend sorgfältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder wenn ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben entgangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396 m.w.N.).

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Allenfalls bestand aufgrund der vorgenannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Gericht um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung - ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung - ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung - ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung - ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1991 - IX ZB 6/91

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts vor Verwerfung der Berufung

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZB 22/92

    Unbeachtlichkeit fehlerhafter Urteilsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
    Allenfalls bestand aufgrund der vorgenannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Gericht um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
  • BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23

    Wer hat denn diese Beschwerde eingelegt?

    Denn bei der Beschwerde, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 mwN zu § 518 Abs. 2 ZPO aF).
  • BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.).
  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 20/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung der Ausführung von Einzelanweisungen

    Unrichtige Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift).
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.).

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
  • LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23

    Feiertagszuschläge

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH vom 20.01.2004 - VI ZB 68/03; BGH vom 20.01.2004 - VI ZR 68/03; BGH vom 18.04.2000 - VI ZB 1/00; BGH vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97; BGH vom 13.10.1998 - VI ZR 81/98).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 122/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Dabei müssen, da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).
  • LG Mönchengladbach, 08.08.2019 - 5 T 37/19

    Beschwerden von Aktivisten zurückgewiesen: Keine anonymen Rechtsmittel gegen

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 75/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • OLG Hamburg, 24.03.2005 - 1 Kart U 2/04

    Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 76/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 74/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 10 UF 257/13

    Zahlungsanspruch: Formbedürftigkeit von im Zusammenhang mit einem

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2009 - 17 U 125/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

  • OLG Celle, 11.10.2000 - 2 W 81/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung bei Ablauf der Frist zur

  • OLG Koblenz, 19.07.2004 - 12 U 820/03

    Verkehrssicherungspflicht - Beschädigung eines tiefer gelegten Autos

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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5031
BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99 (https://dejure.org/2000,5031)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2000 - VI ZR 309/99 (https://dejure.org/2000,5031)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2000 - VI ZR 309/99 (https://dejure.org/2000,5031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Anwaltspflicht zur Überprüfung des zuständigen Gerichts

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2000, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Lediglich hinsichtlich der richtigen postalischen Anschrift (etwa der Postleitzahl) darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Büropersonal verlassen, nicht hingegen hinsichtlich der Bezeichnung des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gerichts (vgl. insoweit z.B. BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99, NJW 2000, 82).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 50/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständig adressiertem

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Lediglich hinsichtlich der richtigen postalischen Anschrift (etwa der Postleitzahl) darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Büropersonal verlassen, nicht hingegen hinsichtlich der Bezeichnung des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gerichts (vgl. insoweit z.B. BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99, NJW 2000, 82).
  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (vgl. hierzu z.B. aus neuester Zeit BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - WM 2000, 592, 594; BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Denn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Denn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, daß ein für die Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift unzuständiges Gericht zur rechtzeitigen Weiterleitung an das zuständige Gericht gehalten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 17/90

    Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Denn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802).
  • BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99

    Beschwerdeeinlegung beim Bundesgerichtshof - § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs.

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (vgl. hierzu z.B. aus neuester Zeit BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - WM 2000, 592, 594; BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZB 33/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterlassene Kontrolle der richtigen

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99
    Denn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muß daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 138 f. und vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Danach hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269, 1270; vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).
  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U (Lw) 6/04

    Vertrauen auf die Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH WM 2000, 592, 594; BGH NJW 2000, 737).

    Denn der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, und er muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Empfängergerichts überprüfen (st. Rspr. , etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH NJW-RR 1997, 892, 893; BGH VersR 1990, 801, 802; BGH VersR 1987, 486, 487).

  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U Lw 6/04

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung der Berufungsschrift bei

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH WM 2000, 592, 594; BGH NJW 2000, 737 ).

    Denn der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, und er muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Empfängergerichts überprüfen (st. Rspr. , etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH NJW-RR 1997, 892, 893; BGH VersR 1990, 801, 802; BGH VersR 1987, 486, 487).

  • BSG, 18.12.2014 - B 2 U 270/14 B

    Wiedereinsetzung für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Einlegung der Beschwerde bei

    Lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Schriftsatzes um die richtige postalischen Adresse darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Personal verlassen (vgl BGH vom 4.4.2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287; BFH vom 8.9.2011 - VIII R 29/09 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9k).
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