Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Überprüfung fachlicher Qualifikation eines Bewerbers um Fachanwaltsbezeichnung durch Fachausschuss trotz Vorlage von Leistungsnachweisen?

  • brak-mitteilungen.de , S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43c; FAO a. F. § 7
    Fachanwalt - Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c; FAO §§ 4 5 6 7
    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte - Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Führung einer Fachanwaltsbezeichnung: Fachausschuss ist nicht zur eigenständigen Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers berechtigt

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de , S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43c; FAO a. F. § 7
    Fachanwalt - Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 741
  • MDR 2003, 300
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)
  • BB 2003, 280 (Ls.)
  • DB 2003, 1216 (Ls.)
  • BRAK-Mitt. 2003, 25



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05  

    Rechtsanwälte - Anforderungen für die Zulassung "Fachanwalt für Steuerrecht"

    Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonderen praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).

    Da der Antragsteller die gesetzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen erbracht hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdn.10).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils aaO).

  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07  

    Rechtsanwälte - Überprüfung der Klausurbewertung durch Rechtsanwaltskammer?

    Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).*).

    Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b).

    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04  

    Rechtsanwälte - Leichter Weg zum Fachanwalt

    Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weitgehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 FAO Rdnr. 10).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachanwaltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10).

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  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06  

    Rechtsanwälte - Anforderungen an die Zulassung zum Fachanwalt

    Die Kompetenz des Fachausschusses beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10  

    Rechtsanwälte - Fachanwälte: Freie Mitarbeiterschaft ist anwaltliche Tätigkeit!

    Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

    Mit den anwaltlichen Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 -AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) -Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom 25. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12  

    Rechtsanwälte - Antrag auf Fachanwaltstitel

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 7 FAO in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung die Auffassung vertreten, dass Gegenstand eines Fachgesprächs nur die Rechtsgebiete sein können, in denen der Nachweis der in den §§ 4, 5 FAO geforderten Kenntnisse und Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist; hat der Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26 ff. und 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98, BGHZ 142, 97, 99 m.w.N. zu § 10 RAFachBezG).

    Das Fachgespräch tritt damit nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der FAO geforderten Nachweise, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO S. 27).

  • LG Berlin, 05.08.2004 - 21 O 90/04  
    Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite auf- weisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weitgehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschl. vom 23.9.2002 ­ AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 FAO Rdnr. 10).

    Diese begrenzte Funktion des Fach- gesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO ­ die Rechtsgrundlage für die Regelungen der FAO ­ nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des RA aus- gerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem RA vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschl. vom 23.9.2002, AnwZ (B) 40/01; Feue- rich/Weyland, a.a.O., § 7 Rdnr. 10).

  • AGH Bayern, 09.05.2007 - BayAGH I - 31/06  
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen insoweit formalisiert sind, als eine quantitativ bestimmte Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend ist (BGH BRAK-Mitt. 2003, 25, 27).

    Die nach § 43 c Abs. 1 und Abs. 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist hierbei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGH NJW 2003, 741 m.w.N.).

    In der Formalisierung gem. §§ 4 und 5 FAO kommt zum Ausdruck, dass nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuss obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht, sondern dass ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (BGH NJW 2003, 741, 742; BGHZ 142, 97).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.02.2008 - 206 C 491/07  
    Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die RAK entzogen (Bestäti- gung und Fortführung des Senatsbeschl. v. 23.9.2002 ­ AnwZ [B] 40/01, NJW 2003, 741).

    Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nach- gewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewer- bers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen (Beschl. v. 23.9.2002 ­ AnwZ [B] 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b).

  • AGH Niedersachsen, 19.06.2007 - AGH 5/07  
    Dies sei hier der Fall: Die vom Ast. zitierte BGH-Ent- scheidung v. 23.9.2002 (NJW 2003, 741 ff.) bezöge sich auf die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung des § 7 FAO und sei daher nicht einschlägig.

    weit gehenden Formalisierung des Nachweisverfahrens nach der FAO (vgl. z.B. BGH, NJW 2003, 741, m.w.N. und die bereits zitierten jüngeren BGH-Entscheidungen).

  • AGH Berlin, 29.09.2005 - I AGH 4/05  
  • AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 19/03  
  • AGH Bayern, 27.02.2008 - BayAGH I - 34/07  

    Rechtsanwälte - Fachanwalt: Keine Überprüfung d. Korrektur d. Fachanwaltsklausur

  • AGH Thüringen, 15.11.2004 - AGH 2/04  
  • VG Ansbach, 26.10.2009 - AN 4 K 08.01857  

    Erwerb der Fachberaterbezeichnung durch Steuerberater

  • AGH Hessen, 02.05.2005 - 2 AGH 15/04  

    Rechtsanwälte - Fachanwalt: Vorlage der Aufsichtsarbeit im Original?

  • AGH Bayern, 27.02.2008 - I - 34/07  
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