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   BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65   

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https://dejure.org/1967,24
BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65 (https://dejure.org/1967,24)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1967 - IV C 109.65 (https://dejure.org/1967,24)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1967 - IV C 109.65 (https://dejure.org/1967,24)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 34; GG Art. 14
    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der vorhandenen Bebauung i.S. von § 34 BBauG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 341
  • NJW 1968, 66
  • MDR 1968, 269
  • DVBl 1968, 353
  • DVBl 1968, 44
  • BRS 18 Nr. 24
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (MDR 1967, 693 [694]) ausgesprochen, daß eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition, die unabhängig von der Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG zur Genehmigung eines Vorhabens führen kann, zweierlei voraussetzt, "nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist".
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
    Zur Rechtfertigung und zu den Grenzen eines derartigen Bestandsschutzes hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - (DÖV 1967, 277 ) folgendes gesagt: "Aus dem Umstand, daß ein Bauwilliger in zurückliegender Zeit ... ein Vorhaben durchgeführt hat, ergibt sich unmittelbar allein das Recht des Bauherrn, dieses Vorhaben so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen ... Es mag ... unentschieden bleiben, in welchem Umfange diese Nutzungsbefugnis noch das weitere Recht einschließt, in ihm solche baulichen Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben, also das Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder etwa ... auch eine Garage ... anzufügen ... Über diese allenfalls aus dem vorhandenen Eigentum ... fließenden Befugnisse geht das in Frage stehende Vorhaben ... weit hinaus.
  • BVerwG, 16.04.1965 - I B 6.63

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Baugenehmigung für den

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
    Dieser Auffassung ist beizupflichten (ebenso bereits der Beschluß des I. Senats vom 16. April 1963 - BVerwG I B 6.63 - [S. 3]).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste grundsätzlich nur das Recht, ein "im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften durchgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen" (zu vgl. BVerwGE 25, 161 und 27, 341).

    Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Der Senat hatim Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112) wie schon in vorangegangenen Entscheidungen(Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161 [BVerwG 19.10.1966 - IV C 16/66];Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG 4 C 109.65 - BVerwGE 27, 341 ;Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 119.68 - BVerwGE 36, 296 ;Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG 4 C 212.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96, S. 42 ;Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG 4 B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11, S. 9 ) die Möglichkeit angedeutet, daß sich aus dem Bestandsschutz, weil es sich um einen Schutz der Bestandsnutzung handelt, "über den Schutz des tatsächlich Vorhandenen hinaus" auch ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des Bestehenden herleiten läßt, "soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert".
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Die Ansicht, daß sich ein Bestandsschutz, den gewerbliche Baulichkeiten genießen, nicht auf den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit erstrecke (vgl. Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344]), schließt einen von bestimmten baulichen Anlagen eines Gewerbebetriebes auf andere Anlagen "überwirkenden Bestandsschutz" nicht aus (vgl. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 2.74 - [S. 11 f.]).
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