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   VGH Bayern, 29.07.1976 - 23 XIV 73   

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https://dejure.org/1976,2902
VGH Bayern, 29.07.1976 - 23 XIV 73 (https://dejure.org/1976,2902)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.07.1976 - 23 XIV 73 (https://dejure.org/1976,2902)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juli 1976 - 23 XIV 73 (https://dejure.org/1976,2902)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Steinmetzwerkstätte im allgemeinen Wohngebiet

Papierfundstellen

  • BRS 30 Nr. 28
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 10.08.2005 - 1 KO 714/02

    Steinmetzbetrieb im allgemeinen Wohngebiet; nähere Umgebung; allgemeines

    Er verfügt im Regelfall über eine Anzahl von Maschinen, die sämtlich Lärm und Staub verursachen, und ist, was den An- und Abtransport des Ausgangsmaterials und der hergestellten Waren anbelangt, mit Emissionen verbunden, die mit dem Charakter eines Wohngebietes nicht verträglich sind (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1976 - 23 XIV 73 - BRS 30 Nr. 28).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.01.1987 - 6 A 6/85

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; Betrieb einer Steinmetzwerkstatt in

    Sie sei in ihren Auswirkungen einer Steinmetzwerkstatt vergleichbar, für die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Urt. v. 25.07.1976 - Nr. 23 XIV 13 -, BRS 30, Nr. 28) die planungsrechtliche Zulässigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet verneint habe.
  • VG Weimar, 03.12.2008 - 1 K 722/07

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Parkett- und Fußbodenlegebetrieb in

    Sie verfügen im Regelfall über eine Anzahl von Maschinen, die sämtlich Lärm und Staub verursachen, und sind, was den An- und Abtransport des Ausgangsmaterials und der hergestellten Waren anbelangt, mit Emissionen verbunden, die mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht verträglich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., BayVGH, Urt. v. 29. Juli 1976 - 23 XIV 73 - BRS 30 Nr. 28 und zu Zimmereibetrieben: BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -).
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