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   BVerwG, 29.04.1977 - IV C 1.75   

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BVerwG, 29.04.1977 - IV C 1.75 (https://dejure.org/1977,83)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1977 - IV C 1.75 (https://dejure.org/1977,83)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1977 - IV C 1.75 (https://dejure.org/1977,83)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 131 Abs. 1
    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dauer einer Bebauung - Beitragsfähiger Erschließungsaufwand - Erschlossene Grundstücke - Bebauungsplan - Straßen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundstück - Bebaubarkeit - Erschließung - Beitrag - Kosten - Anbau - Straße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 131

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 364
  • DVBl 1978, 298
  • DÖV 1977, 680
  • BauR 1977, 261
  • BRS 37 Nr. 98
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen kann auf die erschlossenen Grundstücke nur der Kostenteil verteilt werden, der für die Hälfte der im Bebauungsplan vorgesehenen Straße entstanden ist (im wesentlichen wie BVerwGE 32, 226 ).

    Ist bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen die Bebauung der auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke zwar nicht ausgeschlossen, aber auf Dauer nicht zu erwarten und ist die Straße in einer Breite ausgebaut, die allein für die Erschließung der bebaubaren Grundstücke schlechthin unentbehrlich ist, so können die auf diese Straßenbreite entfallenden Kosten auf die bebaubaren Grundstücke umgelegt werden; das gilt sowohl für die einem Bebauungsplan entsprechende als auch für die mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführte Straßenherstellung (Weiterführung von BVerwGE 32, 226 ).

    Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - (BVerwGE 32, 226 ) berufen, weil in jenem Fall die auf der vom Bundesverwaltungsgericht für nicht anbaubar erachteten Straßenseite gelegenen Grundstücke in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen gewesen seien.

    Die A.-Straße sei keine einseitig bebaubare Straße im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 ; vielmehr gehörten die auf der Westseite der Straße liegenden Außenbereichsgrundstücke zu den erschlossenen Grundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG.

    Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit; sie erfordert vielmehr darüber hinaus, daß die Zugänglichkeit eine bestimmte, nämlich eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat (siehe dazu näher Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [227]).

    Zu unterbleiben hat eine Teilung der Straße endlich auch dann, wenn eine Gemeinde den Ausbau der Straße erkennbar auf den Teil beschränkt, "der ... für die hinreichende Erschließung" der durch sie erschlossenen Grundstücke "schlechthin unentbehrlich ist" (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [228]) oder wenn sie (in Fällen, in denen zu erwarten ist, daß später auch die Grundstücke an der anderen Straßenseite baulich nutzbar werden) die Straße zwar in dem endgültig angemessenen Umfang projektiert, sich aber zunächst auf den Ausbau der Teile beschränkt, die auf die bereits gegenwärtig erschlossenen Grundstücke entfallen.

    Der vorliegende Sachverhalt gibt jedoch Anlaß zu folgenden weiteren Überlegungen: Abweichend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - (a.a.O.) zugrunde lag, ist hier nicht die Straße in ihrer vollen (geplanten) Breite hergestellt worden; vielmehr sah der für die Straßenherstellung maßgebende Bebauungsplan (vgl. § 125 Abs. 1 BBauG) aus dem Jahre 1934 eine Straßenbreite von 13 m vor, während der 1965/1966 durchgeführte Ausbau tatsächlich nur eine Breite von 6, 50 und 2, 25 = 8,75 m erreicht hat.

    Der Senat hat allerdings, wie bereits erwähnt, schon in dem mehrfach zitierten Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - (a.a.O. S. 228) darauf hingewiesen, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen dort zu machen seien, wo eine Straße nur in dem Umfang ausgebaut ist, der allein für eine hinreichende Erschließung der einen (anbaubaren) Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist.

  • BVerwG, 06.09.1968 - IV C 96.66

    Festsetzung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht; Merkmale der

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Dazu ist erforderlich, daß in der Satzung festgelegt wird, wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Radfahrwege zu befestigen sind, dh es muß zumindest die Art der Befestigung in der Satzung angegeben werden, wobei allerdings mehrere verschiedene Ausführungsarten wahlweise vorgesehen sein können (vgl. Urteile des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 [210], vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6 [S. 7], vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177 [178] und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 [S. 16/17]).
  • BVerwG, 29.10.1969 - IV C 78.68

    Kennzeichnung der Herstellungsmerkmale in einer Ortssatzung; Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Dazu ist erforderlich, daß in der Satzung festgelegt wird, wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Radfahrwege zu befestigen sind, dh es muß zumindest die Art der Befestigung in der Satzung angegeben werden, wobei allerdings mehrere verschiedene Ausführungsarten wahlweise vorgesehen sein können (vgl. Urteile des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 [210], vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6 [S. 7], vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177 [178] und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 [S. 16/17]).
  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 15.71

    Auslegung von Ortssatzungen bezüglich bestimmter Teilanlagen von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Dazu ist erforderlich, daß in der Satzung festgelegt wird, wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Radfahrwege zu befestigen sind, dh es muß zumindest die Art der Befestigung in der Satzung angegeben werden, wobei allerdings mehrere verschiedene Ausführungsarten wahlweise vorgesehen sein können (vgl. Urteile des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 [210], vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6 [S. 7], vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177 [178] und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 [S. 16/17]).
  • BVerwG, 05.09.1975 - IV CB 75.73

    Tilgende Wirkung der Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Merkmale der

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Dazu ist erforderlich, daß in der Satzung festgelegt wird, wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Radfahrwege zu befestigen sind, dh es muß zumindest die Art der Befestigung in der Satzung angegeben werden, wobei allerdings mehrere verschiedene Ausführungsarten wahlweise vorgesehen sein können (vgl. Urteile des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 [210], vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6 [S. 7], vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177 [178] und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 [S. 16/17]).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Denn diese Regelung gilt insofern nur "grundsätzlich", als es ihr an jeder "genauen geographischen Lokalisierung" fehlt (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 [150]) und auch nicht entfernt davon gesprochen werden kann, daß auf dieser Grundlage die Mehrzahl der Grundstücke des Außenbereichs einer Bebauung zugeführt werden dürfte.
  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 5.68

    Vorliegen einer Schrschließungseinheit; Erschließung eines Eckgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Denn angesichts des weiten Ermessensspielraums, der mit diesem Merkmal verknüpft ist (vgl. dazu etwa die Urteile vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 51.69 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 10 S. 11 [13]), wird sich bei den hier in Rede stehenden Fallgruppen eine Überschreitung der durch die Erforderlichkeit gezogenen Grenze nur selten bejahen lassen.
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 51.69

    Selbständigkeit einer Grünanlage; Umfangd es Erschließungsaufwands

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Denn angesichts des weiten Ermessensspielraums, der mit diesem Merkmal verknüpft ist (vgl. dazu etwa die Urteile vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 51.69 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 10 S. 11 [13]), wird sich bei den hier in Rede stehenden Fallgruppen eine Überschreitung der durch die Erforderlichkeit gezogenen Grenze nur selten bejahen lassen.
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 19.72

    Begriff "zum Anbau bestimmt"

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    "Zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist eine Straße, "wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf" (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 23 [25]).
  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Bestandsschutz; Verlust der Bestimmung als

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75
    Deshalb ist denn auch - soweit ersichtlich - niemals ernstlich angezweifelt worden, daß eine Straße, die abgesetzt von der Ortslage durch den sozusagen freien, auf beiden Seiten landwirtschaftlicher Nutzung dienenden Außenbereich verläuft, nicht "zum Anbau bestimmt" und daher auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist (vgl. dazu Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S 41 [43]).
  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 76.74

    Gemeindliches Ermessen bei Bildung einer Erschließungseinheit; Umfang des

  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).

    Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75]).

    Angesichts dessen stellt sich auch nicht die Frage, ob die Ausführungen, die insbesondere das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - (BVerwGE 52, 364) - im Zusammenhang mit Überlegungen zu einseitig zum Anbau bestimmten Straßen - darüber enthält, daß eine Straße (verglichen mit der Festsetzung im Bebauungsplan) evtl. "nur in halber Breite ausgebaut" wird (a.a.O., S. 371), mittlerweile überholt sind.

    Das angefochtene Urteil stützt sich im wesentlichen auf die vor allem durch das bereits erwähnte Urteil vom 29. April 1977 geprägte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den nur einseitig zum Anbau bestimmten Straßen: Die Außenbereichslage der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Kreuzstraße führe dazu, daß die Kreuzstraße für diese Grundstücke nicht zum Anbau bestimmt und daher insoweit auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 367).

    Infolgedessen gehörten nicht alle für den Ausbau der Kreuzstraße angefallenen Kosten zu dem Aufwand, der als beitragsfähig den an die andere - anbaubare - Straßenseite grenzenden Grundstücken angelastet werden dürfe (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 368).

    Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet (vgl. zu den damit ausgenommenen Konstellationen im einzelnen das Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369), so gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

    Das angefochtene Urteil nimmt in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 an, daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn sich der Ausbau auf das beschränkt, was "für die hinreichende Erschließung" der erschlossenen Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369).

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

    Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung (BVerwGE 52, 364 ).

    Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat (BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ).

    Diese - auch verfassungsrechtlich bedingte - Verbindung zwischen "Erschließung" und "Bebaubarkeit" bewirkt, dass diejenigen Anliegergrundstücke, denen die Straße keine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt, auch nicht an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnehmen, so dass allein die von der Straße in diesem Sinne erschlossenen Grundstücke die Kosten der gesamten Straße einschließlich ihrer nicht zum Anbau bestimmten Teile tragen müssen (vgl. BVerwGE 52, 364 ).

    In derartigen Fällen nur einseitiger Anbaubarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als "zum Anbau bestimmt" aus Billigkeitsgründen durch das Gebot einer dies berücksichtigenden Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ).

    Dies hat angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB besteht (vgl. BVerwGE 52, 364 ; 66, 69 ; 82, 102 ), zur Folge, dass diese Straßenseite nicht zum Anbau bestimmt ist.

    Allerdings würde es an einer Rechtfertigung fehlen, die auf der anderen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht mit den Gesamtkosten der Straßenherstellung zu belasten, wenn die Straße auf ihrer nicht zum Anbau bestimmten Seite - beispielsweise aus topographischen Gründen - einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen wäre und deshalb auch hier keine andere Funktion hätte, als die gegenüberliegenden Baugrundstücke zu erschließen (vgl. BVerwGE 52, 364 ).

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88

    Festsetzung von Verkehrsanlagen im Bebauungsplan - Vereinbarkeit eines

    Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).

    Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75] ).

    Angesichts dessen stellt sich auch nicht die Frage, ob die Ausführungen, die insbesondere das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - (BVerwGE 52, 364) - im Zusammenhang mit Überlegungen zu einseitig zum Anbau bestimmten Straßen - darüber enthält, daß eine Straße (verglichen mit der Festsetzung im Bebauungsplan) evtl. "nur in halber Breite ausgebaut" wird (a.a.O., S. 371), mittlerweile überholt sind.

    Das angefochtene Urteil stützt sich im wesentlichen auf die vor allem durch das bereits erwähnte Urteil vom 29. April 1977 geprägte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den nur einseitig zum Anbau bestimmten Straßen: Die Außenbereichslage der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Kreuzstraße führe dazu, daß die Kreuzstraße für diese Grundstücke nicht zum Anbau bestimmt und daher insoweit auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 367).

    Infolgedessen gehörten nicht alle für den Ausbau der Kreuzstraße angefallenen Kosten zu dem Aufwand, der als beitragsfähig den an die andere - anbaubare - Straßenseite grenzenden Grundstücken angelastet werden dürfe (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 368).

    Geboten sei vielmehr eine Teilung der Kosten, die - im Grundsatz - dazu führe, daß die Eigentümer der anbaubaren Grundstücke nur die Kosten der halben Fahrbahnbreite zu tragen hätten (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 371 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68] ).

    Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet (vgl. zu den damit ausgenommenen Konstellationen im einzelnen das Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369), so gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

    Das angefochtene Urteil nimmt in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 an, daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn sich der Ausbau auf das beschränkt, was "für die hinreichende Erschließung" der erschlossenen Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369).

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