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   BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83   

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BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83 (https://dejure.org/1983,58)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1983 - 4 N 1.83 (https://dejure.org/1983,58)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1983 - 4 N 1.83 (https://dejure.org/1983,58)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Veränderungssperre - Anhängigkeit eines Antrags - Feststellung der Ungültigkeit - Antragsteller

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretenen Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 12
  • NJW 1984, 881
  • MDR 1984, 519
  • NVwZ 1984, 303 (Ls.)
  • VBlBW 1984, 207
  • DVBl 1984, 145
  • DÖV 1984, 297
  • BauR 1984, 156
  • BRS 40 Nr. 99
  • ZfBR 1983, 288
 
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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172) hat die Zulässigkeit der Nonnenkontrolle über eine aufgehobene Rechtsvorschrift ebenfalls dann in Betracht gezogen, wenn diese noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind.

    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 14. Juli 1978, a.a.O.) für eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift entschieden, daß eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer nur dann in Betracht kommt, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind.

    Sie verhindert, daß zum Beispiel im Hinblick auf das Vollstreckungshindernis aus §§ 47 Abs. 6 Satz 2, 183 Satz 2 VwGO Adressaten eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts "noch jahrelang nach Eintritt der Bestandskraft ... und nach Aufhebung der ... zugrundeliegenden Rechtsvorschrift ein Verfahren nach § 47 VwGO einleiten" (BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 a.a.O. [S. 179]).

    Im Gegenteil: Zweck des § 47 VwGO ist es gerade, den Rechtsschutz des Bürgers dadurch zu verbessern und zu beschleunigen, daß er nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen (BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1972 - IV 956/71
    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Es sieht sich daran durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1972 (NJW 1972, 887) gehindert.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 18. Januar 1972, NJW 1972, 887) hat die Frage, ob eine Norm nach ihrem Außerkrafttreten überhaupt noch Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein kann, für solche aufgehobenen Rechtsvorschriften bejaht, die wegen ihres Geltungswillens noch Rechtswirkungen äußern.

  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Die Entscheidung bindet aber die Beteiligten - bei unveränderter Rechts- und Sachlage - nicht nur in einem etwaigen neuen Normenkontrollverfahren, sondern auch in einem anderen von denselben Beteiligten betriebenen Verfahren, in dem die Gültigkeit der Norm eine entscheidungserhebliche Vorfrage bildet (so auch BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/77 - BGHZ 77, 338).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, wie die, ob nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - (BVerfGE 58, 300) noch Raum für eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, insbesondere nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Entschädigung wegen rechtswidriger Bausperre, ist.
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Die Vorlage einer Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht ist unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VwGO auch dann zulässig und geboten, wenn die Klärung der Grundsatzfrage oder der Divergenz im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens geboten ist (Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81

    Drittschutzwirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Gerade bei Bebauungsplänen und Veränderungssperren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) steht die Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens angesichts des im allgemeinen "konkret-individuellen" Regelungsgehalts dieser Normen (vgl. Urteile des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und - BVerwG 4 C 53.81 - jeweils mit weiteren Nachweisen) im Vordergrund.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
    Gerade bei Bebauungsplänen und Veränderungssperren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) steht die Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens angesichts des im allgemeinen "konkret-individuellen" Regelungsgehalts dieser Normen (vgl. Urteile des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und - BVerwG 4 C 53.81 - jeweils mit weiteren Nachweisen) im Vordergrund.
  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10; B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 9).

    Der Antragsteller muss nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm allerdings ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Ungültigkeit haben (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 19; B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15

    Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien;

    Der Fortführung des Rechtsstreits steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Satzung mittlerweile außer Kraft getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 ).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (Beschlüsse vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 , vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 , vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 232, vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144 = BRS 63 Nr. 47 und Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O.).
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