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   BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84   

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https://dejure.org/1984,314
BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84 (https://dejure.org/1984,314)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 (https://dejure.org/1984,314)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1984 - 4 B 181.84 (https://dejure.org/1984,314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drittschützende Norm - Rücksichtnahmegebot - Baugenehmigung - Beeinträchtigung - Unzumutbarkeit - Nachbargrundstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2; BBauG § 34
    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen Rücksichtnahmegebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 37
  • DVBl 1985, 122
  • DÖV 1985, 244
  • BRS 42 Nr. 184
  • ZfBR 1984, 300
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Wenn sich aus § 31 Abs. 2 BBauG, wonach über die Befreiung "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" zu entscheiden ist, ein mit Abwehransprüchen des Nachbarn bewehrtes Rücksichtnahmegebot ergeben sollte, wäre ein solches Gebot jedenfalls nicht bei jedem - nicht durch Dispensgründe nach den Nummern 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 BBauG gerechtfertigtem - Abweichen von der zwingenden Festsetzung eines Bebauungsplans und nicht bei jeder Vernachlässigung "nachbarlicher Interessen" verletzt, sondern allenfalls - ausnahmsweise - dann, wenn und soweit in "qualifizierter und zugleich individualisierter" Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122) und die gleichwohl erteilte Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und - BVerwG 4 C 53.81 - (Baurecht 1983, 547) sowie vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56) ab.
  • BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83

    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und - BVerwG 4 C 53.81 - (Baurecht 1983, 547) sowie vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56) ab.
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44) ab.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81

    Drittschutzwirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und - BVerwG 4 C 53.81 - (Baurecht 1983, 547) sowie vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56) ab.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 80.67

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84
    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) ab.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG 4 c 10.66 - im Anschluß an das Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG 4 C 77.65 - ) hält der Senat - wie er bereits in seinem Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) angedeutet hat - § 31 Abs. 2 BBauG insoweit für drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde dahin bindet, daß die Abweichung "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muß.

    Deswegen sind es auch die einfachrechtlichen Vorschriften selbst nicht aber ein außerhalb dieser Vorschriften stehendes "Gebot der Rücksichtnahme", die Drittschutz vermitteln (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - ; vgl. ferner Dokumentation zum 7. Dt. Verwaltungsrichtertag 1983, S. 168 , wo es heißt, daß das Gebot der Rücksichtnahme ein Topos sei, der nicht über die Erkenntnis hinwegtäuschen dürfe, daß nur die jeweilige einfachrechtliche Vorschrift Drittschutz vermittele).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Allerdings kommt, wie auch im Hinblick auf die möglicherweise mißverständliche Formulierung in den Beschlüssen vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (ZfBR 1983, 290) und vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) klarzustellen ist, Drittschutz nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Gebotes der Rücksichtnahme nur in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht.
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Es handelt sich um ein einfachrechtliches Gebot, das der Gesetzgeber an einigen Stellen, nicht aber als allgemeines baurechtliches Gebot durchgehend geschaffen hat (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - ZfBR 1984, 300).
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