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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 8 S 3707/88   

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https://dejure.org/1990,2943
VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 8 S 3707/88 (https://dejure.org/1990,2943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.1990 - 8 S 3707/88 (https://dejure.org/1990,2943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 1990 - 8 S 3707/88 (https://dejure.org/1990,2943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachteil iSd § 47 Abs 2 VwGO - Verletzungsgefahr durch Golfbälle - Wegfall einer lediglich tatsächlich geduldeten Zufahrtsmöglichkeit - Golfbetrieb auf Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 47 Abs. 2
    Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 157 (Ls.)
  • NJW 1990, 3292 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 982
  • BauR 1990, 577
  • BRS 50 Nr. 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 8 S 3707/88
    Soweit die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht haben, bei der Verwirklichung des Bebauungsplans werde ihnen die bisherige Möglichkeit genommen, ihr Grundstück von Süden aus anzufahren sind schutzwürdige, auf rechtlich geschützten Interessen beruhende (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 -- 4 NB 1.87 --, BRS 48 Nr. 32) und damit abwägungsbeachtliche Belange der Antragsteller nicht betroffen; die Nichtberücksichtigung dieser Interessen kann daher nicht zum Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO führen.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1987 -- 4 NB 1.87 -- BRS 48 Nr. 32 entschiedenen Sachverhalt, bei dem das betroffene Grundstück unmittelbar neben einem Zufahrtsweg zum künftigen Clubhaus eines Golfplatzes gelegen war, so daß die Antragsteller von unmittelbarem und mittelbarem Sportlärm und der sich aus dem Betrieb des Golfplatzes insgesamt verursachten Hektik betroffen waren (S. 4 des Urteils im Original).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 8 S 3707/88
    Die Antragsteller erleiden durch den angefochtenen Bebauungsplan keine Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO bzw. haben solche Nachteile nicht in absehbarer Zeit zu erwarten, denn sie werden nicht in Interessen negativ betroffen, die bei der Entscheidung über den Erlaß und den Inhalt des Bebauungsplans als private Interessen der Antragsteller mitberücksichtigt werden mußten (vgl. BVerwGE 59, 87, 95 f).

    Nr. ... entstehen sollen, sind, wenn sie überhaupt eintreten, allenfalls von einem derart geringfügigen Gewicht, daß mit ihnen das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründet werden kann (vgl. BVerwGE 59, 87/102 f).

  • OVG Saarland, 30.01.2002 - 2 W 5/01

    Zuwarten des Nachbarn mit Einlegen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz -

    Insoweit ist der Senat zwar der Auffassung, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung, die eine über bloße Lästigkeiten und gelegentlich im nachbarlichen Nebeneinander auftretende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit voraussetzt, nicht schon dann vorliegt, wenn gelegentlich Golfbälle auf ein Nachbargrundstück abirren und dort auch liegen bleiben (vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 15.3.1990, BRS 50 Nr. 49, der die Möglichkeit, daß 2 bis 3 Bälle pro Tag auf einem benachbarten Obstgrundstück landen könnten, noch nicht einmal für ausreichend erachtet hat, die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. anzuerkennen; außerdem VGH München, Urteil vom 2.8.2001 - 2 B 96.4016 - S. 13 des von dem Beigeladenen überreichten Abdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 8 S 543/90

    Anordnung des Sofortvollzugs durch das Gericht

    Wie der Senat mit Normenkontrollurteil vom 15.3.1990 -- 8 S 3707/88 -- entschieden hat, führt die Golfplatzerweiterung weder zu einer Gefahr für die sich auf dem Grundstück der Beigeladenen aufhaltenden Personen durch abirrende Golfbälle, noch ist mit -- den Grad der Geringfügigkeit überschreitenden -- Lärmbeeinträchtigungen oder sonstigen Störungen im Zusammenhang mit dem Golfplatzbetrieb zu rechnen noch ist eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Wertminderung (vgl. BVerwGE 52, 122) des Grundstücks zu erwarten.
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