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   BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90   

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https://dejure.org/1992,3492
BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90 (https://dejure.org/1992,3492)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - III ZR 195/90 (https://dejure.org/1992,3492)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 (https://dejure.org/1992,3492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze der "Vorwirkung" - Allgemeine Grundsätze des Enteignungsrechts - Hinreichende Bestimmtheit eines Flächennutzungsplanes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 2; GG Art 14 Abs. 3 S. 3
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRS 53 Nr. 126
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83

    Berücksichtigung einer hinreichend verfestigten vorbereitenden Planung einer

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90
    An der sicheren Erwartung der Kläger, für den Straßenbau Land festliegender Qualität abgeben zu müssen, änderte sich durch die Umgestaltung der Trassierung nichts (zum Umfang der Verfestigung einer Straßenplanung vgl. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 87 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]/88).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 27.05.2009 - III ZR 285/08

    Möglichkeit des Ansehens der Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße

    Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242 ; 98, 341, 343 ; vom 26. Januar 1978 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).

    Hinzugekommen war, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestanden hatten (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 a.a.O.) bzw. dass die verbindliche Planung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14

    Eigenständigkeit einer Erschließungsanlage; Bereitstellung eines Grundstücks als

    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

    Bei Letzteren handelte es sich um ein von der Marktentwicklung von vornherein ausgeschlossenes Straßenland, das erst durch Verfügung des Beklagten vom 16. Januar 1995 eingezogen wurde (Flurstück 2367, vgl. Bl. 190, 191, 194, 206 Aktenordner Band 1 Erschließungsanlage "L...straße") und sich qualitätsmäßig wesentlich von den in der Planung für die L...straße nunmehr vorgesehenen und zu bewertenden Flurstücke unterschied (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; natürliche

    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

    Bei Letzteren handelte es sich um ein von der Marktentwicklung von vornherein ausgeschlossenes Straßenland, das erst durch Verfügung des Beklagten vom 16. Januar 1995 eingezogen wurde (Flurstück 2367, vgl. Bl. 190, 191, 194, 206 Aktenordner Band 1 Erschließungsanlage "L...straße") und sich qualitätsmäßig wesentlich von den in der Planung für die L...straße nunmehr vorgesehenen und zu bewertenden Flurstücke unterschied (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6).

  • OLG Jena, 12.08.2009 - Bl U 664/08

    Zur Entschädigungsbemessung enteigneter Grundstücke mit grundeigenen

    Nach den von der Rechtsprechung (insb.) des BGH entwickelten Grundsätzen der "Vorwirkung der Enteignung" kommt es in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich über längere Zeit hinziehenden Enteignungsverfahrens ist, für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.1984 - II ZR 41/83, BRS 45 Nr. 133 und Beschluss vom 27.2.1992 - II ZR 195/90 -, BRS 53 Nr. 126; aus der neueren Rechtsprechung vgl. etwa OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2008 - 1 U 72/07 (Baul) -, juris Rdn. 40 m. w. N.).
  • OLG Jena, 22.06.2005 - Bl U 1015/03

    Enteignungsentschädigung für Kiessabbaugrundstücke (Wertermittlung und

    Nach den von der Rechtsprechung (insb. des BGH) entwickelten Grundsätzen der "Vorwirkung der Enteignung" kommt es in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich über längere Zeit hinziehenden Enteignungsverfahrens ist, für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.6.1984 - II ZR 41/83, BRS 45 Nr. 133 und Beschluss vom 27.2.1992 - II ZR 195/90, BRS 53 Nr. 126).
  • BayObLG, 10.12.2002 - 1Z RR 614/00

    Verkehrswert eines planungsgebundenen Grundstücks - tatrichterliches Ermessen bei

    In anderen Fällen aber hat er dem Umstand, dass die vorbereitende Planung sich nicht vollständig mit der endgültigen, verbindlichen deckte, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (LM § 153 BBauG Nr. 2) bzw. es als einer "hinreichenden Bestimmtheit" der vorbereitenden Planung nicht entgegenstehend beurteilt, dass der endgültige Verlauf einer Straße teilweise (im gegebenen Fall um bis zu 100 m) gegenüber der vorläufigen (in einem Flächennutzungsplan wiedergegebenen) Planung verschwenkt war (BRS 53 Nr. 126).
  • OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere

    Nach den von der Rechtsprechung in Baulandsachen entwickelten Grundsätzen der sog. "Vorwirkung" kommt es jedoch in denjenigen Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsvorgangs ist, für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (vgl. nur BGH, Beschluss v. 27. Februar 1992, III ZR 195/90 - BGHR BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 2 Vorwirkung 1; OLG Frankfurt, Urteil v. 26. März 2007, 100 U 3/96 (Baul) - zitiert nach juris, dort Rn. 27 ff. m.w.N.).
  • KG, 05.12.2006 - 9 U 1/06
    Vorwirkung kann einer Maßnahme dann zukommen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung wird, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt (vgl. BGHZ 98, 341 = NJW 1987, 1256; BGH BRS 53 Nr. 126).
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