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   BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91   

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https://dejure.org/1993,226
BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91 (https://dejure.org/1993,226)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 (https://dejure.org/1993,226)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 (https://dejure.org/1993,226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtvorlagebeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 271
  • DVBl 1993, 661
  • BRS 55 Nr. 30
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Sie machen geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche, soweit es den Bebauungsplan nicht insgesamt für nichtig erklärt habe, von zwei - näher bezeichneten - Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sowie von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - ab.

    Sie legt insbesondere dar, daß die Normenkontrollentscheidung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 = BauR 1989, 695 ) abweiche.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = BauR 1989, 695) ausgeführt, daß die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit führt, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

    An der dem Beschluß des Senats vom 8. August 1989 (a.a.O.) zugrundeliegenden Rechtsauffassung ist festzuhalten.

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans immer dann zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn sie mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen; in einem solchen Fall ist das Normenkontrollgericht sogar verpflichtet, über einen eingeschränkten Antrag hinauszugehen (BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = ZfBR 1992, 84 m.w.N.).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Tritt ein neuer Bebauungsplan an die Stelle des Plans, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, so kann gleichwohl eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Normenkontrollgericht mit dem geänderten Antrag, festzustellen, daß der Ursprungsplan nichtig war, zulässig sein, wenn nämlich ein Rechtsschutzinteresse gerade für diese Feststellung besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172; Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 197/77

    Zulässigkeit einer Berufung gegen ein nach altem Recht ergangenes

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Allerdings ist nicht immer beim Vorliegen einer formellen Beschwer auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel zu bejahen (vgl. BGH NJW 1979, 428).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Macht der Antragsteller im Rahmen einer im übrigen zulässigen Abweichensrüge geltend, das Normenkontrollgericht habe zu Unrecht einen untrennbaren Zusammenhang verneint und deshalb - möglicherweise sogar, wie im vorliegenden Fall, mit einer ihn belastenden Kostenentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 57 = BRS 52 Nr. 9) - seinem Antrag nur zum Teil stattgegeben, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde grundsätzlich gegeben.
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36).
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Nur bei ganz besonderer Sachlage kann eine zusätzliche Prüfung geboten sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder mißbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGHZ 57, 224 ).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Tritt ein neuer Bebauungsplan an die Stelle des Plans, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, so kann gleichwohl eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Normenkontrollgericht mit dem geänderten Antrag, festzustellen, daß der Ursprungsplan nichtig war, zulässig sein, wenn nämlich ein Rechtsschutzinteresse gerade für diese Feststellung besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172; Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91
    Im übrigen erleiden die Antragstellerinnen durch diese den Inhalt ihres Eigentums bestimmenden Festsetzungen auch einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07

    Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz

    Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit darstellt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 128).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

    Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ; Beschluß vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 ; Beschluß vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - NVwZ 1994, 272; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - ZfBR 1997, 210 ).

    Die von der Beschwerde aufgegriffenen Formulierungen im Beschluß des BVerwG vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 ) hat das Normenkontrollgericht richtig verstanden.

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