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   VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93   

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https://dejure.org/1994,14343
VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93 (https://dejure.org/1994,14343)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.1994 - 8 S 1712/93 (https://dejure.org/1994,14343)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 1994 - 8 S 1712/93 (https://dejure.org/1994,14343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zustimmung des Angrenzers zu dem Vorhaben; zur Wirkung des Einverständnisses bei nachträglicher Planänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 22.07.1988 - 4 TG 2231/88

    Nachbarstreit; Änderung des vom Nachbarn gebilligten Bauvorhabens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93
    Vielmehr behält das erklärte Einverständnis seine Wirkungen, wenn und soweit die Belange des Angrenzers durch die vorgenommenen Änderungen nicht in stärkerem Maße betroffen werden (HessVGH, Beschl. v. 22.7.1988 - 4 TG 2231/88 - BRS 48, Nr. 178; Sauter, Kommentar zur LBO, 2. Aufl., § 56 RdNr. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1714/90

    Baurecht: Einwendungsverzicht gegen Nachbarbauvorhaben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93
    Eine Zustimmungserklärung in diesem Sinne liegt daher auch dann vor, wenn der Angrenzer sein Einverständnis mit dem geplanten Vorhaben in einem Schreiben an den Bauherrn erklärt und dieses Schreiben mit Willen der Beteiligten der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren bekanntgegeben wird (Senatsurt. v. 9.11.1990 - 8 S 1714/90 - VBlBW 1991, 218).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 5 S 278/82

    Nachbarschutz: Fensterabstandsvorschriften, Zustimmungserklärung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93
    Eine solche Erklärung des Angrenzers hat nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. etwa Urt. v. 1.4.1982 - 5 S 278/82 - VBlBW 1983, 75) nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern bewirkt auch den Verzicht des Angrenzers auf die ihm gegen das Bauvorhaben etwa zustehenden materiellen Abwehrrechte.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt (Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - zur Veröffentlichung im BVerwGE vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1998 - 8 S 722/98

    Einwendungsausschluß gegen Baugenehmigung - Anforderungen an die Darlegung von

    Die Rechtslage ist in dieser Beziehung nicht anders als bei einer nachträglichen Änderung eines Bauantrags, zu dem der Angrenzer seine Zustimmung erteilt hat (vgl. hierzu Senat, BRS 56 Nr. 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 3 S 372/18

    Verzicht eines Angrenzers auf Abwehrrecht gegen Bebauungsplan

    30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die von einem Nachbarn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO abgegebene Zustimmungserklärung nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern bewirkt auch den Verzicht des Angrenzers auf die ihm gegen das Bauvorhaben etwa zustehenden materiellen Abwehrrechte (vgl. u. a. Beschl. v. 19.1.1998 - 8 S 3244/97 - juris; Urt. v. 18.2.1994 - 8 S 1712/93 - BRS 56 Nr. 182; Urt. v. 1.4.1982 - 5 S 278/82 - VBlBW 1983, 75).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist vielmehr anerkannt, dass das erklärte Einverständnis seine Wirkungen behält, wenn und soweit durch die nachträglich erfolgten Änderungen des Vorhabens die Belange des Angrenzers nicht in stärkerem Maß betroffen werden (Urt. v. 18.2.1994, a.a.O.; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.2.2002 - 2 M 328/01 - juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 9.1.1995 - 1 S 354/94 - BRS Nr. 238; HessVGH, Beschl. v. 22.7.1988 - 4 TG 2231/88 - BRS 48 Nr. 178).

  • VG Gera, 19.01.2006 - 4 K 779/04

    ; Nachbarzustimmung zu Bauvorhaben; nachträgliche Änderung der Planung;

    Nachbarn Auswirkungen hat (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2001, 15 ZB 00.934, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1994, 8 S 1712/93, BRS 56/93, BRS 56 Nr. 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1998 - 8 S 3244/97

    Sachentscheidung über die Beschwerde bereits im Zulassungsverfahren bei

    Eine solche Erklärung des Angrenzers hat nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. etwa Urt. v. 17.2.1994 - 8 S 1712/93 -, BRS 56 Nr. 182) nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern bewirkt auch einen Verzicht des Angrenzers auf die ihm gegen das betreffende Vorhaben etwa zustehenden materiellen Abwehrrechte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.1996 - 1 S 134/96

    Abstandsvorschriften - Rechtlich gesicherte Unüberbaubarkeit des

    Er erstreckt sich auf ein geändertes Vorhaben nur dann, wenn die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt und die schutzwürdigen Belange des Nachbarn nicht - auch nicht geringfügig - stärker beeinträchtigt werden als durch die ursprüngliche Planung (SächsOVG, Beschl. V. 9.1.1995, SächsVBl. 1995, 107 ; VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.2.1994, BRS 56 Nr. 182).
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