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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95 (https://dejure.org/1995,6966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.1995 - 3 S 863/95 (https://dejure.org/1995,6966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 1995 - 3 S 863/95 (https://dejure.org/1995,6966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Privilegierung von Außenbereichsvorhaben - Überschreitung der "Überlegungsfrist" bei Nutzungsänderung nach über 5 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRS 57 Nr. 114
  • ZfBR 1996, 287
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94

    Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Die Anwendung der Privilegierung des § 35 Abs. 4 S 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 S 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG (1993) (BauGBMaßnG F: 1993-04-28) kommt nicht in Betracht, wenn die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung mehr als 5 Jahre beträgt (wie BVerwG, Beschl v 15.06.1994 - 4 B 121/94 -, NVwZ 1995, 296 = BauR 1994, 609 = ZfBR 1994, 295 = NuR 1994, 441).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 berufen, der die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB mit verdrängender Wirkung ersetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 269 = NuR 1994, 441 = BauR 1994, 609) und für ehemals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB privilegierte Gebäude eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken unter erleichterten Voraussetzungen zuläßt.

    Die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn später wieder eine Wohnnutzung privilegiert hätte aufgenommen werden können (BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    Auf die streitige Frage, ob die Privilegierung zusätzlich voraussetzt, daß am Stichtag 1.5.1990 noch eine landwirtschaftliche (Wohn-)Nutzung bestand (so OVG Niedersachsen, BauR 1993, 576 und Brügelmann/Dürr, BauGB § 35 RdNr. 183; offengelassen von BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.), kommt es nicht mehr an.

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Nach ständiger Rechtsprechung "dient" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 -, NVwZ 1986, 644 u. Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = NuR 1992, 79).

    Für die Anwendung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bleibt deshalb kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Bereits die Ersterrichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich begründet regelmäßig die Befürchtung, daß eine Splittersiedlung entstehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 139; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 RdNr. 130 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Nach ständiger Rechtsprechung "dient" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 -, NVwZ 1986, 644 u. Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = NuR 1992, 79).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1991 - 3 S 1962/90

    Unzulässigkeit eines gewerblichen Lagerplatzes für organische Materialien im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Der K.hof, dessen beabsichtigte neue Zweckbestimmung in keinem Zusammenhang mit der Funktion der Außenbereichslandschaft steht, stellt demnach eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft dar (funktioneller Landschaftsschutz, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.1991 - 3 S 1962/90 -, NuR 1993, 131).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Nach ständiger Rechtsprechung "dient" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 -, NVwZ 1986, 644 u. Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = NuR 1992, 79).
  • BVerwG, 06.10.1994 - 4 B 178.94

    Bauplanungsrecht: Errichtung einer Ferienwohnung im Außenbereich durch Umwandlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Da die vom Kläger 1985 und 1988 beantragte Nutzungsänderung des mittleren Ökonomieteils des K.hofs zu Ferienwohnungen als wesentliche Änderung im Sinne von § 35 Abs. 4 BBauG bzw. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB weder nach der damaligen Rechtslage privilegiert war (die hierauf gestützte Ablehnung im Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 4.4.1986 erfolgte deshalb zu Recht) noch als bloße Feriennutzung gem. der § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB in der durch § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in Kraft getretenen Fassung zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.10.1994 - 4 B 178.94 -, NVwZ 1995, 700 = DÖV 1995, 199 = BauR 1995, 218 = ZfBR 1995, 54), sind die Anträge aus dem Jahre 1985 und 1988 zur Einhaltung der Überlegungsfrist nicht geeignet gewesen.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.1993 - 1 L 270/91

    Erleichterte Zulassung; Wesentliche Änderung; Bauliche Anlage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Auf die streitige Frage, ob die Privilegierung zusätzlich voraussetzt, daß am Stichtag 1.5.1990 noch eine landwirtschaftliche (Wohn-)Nutzung bestand (so OVG Niedersachsen, BauR 1993, 576 und Brügelmann/Dürr, BauGB § 35 RdNr. 183; offengelassen von BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.), kommt es nicht mehr an.
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Gegenstand der erneuten Beurteilung der nicht privilegierten baulichen Nutzung sind deshalb alle öffentlichen Belange, auch soweit deren Beeinträchtigung nicht schon durch die - isoliert betrachtete - Nutzungsänderung, sondern erst durch das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Funktion als Einheit veranlaßt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 -, NVwZ-RR 1989, 340).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95
    Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß die nach seinen Angaben neuerdings wieder von einem landwirtschaftlichen Mitarbeiter in bescheidenem Umfang (ca. 8 Schafe und zwei Rinder in Pensionsviehhaltung) auf dem K.hof betriebene Tierhaltung in Verbindung mit der Bewirtschaftung des ca. 7,5 ha großen Walds den Anforderungen an das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betriebs (u.a. Erfordernis eines dauerhaften, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatzes von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang - vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 41.65 -, BVerwGE 26, 121 u. Urt. v. 25.10.1982 - 4 C 25.82 -, BauR 1983, 343 -) im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB genügt.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 3 S 2388/93

    Zur Erstreckung der Privilegierung nach BauGB § 35 Abs 1 Nr 1 für

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 33.90

    Kann ein Gewerbebetrieb in den Außenbereich hinein erweitert werden?

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 1 CS 08.2352

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreitigkeit; Interessenabwägung bei offenen

    Denn im Außenbereich gelten für "allgemeines" Wohnen andere bauplanungsrechtliche Anforderungen als für privilegiertes Wohnen (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 - juris mit weiteren Nachweisen; zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes vgl. auch BVerwG vom 11.11.1988 ZfBR 1989, 72; VGH BW vom 10.11.1995 BRS 57 Nr. 114; OVG NRW vom 19.3.1980 BRS 36 Nr. 98).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1997 - 5 S 3135/95

    Umnutzung eines Betriebsgebäudes einer Hofstelle im Außenbereich zu Wohnzwecken,

    Damit erfüllt der Betrieb des Klägers die an seine bauplanungsrechtliche Privilegierung zu stellenden Anforderungen eines dauerhaften, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatzes von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang zum Zwecke der unmittelbaren Bodenertragsnutzung (zu diesen Merkmalen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1995 - 3 S 863/95 - m.w.N. sowie Taegen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 35 RdNrn. 17ff.).

    Obgleich der Kläger nicht seinen ständigen Wohnsitz auf der Hofstelle hat, wohnt er doch zur Bewirtschaftung des Betriebs während des Jahres regelmäßig in einem solchen zeitlichen Umfang in der Erdgeschoßwohnung des bestehenden Wohngebäudes, daß - was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird - insoweit ohne weiteres vom Vorhandensein einer privilegierten Wohnung auf der Hofstelle ausgegangen werden kann (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 10.11.1995, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 15.06.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 296).

  • VG Sigmaringen, 25.11.2004 - 6 K 1113/04

    Eine nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist nur einmal

    Insoweit ist das Vorhaben nach Durchführung der beabsichtigten Nutzungsänderung in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - 3 S 863/95 -).
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