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   OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94 (https://dejure.org/1995,11283)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.06.1995 - 1 K 9/94 (https://dejure.org/1995,11283)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - 1 K 9/94 (https://dejure.org/1995,11283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingeschränkte Beteiligung; Beteiligung; Bebauungsplan

Papierfundstellen

  • BRS 57 Nr. 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.10.1989 - 4 NB 7.89

    Beschränkung der erneuten Auslegung eines in einem Teilbereich geänderten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Zur eingeschränkten Beteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BauGB wird die Auffassung vertreten, daß Voraussetzung für eine Beschränkung der Anregungen auf die geänderten Teile des Planentwurfes sei, daß diese Teile von den übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen eindeutig getrennt werden könnten (W. Schrödter in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 5. Aufl. 1992, § 3 Rdnr. 45; siehe zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer eingeschränkten Beteiligung insbesondere BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31).

    Da diese Änderungen wegen ihres unmittelbaren Sachzusammenhanges mit der Ausweisung des Sondergebietes Fachklinik zusammenhängen, können sie nicht im Sinne einer Teilbarkeit abgetrennt werden, so daß der Mangel der Auslegung insgesamt den Bebauungsplan Nr. 54 erfaßt (siehe zur Teilbarkeit bauplanerischer Festsetzungen BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34).

  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als schutzwürdiges privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörte (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, - 4 N 2.-4./79 -, BVerwGE 59, 87, 100; siehe jetzt ergänzend BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, BRS 54 Nr. 38; BVerwG, Beschl. v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - NB 17.94 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.1992 - 1 K 16/91

    Bebauungsplan als Gegenstand einer Normenkontrollklage; Betroffenheit des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht dann nicht, wenn die Inanspruchnahme des Gerichtes sich für die subjektive Rechtsprechung der Antragstellerin zur Zeit als nutzlos darstellt, wenn also dadurch, daß die von ihr angegriffene Satzung für nichtig erklärt wird, ihre Rechtsstellung nicht verbessert wird (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36; Urt. d. Senates v. 24.03.1992 - 1 K 16/91 -).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als schutzwürdiges privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörte (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, - 4 N 2.-4./79 -, BVerwGE 59, 87, 100; siehe jetzt ergänzend BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, BRS 54 Nr. 38; BVerwG, Beschl. v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - NB 17.94 -).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Da diese Änderungen wegen ihres unmittelbaren Sachzusammenhanges mit der Ausweisung des Sondergebietes Fachklinik zusammenhängen, können sie nicht im Sinne einer Teilbarkeit abgetrennt werden, so daß der Mangel der Auslegung insgesamt den Bebauungsplan Nr. 54 erfaßt (siehe zur Teilbarkeit bauplanerischer Festsetzungen BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.08.1993 - 1 M 25/93

    Nachbarschutz; Bebauungsplan; Planreife; Reines Wohngebiet; Unbebaute Fläche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Ein von der Antragstellerin zusammen mit anderen Anliegern des H. Weges und der K. Straße betriebenes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung der Klinik ist erfolglos geblieben (Beschl. d. Senates v. 19.08.1993 - 1 M 25/93 -).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als schutzwürdiges privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörte (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, - 4 N 2.-4./79 -, BVerwGE 59, 87, 100; siehe jetzt ergänzend BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, BRS 54 Nr. 38; BVerwG, Beschl. v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - NB 17.94 -).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 9/94
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht dann nicht, wenn die Inanspruchnahme des Gerichtes sich für die subjektive Rechtsprechung der Antragstellerin zur Zeit als nutzlos darstellt, wenn also dadurch, daß die von ihr angegriffene Satzung für nichtig erklärt wird, ihre Rechtsstellung nicht verbessert wird (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; siehe Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36; Urt. d. Senates v. 24.03.1992 - 1 K 16/91 -).
  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Dennoch spricht viel dafür, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die Geltendmachung von Einwendungen bei der erneuten Auslegung inhaltlich gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt worden ist, nach Sinn und Zweck der Auslegung die Verpflichtung des Plangebers besteht, diese Änderungen wenn schon nicht in der Ankündigung, dann aber jedenfalls während der Auslegung durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995, 1 K 9/94, juris; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, UPR 1999, 115; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2011, § 4a Rn. 24, 27).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 1 KN 265/05

    Schutz des Interesses eines Handeltreibenden vor der Verschonung von die

    Aus diesem Grund kommt es auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage nicht mehr an, ob eine unzureichende Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in jedem Fall (so wohl das OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995 - 1 K 9/94 -, BRS 57 Nr. 37) oder (mit dem Bay. VGH, Urt. v. 30.11.1998 - 26 N 95.1815 -, UPR 1999, 115 = BayVBl 1999, 212 = BRS 60 Nr. 38) nur dann zur formellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in der gebotenen Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, sein Beteiligungsrecht richtig auszuüben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 10 D 107/11

    Befugnis zur Antragstellung auf Normenkontrolle bei möglicher Verletzung des

    vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 1995- 1 K 9/94 -, BRS 57 Nr. 37; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand: September 2011, Band I, § 4a BauGB Rn. 27; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 26 N 95.1815 -, BRS 60 Nr. 38.
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