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   VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96   

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VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96 (https://dejure.org/1997,1882)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.08.1997 - 5 S 1252/96 (https://dejure.org/1997,1882)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. August 1997 - 5 S 1252/96 (https://dejure.org/1997,1882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 350 (Ls.)
  • BauR 1998, 517
  • BRS 59 Nr. 189
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1994 - 3 S 2617/92

    Nebenanlagen in Abstandsflächen, hier: Pergola

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Nach dieser Bestimmung gelten die Abstandsflächenregeln für bauliche Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, nur, wenn sie länger als 5 m und höher als 2, 5 m sind, wobei die Abstandsflächenpflicht nur bei kumulativem Überschreiten beider Höchstgrenzen eintritt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, PBauE § 23 BauNVO Nr. 4 m.w.N.).

    Würden sie freistehend errichtet, fehlte ihnen - insbesondere mangels Überdachung auch der Pergola (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994 , a.a.O.) - offensichtlich die Gebäudeeigenschaft (zum Gebäudebegriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO 1983).

    Die Systematik der genannten Bestimmungen belegt mithin, daß auch der Gesetzgeber dem Umstand, ob eine (sonstige) bauliche Anlage an ein Gebäude angebaut ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung für ihre Einordnung als bauliche Anlage oder Gebäudeteil beigemessen hat (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994, a.a.O., für eine an eine Garage angebaute Pergola; Beschl. v. 30.11.1987 - 8 S 2493/87 - für eine an ein Wohnhaus angebaute Mauer; vgl. auch für den als Gebäudeteil eingeordneten Sonderfall eines Treppenaufbaus auf dem ersten Obergeschoß eines Gebäudes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988 - 8 S 1548/88 - und hierzu die Beispielsaufzählung von "Treppen" sowohl in § 6 Abs. 9 S. 1 wie auch in § 6 Abs. 4 S. 6 LBO 1983).

    Auch nach dieser Vorschrift verlieren bauliche Anlagen ihre darin enthaltene abstandsflächenrechtliche Privilegierung nur, wenn sie - kumulativ - sowohl länger als 5 m als auch höher 2, 5 m sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93

    (Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Die Beschwerde des Beigeladenen hiergegen wies der Senat mit Beschluß vom 23.08.1993 - 5 S 1338/93 (BRS 55 Nr. 53) - auch unter Berücksichtigung der Änderungsbaugenehmigung vom 08.06.1993 zurück.

    Den ursprünglich vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit der zwischenzeitlich aufgegebenen Baugenehmigung beabsichtigten Wintergartenanbau hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.08.1993 - 5 S 1338/93 - als grundsätzlich abstandsflächenpflichtigen Gebäudeteil angesehen.

    Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage i.S.d. hier allenfalls in Frage kommenden Abs. 1 der genannten Vorschrift gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.08.1993, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8; Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DÖV 1988, 672; Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 22).

    Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß nach den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaigen Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 643; Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 8 S 1548/88

    Anlegung eines Zugangs nebst Treppen auf einem Gebäudedach innerhalb der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Die Systematik der genannten Bestimmungen belegt mithin, daß auch der Gesetzgeber dem Umstand, ob eine (sonstige) bauliche Anlage an ein Gebäude angebaut ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung für ihre Einordnung als bauliche Anlage oder Gebäudeteil beigemessen hat (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994, a.a.O., für eine an eine Garage angebaute Pergola; Beschl. v. 30.11.1987 - 8 S 2493/87 - für eine an ein Wohnhaus angebaute Mauer; vgl. auch für den als Gebäudeteil eingeordneten Sonderfall eines Treppenaufbaus auf dem ersten Obergeschoß eines Gebäudes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988 - 8 S 1548/88 - und hierzu die Beispielsaufzählung von "Treppen" sowohl in § 6 Abs. 9 S. 1 wie auch in § 6 Abs. 4 S. 6 LBO 1983).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1987 - 8 S 2493/87

    Grenzmauer und Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Die Systematik der genannten Bestimmungen belegt mithin, daß auch der Gesetzgeber dem Umstand, ob eine (sonstige) bauliche Anlage an ein Gebäude angebaut ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung für ihre Einordnung als bauliche Anlage oder Gebäudeteil beigemessen hat (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1994, a.a.O., für eine an eine Garage angebaute Pergola; Beschl. v. 30.11.1987 - 8 S 2493/87 - für eine an ein Wohnhaus angebaute Mauer; vgl. auch für den als Gebäudeteil eingeordneten Sonderfall eines Treppenaufbaus auf dem ersten Obergeschoß eines Gebäudes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988 - 8 S 1548/88 - und hierzu die Beispielsaufzählung von "Treppen" sowohl in § 6 Abs. 9 S. 1 wie auch in § 6 Abs. 4 S. 6 LBO 1983).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8; Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DÖV 1988, 672; Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1984 - 3 S 976/84

    Grenzabstand - zwei nebeneinander aufgestellte Werbetafeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Allerdings ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung wegen des unmittelbaren baulichen Zusammenhangs der drei Anlagenteile untereinander deren Gesamtgröße zugrunde zu legen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84).
  • BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 18.94

    Verlust der Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage durch den Anbau an ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Eine auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulassungsfähige Nebenanlage liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich - wie hier - um an das Hauptgebäude angebaute Gebäudeteile handelt, wie der systematische Vergleich mit den Abs. 2 bis 4 des § 23 BauNVO ergibt (so BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, DÖV 1994, 565 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 3).
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß nach den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaigen Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 643; Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96
    Steht das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans oder kann es im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB oder - wie hier - nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des in diesen Fällen aus § 15 Abs. 1 BauNVO fließenden Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342/345 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 5 S 2233/11

    Abstandsflächeneinhaltung aufgrund von BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3;

    Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Un zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr.
  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Nachbarschutz vermittelt insoweit jedoch nur das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/... -, BauR 2016, 956 und Urt. v. ....08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01

    Anspruch auf Einschreiten - Holzhütte in Gartenzone

    Sie können im Allgemeinen davon ausgehen, dass bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur unter Beachtung der besonderen Schutzwürdigkeit der berechtigten Nachbarinteressen errichtet werden dürfen (vgl. auch Senatsurt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189).
  • VG Freiburg, 16.11.2001 - 4 K 1777/01
    Dieses Gebot soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Bauherrn und den Nachbarn bewirken, indem es unter sachgerechter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abwägung erfordert zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997, BauR 1998, 517 m.w.N.; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNrn. 265 ff. m.w.N.).

    Doch handelt es sich hierbei nur um einen Grundsatz, der gegenüber begründeten Abweichungen im Einzelfall offen ist, wie das insbesondere dann der Fall ist, wenn nach den Abstandsflächenvorschriften ein Bauen ohne Einhaltung jeglicher Abstandsfläche zulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997, a.a.O., und Beschl. v. 07.09.1999, VBlBW 2000, 113, m.w.N.).

    Dem bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebot kommt auch in Bezug auf die Wahrung von Abständen im Baunachbarrecht um so mehr Bedeutung zu, je mehr der Landesgesetzgeber durch abstrakt-generelle Regelungen (also pauschal) die jeweiligen Belange des Einzelfalls, denen im Rahmen der Abwägung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots Rechnung getragen werden soll, zurückstellt, das Bauen ohne jeden Abstand zur Grundstücksgrenze zulässt und so keinen vernünftigen Interessenausgleich (mehr) gewährleistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997, a.a.O.; Dürr, DÖV 2001, 625 ff. ; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNrn. 267 a. E. und 268 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller und die Beigeladenen als Eigentümer von Gebäuden bzw. Wohnungen in einer sogenannten (historischen) Blockrandbebauung ähnlich wie Eigentümer in einer Reihenhausbebauung einem besonderen Maß an Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sind (zur Reihenhausbebauung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997, a.a.O., und Beschl. v. 23.08.1993 - 5 S 1338/93 - m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 25.08.1999 - 4 K 1603/99 -).

  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Kann ein Vorhaben nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, NVwZ-RR 1993, 347; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2008 - 8 S 15/07

    Zur Zulässigkeit einer Werbeanlage in der Abstandsfläche - hier: § 6 Abs. 6 Nr. 2

    Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 - Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 - Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

    Dieser Grundsatz ist zwar begründeten Abweichungen im Einzelfall gegenüber offen (Senatsurteil v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517), zumal die von den landesrechtlichen Abstandsvorschriften berührten nachbarlichen Belange auch städtebauliche Bedeutung haben.
  • VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04

    Großflächiger Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von knapp unter

    Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 5 S 2996/99

    Abstandsflächen - Grenzgarage

    Im übrigen dürften die Terrasse und die Grenzmauer in diesem Bereich - deren Neuerrichtung insoweit unterstellt - gemäß §§ 5 Abs. 9 und 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche bzw. in der Abstandsfläche zulässig sein, da die hier genannten Maße von 2, 50 m Höhe und 25 qm Wandfläche nicht - wie erforderlich - kumulativ überschritten sein dürften (vgl. Senatsurt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 - zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 8 und 9 LBO 1983).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2005 - 1 LB 23/04

    Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO);

    Maßgeblich sind insoweit die optischen Auswirkungen; nur wenn insoweit Besonderheiten feststellbar sind, die zu einer nachhaltig einengenden oder die Lichtzufuhr beeinträchtigenden Wirkung führen, kann - in Extremfällen - auch bei Wahrung der Abstandsflächen eine rücksichtslose Wirkung vorliegen (Urt. d. Senats v. 04.09.1997, [a.a.O.] m. w. N.; VGH Mannheim, Urt. v. 14.08.1997, 5 S 1252/96, BRS 59 Nr. 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1998 - 8 S 535/98

    Nachbarklage gegen Außenbereichsvorhaben - Abstand gegenüber gartenbaulichem

  • VG Stuttgart, 22.08.2005 - 12 K 2364/05

    Nachbarschutz durch bebauungsplanrechtliche Befreiungsregelungen aufgrund

  • VG Düsseldorf, 23.06.2022 - 9 K 1919/21

    Befangenheit Verhandlung Beseitigung Terrassenüberdachung Gebäudeteil

  • VG Karlsruhe, 20.10.1998 - 3 K 1907/98

    Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer Baugenehmigung; Errichtung eines

  • VG Halle, 27.06.2001 - 2 A 1902/98
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