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   VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 8 S 989/99   

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VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 8 S 989/99 (https://dejure.org/1999,9617)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 (https://dejure.org/1999,9617)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 1999 - 8 S 989/99 (https://dejure.org/1999,9617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auslegung des Planentwurfs; Ausweisung eines Sondergebiets für eineTagungsstätte

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 577 (Ls.)
  • DÖV 2000, 925
  • BRS 62, 119
  • ZfBR 2000, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem "mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser" den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 3 S 1256/15

    Abwägungsfehlerhafte Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Festhalle - zum

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23).

    Das Gebiet erhält dadurch fraglos ein "eigenes Gesicht", mit dem es sich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten deutlich unterscheidet (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.1998 - 8 S 2952/97 -PBauE § 11 BauNVO Nr. 18; Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 10 D 85/10.NE - NVwZ-RR 2013, 455).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche

    Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - PBauE § 3 BauGB Nr. 26).
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