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   BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00   

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BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00 (https://dejure.org/2000,1771)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 (https://dejure.org/2000,1771)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 (https://dejure.org/2000,1771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sicherung einer Planungsabsicht durch eine Veränderungssperre - Erschöpfung eines städtebaulichen Konzepts in der Benennung eines Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14
    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BRS 64 Nr. 109
  • ZfBR 2002, 597
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23).

    Der Senat hat wiederholt bestätigt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121).
  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 6 und vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Der Senat hat wiederholt bestätigt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 - a.a.O.).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00
    Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 6 und vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; vgl. ferner BVerwG Beschluss vom 15. August 2000 m.w.N., BRS 64 Nr. 109; Urteile des Senats vom 28. März 1996 - 1 C 10510/97.OVG - und vom 18. Mai 2000, BauR 2000, 1308).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dagegen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels ist nämlich regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109 = PBauE § 14 Abs. 1 BauGB Nr. 17).
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