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   BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09   

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BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09 (https://dejure.org/2009,12867)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.2009 - 4 BN 9.09 (https://dejure.org/2009,12867)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 4 BN 9.09 (https://dejure.org/2009,12867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Darlegung des Verkennens des § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das Normenkontrollgericht als Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2
    Darlegung des Verkennens des § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) durch das Normenkontrollgericht als Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRS 74 Nr. 45
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 B 4.07

    Rechtmäßigkeit einer Teilgenehmigung (Baufeldfreimachung) für die Errichtung und

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Insbesondere wenn die Vorinstanz die prozessualen Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (Beschluss vom 28. Juni 2007 BVerwG 7 B 4.07 juris; Beschluss vom 21. Januar 1993 BVerwG 4 B 206.92 Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188).

    In diesem Sinne abwägungserheblich ist ein Belang also nur, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind (Beschluss vom 28. Juni 2007 BVerwG 7 B 4.07 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Der Antragsteller ist in beiden Fällen prozessual gehindert, entgegen der Rechtskraft der Entscheidung erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zu stellen (Beschluss vom 7. Juli 1997 BVerwG 4 BN 11.97 Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 CN 2.98 BVerwGE 107, 215, 219).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 4 NB 16.94
    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Das Normenkontrollgericht hat jedoch vorsorglich im Sinne eines "selbst wenn" auch eine "weitere" Einsichtsmöglichkeit durch die Bebauung im Plangebiet unterstellt (UA S. 9) und seine Auffassung, dass es sich dabei nicht um einen abwägungsrelevanten Belang handelt, mit dem mangelnden Drittschutz begründet (vgl. auch Beschluss vom 5. Mai 1994 BVerwG 4 NB 16.94 Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6 S. 2).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Insbesondere wenn die Vorinstanz die prozessualen Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (Beschluss vom 28. Juni 2007 BVerwG 7 B 4.07 juris; Beschluss vom 21. Januar 1993 BVerwG 4 B 206.92 Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09
    Die Würdigung der Baugrunduntersuchung vom 2. Dezember 2004 (Beiakte IV) lässt nicht erkennen, dass das Normenkontrollgericht von einem unzutreffenden Verständnis der Möglichkeitstheorie ausgegangen ist, wonach negativ formuliert mangels Klagebefugnis eine Klage nur unzulässig ist, wenn unter Zugrundelegung des Klägervorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein bzw. die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Urteil vom 10. Oktober 2002 BVerwG 6 C 8.01 BVerwGE 117, 93 ; stRspr).
  • BVerwG, 14.06.2018 - 3 BN 1.17

    Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine auf Jagdrecht

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlerhafte Anwendung einer Norm des Verwaltungsprozessrechts - wie hier § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - im Hinblick auf die an die Geltendmachung gestellten Anforderungen auch einen Mangel der Verfahrenshandhabung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - 4 BN 9.09 - BRS 74 Nr. 45 Rn. 3 und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BRS 79 Nr. 65 Rn. 2), bedarf keiner Vertiefung, weil die Anwendung und Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich waren und die Entscheidung deshalb hierauf nicht beruhen kann.
  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 2 N 06.2397

    Antrag auf Einbeziehung einer Grundstücksteilfläche in den Geltungsbereich des

    Dabei kann insoweit grundsätzlich auch ein von den Wirkungen eines Bebauungsplans betroffener Plannachbar antragsbefugt sein, weil das Abwägungsgebot nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG vom 8.6.2009 Az. 4 BN 9/09, juris Rdz. 4; vom 4.6.2008 Az. 4 BN 13.08, juris Rdz. 3 = BauR 2008, 2031).

    In diesem Sinne abwägungserheblich ist ein Belang also nur, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind (vgl. BVerwG vom 8.6.2009, a.a.O., Rdz. 4 u.H.a. BVerwG vom 28.6.2007 Az. 7 B 4.07, juris Rdz. 10).

    Selbst wenn man die Normenkontrollklage für zulässig erachten wollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet (zur Zulässigkeit einer (hilfsweise) als unbegründet angesehenen Entscheidung vgl. BVerwG v. 7.7.1997 Az. 4 BN 11/97, juris Rdz. 4; v. 8.6.2009, a.a.O., juris Rdz. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2019 - 8 S 2056/17

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Nicht abwägungsrelevant in diesem Sinne sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Bestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; juris Rn. 9; Urteil vom 24.09.1998, - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; juris Rn. 12; Beschluss vom 08.06.2009 - 4 BN 9.09 -, BRS 74 Nr. 45; juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 8 B 10.15

    Amtshaftung; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag 2008; Kollegialgericht;

    Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 , vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f. und vom 8. Juni 2009 - 4 BN 9.09 - BRS 74, 255 ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 132 Rn. 93 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 06.02.2020 - 6 K 4494/19

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Unzuständigkeit

    Da die Antragsteller nicht Adressaten des von ihnen angefochtenen bzw. hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit bekämpften Verwaltungsaktes sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihre Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2009 - 4 BN 9.09 -, Rn. 8, juris; Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, Rn. 15, juris).
  • VGH Bayern, 16.10.2009 - 2 N 06.3341

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Dabei kann insoweit grundsätzlich auch ein von den Wirkungen eines Bebauungsplans betroffener Plannachbar antragsbefugt sein, weil das Abwägungsgebot nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG vom 8.6.2009 Az. 4 BN 9/09, juris RdNr. 4; vom 4.6.2008 Az. 4 BN 13.08, juris RdNr. 3 = BauR 2008, 2031).

    Abwägungserheblich ist ein Belang, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind (vgl. BVerwG vom 8.6.2009, a.a.O., RdNr. 4 u.H.a. BVerwG vom 28.6.2007 Az. 7 B 4.07, juris RdNr. 10).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2009 - 1 KN 314/07

    Nachbarantrag gegen Überplanung eines Sportplatzgeländes als reines Wohngebiet;

    Die gegen das genannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 (- 4 BN 9.09 -, juris) unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung wie folgt zurückgewiesen:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2022 - 1 L 93/22

    Kein Anspruch auf Daueranerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an

    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in der Sache gerade nicht über die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG im Hinblick auf die Dienstgeschäfte der Klägerin befunden hat, kann die Beanstandung der fehlerhaften Verneinung der Klagebefugnis nur dann zur Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen, wenn der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt habe, etwa deswegen, weil er die von ihm behauptete Verletzung potentieller Rechte hinreichend "geltend gemacht" habe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - 7 B 216.99 -, juris Rn. 6, vom 8. Juni 2009 - 4 BN 9.09 -, juris Rn. 6, und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris Rn. 24; s. auch Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 41. EL Juli 2021, § 132 Rn. 89).
  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 2 N 06.2756

    Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsmangel

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung die Normenkontrollklage für zulässig erachten wollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet (zur Zulässigkeit einer (hilfsweise) als unbegründet angesehenen Entscheidung vgl. BVerwG v. 7.7.1997 Az. 4 BN 11/97, juris Rdz. 4; v. 8.6.2009 Az. 4 BN 9/09, juris Rdz. 9), weil weder ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel noch entsprechende Verfahrensfehler vorliegen.
  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
    Fehler, die bei der Würdigung des materiellen Rechts, ob es eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt, unterlaufen, sind materielle Fehler, auch wenn sich diese Fehler dahingehend auswirken, dass ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils ergeht (stRspr zu der parallelen Frage der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, vom 23. Januar 1996 a.a.O., vom 28. Juli 2006 - BVerwG 7 B 56.06 - juris Rn. 2 und vom 8. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 9.09 - juris Rn. 6).
  • VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Gewässer dritter Ordnung; Triebwerkskanal;

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