Rechtsprechung
   BSG, 18.12.1959 - 3 RK 22/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,804
BSG, 18.12.1959 - 3 RK 22/56 (https://dejure.org/1959,804)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1959 - 3 RK 22/56 (https://dejure.org/1959,804)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - 3 RK 22/56 (https://dejure.org/1959,804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung des Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Sozialversicherung; Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten; Streitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und ihren Mitgliedern einerseits sowie dem Arbeitgeber ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 11, 218
  • NJW 1960, 1077 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • LSG Bayern, 28.04.2022 - L 1 SV 6/22

    Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss

    Folgerichtig kann gemäß § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, die Parteien sich also - wie vorliegend - im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen (vgl. GmS-OGB, a.a.O. Rn. 11; BSG, Urteil vom 18.12.1959 - 3 RK 22/56 - juris Rn. 19).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Eine gleichgeordnete Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ist dem Recht der Sozialversicherung nicht fremd; insbesondere werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von jeher als öffentlich-rechtlich angesehen (vgl. den bereits erwähnten § 405 RVO aF; vgl. ferner BSG 11, 218 für den Anspruch eines Ersatzkassenmitglieds gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des auf diesen entfallenden Beitragsanteils zur Krankenversicherung).
  • BSG, 11.07.1991 - 12 RK 30/89

    Anspruch auf Arbeitgeberanteil nach dem allgemeinen Beitragssatz der AOK für

    Nach dieser Regelung war Beitragsschuldner der ErsK hinsichtlich des gesamten Beitrags der Versicherte; er konnte vom Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitgeberanteils in Höhe des Beitragsanteils beanspruchen, den der Arbeitgeber an die Pflichtkasse abzuführen gehabt hätte (BSGE 11, 218, 220/221; zum Firmenabrechnungsverfahren vgl BSGE 31, 59 = SozR Nr. 3 zu § 520 RVO).
  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 14/85

    Betriebskrankenkasse

    Auf ihrer Grundlage zählen versicherungspflichtige Mitglieder einer ErsK, soweit sie von ihrem Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen KK in der dafür allein zulässigen Form der Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der ErsK an ihren Arbeitgeber gemäß 3 517 Abs. 2 RVO (vgl BSGE 11, 218, 225; 57, 179, 181 : 8028 2200 5 517 Nr. 8 S 22) Gebrauch gemacht haben, nicht zu den nach % 225a Abs. 1 Satz 1 RVG "beteiligten" Arbeitnehmern.
  • BSG, 24.06.1987 - 12 RK 31/86

    Befreiung von der Mitgliedschaft - Höhe des Arbeitgeberanteils -

    seine Klagebefugnis sind bereits mit Urteil des BSG vom 18. Dezember 1959 - 3 RK 22/56 (BSGE 11, 218, 221) anerkannt worden.
  • BSG, 17.03.1981 - 12 RK 18/80

    Ersatzkassenmitglied - Jahresarbeitsverdienst - Überschreiten der

    Dieses Befreiungsrecht ist ein Gestaltungsrecht (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9.Aufkge, 39"Nachtrag, S 3ü0e), das durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber - durch Vorlage einer Ersatzkassen-Mitgliedsbescheinigung - auszuüben ist (@ 517 Abs. 2 RVG); seine Ausübung bewirkt, daß der Beschäftigte "aus der Pflichtkasse ausscheidet" (BSGE 11, 218, 225; Brackmann aaO S 340f, 3h0g).
  • BSG, 12.10.1972 - 10 RV 570/71

    Anspruch auf Einkommensausgleich

    Dabei wird die Rechtsnatur des Klageanspruchs durch den behaupteten Rechtsübergang nicht verändert, so daß sich hierwegen auch keine Änderung in der Gerichtszuständigkeit ergibt (vgl. BSG 11, 218; 13, 94; SozR Nr. 6 zu § 67 BVG; BSG in ZfS 68/21).
  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 371/57

    Öffentlicher Dienstherr - Ministerialerlaß - Einverständniserklärung -

    Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, daß § 196 Abs»1 Ziff» 8 BGB nur dann Anwendung findet, wenn es sich um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen jeder Art von Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft handelt» Alle anderen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjähren grundsätzlich in 30 Jahren ( § 195 BGB)» Der auf Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag bzw» Tarifordnung beruhende Anspruch des Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes auf zusätzliche Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bun des und der Länder stellt seiner Art nach nicht einen Teil des Arbeitsentgelts dar» Dem Grundgedanken der Sozialversicherung folgend, will der öffentlich-rechtliche Dienstherr dem Arbeitnehmer, der nur seine Arbeits kraft zur Existenzerhaltung einsetzen kann, für die Zeit, JLn der er seine Arbeitskraft nicht mehr verwerten kann, eine Sicherung seiner Existenz gewährleisten Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsleistung in der Sozialversicherung ist unbestritten öffentlich-rechtlicher Natur und beruht nicht auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung» Demgemäß sind auch nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18»Dezember 1959 ( 3 RK 22/56) die Anteile des Arbeitgebers an der Sozialversicherung kein Arbeitsentgelt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen» Die Zusatzversicherung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes entspricht ihrem Wesen nach der Sozialversicherung» die sie, wie schon ihr Name sagt, ergänzen soll» Wie in der Sozialversicherung kann das Versicherungsverhältnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig weitergeführt werden» Ein Vergleich beider Versicherungs arten zeigt, daß die Zusatzversicherung ebenso wie die Sozialversicherung nicht deshalb gewährt wird, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft einem bestimmten Arbeitgeber zur Verfügung stellt oder gestellt hat, 12.
  • BSG, 17.03.1981 - 12 RK 27/80

    Arbeitgeberanteil - Pflichtkrankenkasse - Hälftiger Krankenversicherungsbeitrag -

    Arbeitgebers eine Angelegenheit des Sozialversicherungsrechts iSd 5 51 SGG (BSGE 11, 218, 220).
  • OVG Saarland, 09.08.1972 - III R 26/72

    Beitragseinzugsverfahren zwischen Arbeitgeber und Ersatzkasse; Anforderungen an

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BSG, 27.05.1971 - 3 RK 49/68

    Krankenversicherungspflicht - Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis -

  • BSG, 26.04.1963 - 3 RJ 264/59
  • BSG, 20.02.1957 - 3 RK 15/54
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht