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   BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85   

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BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85 (https://dejure.org/1987,84)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/85 (https://dejure.org/1987,84)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 (https://dejure.org/1987,84)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 32
  • NZA 1988, 292
  • DVBl 1988, 449
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 45/72

    Schlechtwettergeld - Verauslagung durch den Arbeitgeber - Antrag auf Erstattung -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Vom Wortlaut her betrifft der in den Bewilligungsbescheiden enthaltene Vorbehalt allein die Berechtigung der Beklagten, die zu Unrecht geleisteten Beträge zurückfordern zu können (vgl BSGE 37, 155, 158 = SozR 4600 § 143f Nr. 1, SozR 1500 § 77 Nr. 20).

    Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143 f Nr. 1).

    In Anbetracht dessen, daß die Rechtsprechung zum früheren Recht den von der Beklagten angebrachten Vorbehalt ausschließlich als Rückforderungsvorbehalt betrachtete (BSG SozR Nr. 1 zu § 68 AFG; BSGE 37, 155, 158 = SozR 4600 § 143 f Nr. 1; BSGE 40, 23, 24 f = SozR 4100 § 79 Nr. 2) und die Beklagte den Wortlaut der Nebenbestimmung trotz der Änderung durch das SGB X gegenüber früheren Fassungen nahezu unverändert gelassen hat, kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte sich nur die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Beträge vorbehalten hat.

    Vor Inkrafttreten des SGB hat der erkennende Senat die Zulässigkeit solcher Vorbehaltszahlungen im Bereich der SWG-Regelung anerkannt und entschieden, daß sich die Beklagte in Fällen dieser Art auf die Zahlung unter Vorbehalt als ausreichende Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch berufen kann (vgl SozR Nr. 1 zu § 68 AFG, BSGE 37, 155, 158 = SozR 4600 § 143 f Nr. 1; BSGE 40, 23, 24 f = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 1500 § 77 Nr. 20).

    Der Rückforderungsvorbehalt unterlag danach den gleichen Grundsätzen wie der Vorbehalt des Widerrufs (vgl BSGE 37, 155, 158).

  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74

    Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Ausgehend von dem hier maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff ist danach ein Verhalten schlechthin unentschuldbar, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muß (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3).

    Läßt ein Vorbehalt mehrere Auslegungen zu, so muß sich die Verwaltung diejenige Auslegung entgegenhalten lassen, die der Leistungsempfänger vernünftigerweise, zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 42, 184, 189 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 48, 120, 125 = SozR 4100 § 152 Nr. 9).

    Für die Regelung des § 48 SGB X bliebe dann kein Raum mehr (vgl BSGE 42, 184, 190 = SozR 4100 § 152 Nr. 3).

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 62/85

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsbescheid - Bindende Bewilligung -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Nunmehr gilt auch für den Leistungsbereich der Beklagten prinzipiell das durch den Vertrauensschutz des Begünstigten begrenzte Recht zur Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 45 SGB X, während das Recht zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen grundsätzlich ohne weiteres aus der wirksamen Aufhebung einer zugrundeliegenden Bewilligung folgt (§ 50 SGB X vgl dazu auch Urteil des Senats vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 62/85 -).

    Die Bestandskraft der Bewilligungen für P. hindert den Eintritt der Voraussetzung für das Wirksamwerden des vorbehaltenen Rückforderungsrechts, daß die Leistungen zu Unrecht gezahlt worden sind; denn die Bindungswirkung eines Bescheides hat zur Folge, daß die getroffene Regelung unabhängig von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten verbindlich, der darauf gegründete Leistungsbezug rechtmäßig ist (vgl dazu BSGE 47, 241, 245 = SozR 4100 § 134 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6; Urteil des Senats vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 62/85 u).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Vielmehr stellt das Ergebnis der Betriebsprüfung die Grundlage für den anschließenden Entscheidungsakt der Behörde dar (vgl BVerwGE 67, 99, 102, Schneider-Danwitz aaO § 32.
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Zweck der Vorschußregelung nach § 42 SGB I ist es, zu vermeiden, daß der Leistungsberechtigte bei längerer Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Höhe seines Anspruchs Nachteile dadurch erleidet, daß er die ihm dem Grunde nach zustehende Sozialleistung zunächst nicht erhält (BT-Drucks 7/868 zu § 42 S 29; Bochumer Komm zum SGB I, § 42 RdNr 1; Hauck/Haines Komm zum SGB I, § 42 RdNr 1).
  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Die Bestandskraft der Bewilligungen für P. hindert den Eintritt der Voraussetzung für das Wirksamwerden des vorbehaltenen Rückforderungsrechts, daß die Leistungen zu Unrecht gezahlt worden sind; denn die Bindungswirkung eines Bescheides hat zur Folge, daß die getroffene Regelung unabhängig von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten verbindlich, der darauf gegründete Leistungsbezug rechtmäßig ist (vgl dazu BSGE 47, 241, 245 = SozR 4100 § 134 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6; Urteil des Senats vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 62/85 u).
  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Die Entscheidung eines Tatsachengerichts darüber, ob im Einzelfalle leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat, kann vom Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen nachgeprüft werden (BSGE 47, 180, 181 f = SozR 2200 § 1301 Nr. 8).
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 3/78

    Verwaltungsakt - Auslegung - Überprüfbarkeit durch das Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Die von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheide haben zwar einen Vorbehalt enthalten; dieser betraf jedoch nicht die Aufhebung der Bewilligungen, wie sein Inhalt ergibt, den auszulegen auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr. 5; Urteil des BSG vom 10. August 1983 - 9a RV 33/82 -).
  • BSG, 10.08.1983 - 9a RV 33/82

    Bescheidrücknahme - Vorbehaltsbescheid - Auslegung eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Die von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheide haben zwar einen Vorbehalt enthalten; dieser betraf jedoch nicht die Aufhebung der Bewilligungen, wie sein Inhalt ergibt, den auszulegen auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr. 5; Urteil des BSG vom 10. August 1983 - 9a RV 33/82 -).
  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
    Zwar kann in der Geltendmachung einer Rückforderung regelmäßig die entsprechende Rücknahme (Aufhebung) des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes erblickt werden (BSGE 48, 120, 122 = SozR 4100 § 152 Nr. 9 mwN; Urteil des BSG vom 10. März 1987 - 3 RK 7/86 -); das ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sich die Rücknahme auf ausreichende Rechtsgrundlagen stützen läßt.
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, dh wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr; vgl nur BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 35 mwN = SozR 4100 § 71 Nr. 2).
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (insofern mit Recht zurückhaltend BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - DVBl 1988, 449).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens darf (gegebenenfalls muß) der Leistungsträger Geldleistungen unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuß oder Vorwegzahlung gewähren (Fortführung von BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Jedoch führt die Auslegung des Bescheides 1), die auch dem Revisionsgericht obliegt (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN), zu dem Ergebnis, daß keine einstweilige Regelung, sondern eine iS von Art. 2 § 12b Abs. 1 und 3 jeweils Satz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) das Verwaltungsverfahren abschließende und den Rentenanspruch des Klägers inhaltlich umfassend anerkennende, dh eine endgültige Gesamtentscheidung über den Anspruch vorliegt.

    Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muß sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kann schon keine Rede davon sein, diese Zusätze im Bescheid 1) seien "klar, bestimmt, verständlich und - im Verhältnis zur Hauptregelung und untereinander - widerspruchsfrei" (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Es kann deswegen an dieser Stelle offenbleiben, ob neben den in § 32 Abs. 2 SGB X aufgeführten Nebenbestimmungen solche eigener Art, wie die Beklagte sie hier getroffen hat, überhaupt zulässig gesetzt werden dürfen (dazu BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Er führt vielmehr die Rechtspr des 7. Senats des BSG (BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) fort.

    Soweit - wie hier - ein endgültiger Verwaltungsakt noch nicht ergehen darf, ist die Verwaltung ermächtigt (uU verpflichtet) - worauf zurückzukommen ist -, einstweilige Regelungen zu treffen, nämlich - vorbehaltlich besonderer Vorschriften über einstweilige Bescheide - einen Vorschuß (§ 42 SGB I; dazu stellvertretend BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; Schimmelpfennig, aaO, S 16 ff mwN; zum Sonderfall der sog Urteilsrente: BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6), uU eine Vorwegzahlung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I iVm §§ 9 Satz 2, 32 Abs. 1 SGB X; dazu BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mit kritischer Anm von Bieback DVBl 1988, 453 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85]) oder ggf vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I; dazu stellvertretend Schimmelpfennig, aaO, S 23 ff mwN) zu gewähren.

    Andernfalls könnte die Behörde, wenn sie wegen der Möglichkeit eines anfänglichen Fehlers einen Rücknahmevorbehalt anbringen dürfte, § 45 SGB X ins Leere laufen lassen (so BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 zum Änderungsvorbehalt).

    Er könnte zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft dienen (BSGE 62, 32, 37, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN; Schimmelpfennig, aaO, S 121 mwN), wofür es - solange der Bescheid rechtmäßig ist - keinen Grund geben kann.

    Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

    Ergänzend zu § 42 SGB I und von dieser Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen für die Verwaltung mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit schon feststeht, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht (BSGE 62, 32, 41 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), hat der Leistungsträger außer in den spezialgesetzlich hierzu geregelten Fällen (zB § 43 SGB I; § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das KOVVfG; § 60a Abs. 1 Satz 2 BVG; § 51 Abs. 2 BAföG) die Befugnis, durch einstweilige Regelung die beantragte Geldleistung (in vollem Umfang oder zum Teil) sogar schon dann zu bewilligen, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (so BSG aaO).

    Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, nach dem der Leistungsträger verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen ua umfassend und schnell erhält, iVm § 9 Satz 2 SGB X, wonach das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) einfach und zweckmäßig durchzuführen ist, und § 32 Abs. 1 Regelung 2 SGB X, der - wie bereits dargelegt - erlaubt, durch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt sicherzustellen, daß bei Eintritt der Rechtswirkungen des abschließenden Verwaltungsaktes Versagungsgründe nicht (mehr) vorliegen, also die Hinzufügung von Nebenbestimmungen zu einstweiligen Regelungen zu dem Zweck gestattet, daß sie nur unter deren Voraussetzungen wirksam werden oder wirksam bleiben (BSGE 62, 32, 40, 41 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; Schimmelpfennig, aaO, S 145, 152 ff).

    Dies kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung", so § 22 Abs. 4 KOVVfG), durch eine auflösende Befristung der Einstweiligkeit der Vorwegzahlung oder durch eine andere klare und zweckmäßige Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) geschehen (dazu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2; zur Problematik der Zeitgrenze für die Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416; Schimmelpfennig, aaO, S 158; Tiedemann, DÖV 1981, 786, 791 mwN).

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