Rechtsprechung
   BSG, 30.10.1959 - 2 RU 5/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,9218
BSG, 30.10.1959 - 2 RU 5/58 (https://dejure.org/1959,9218)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1959 - 2 RU 5/58 (https://dejure.org/1959,9218)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - 2 RU 5/58 (https://dejure.org/1959,9218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,9218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 10, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)

  • BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82

    Berufsbedingte Hauterkrankung - Aufgabe der beruflichen Beschäftigung -

    Daß die subjektive Einstellung des Versicherten bei der Anwendung der Nr "6 der Anlage 1 zur 7. BKVO von Bedeutung ist, habe das Bundessozialgericht (BSG) - allerdings im Zusammenhang mit einer anderen Problematik - mehrfach entschieden; es habe zum Ausdruck gebracht, daß der Versicherte aus der objektiven Notwendigkeit zum Berufswechsel die "Folgerungen" gezogen und den Beruf aufgegeben haben müsse (BSGE 10, 286, 290; AO, 66, 71; BG 1967, 358).

    Eine beruflich bedingte Hauterkrankung ist aber auch dann als "schwer" anzusehen, wenn sie zwar in einer medizinisch nicht schweren Erscheinungs- "8- 1 form verläuft, jedoch längere Zeit bestanden hat (BSGE 10, 286, 289; 38, 17, 18; SozR aaO) oder bei Fortdauer der schädigenden Tätigkeit zu erheblichen Körperschäden führen würde (BSGE 51, 251, 253).

    Jedoch deckt der Wortlaut auch die Auslegung, daß insoweit entscheidend ist, ob objektiv ein Zwang zur Aufgabe der Beschäftigung besteht und die Beschäftigung auch tatsächlich aufgegeben wurde ("gezwungen hat"; 3 dazu BSGE 10, 286, 290), ohne daß für die Willensentscheidung des Erkrankten, die berufliche Beschäftigung war.

    Zu der früheren Fassung in der 5. BKVO ("die zu ... zwingen") hatte der Senat ausgeführt (BSGE 10, 286, 290), dieser Wortlaut der Verordnung stehe an sich der Auslegung nicht entgegen, daß das Begriffsmerkmal des Zwanges zum Berufswechsel weder die Aufgabe des bisherigen noch die Aufnahme eines anderen Berufes erfordere, vielmehr genüge allein die objektiv bestehende Notwendigkeit hierzu.

    Ferner hat das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290; BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 8; BSG Urteil vom 11. Februar 1981 aaO und Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 81/80).

    Deshalb haben bisher alle mit der Auslegung des Merkmales der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in den Berufskrankheiten-Verordnungen befaßten Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend entschieden, daß der Zwang zum Berufswechsei bzw zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muß und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist (vgl ua 2. Senat: BSGE 10, 286, 290; 5. Senat: SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl Nr. 19; 7. Senat: SozR Nr. 2 zur 6. BKVO Anl "6; 8. Senat: BSGE 40, 66, 71; 50, 187, 188; s auch Brackmann aaO S "92d mwN).

    Desgleichen müßte ein Beschäftigter, der an einer berufsbedingten schweren oder wiederholt nückfälligen Hauterkrankung leidet, befürchten, seine Erkrankung auch bei tatsächlicher Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung 1icht als Berufskrankheit festgestellt zu erhalten, wenn er auf Drängen seines Arbeitgebers noch einige Wochen seine Arbeit weiter ausübt oder aber aus Furcht vor Arbeitslosigkeit seine >erufliche Beschäftigung zunächst nicht aufgibt (s BSGE 10, 286, 291) oder vor der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung noch seinen Urlaub nimmt, jedoch wegen eines - zB - Herzinfarktes während dieser Zeit seine berufliche Beschäftigung aufgeben muß.

    Der Senat hat zwar insoweit die Formulierung gebraucht, der Versicherte müsse aus dem objektiven Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung "seinerseits die Folgerungen" gezogen haben (3 ua BSGE 10, 286, 290; dem folgend der 5. Senat in BSGE 31, 215, 217 und der 8. Senat in BSGE M1, 211 und 52, 35, 36).

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 9/97 R

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Berufskrankheit -

    Der Versicherte muß seine Beschäftigung aber auch tatsächlich und endgültig aufgegeben haben; auf sein Motiv dafür kommt es nicht an (so bereits BSGE 10, 286, 290; vgl auch BSGE 56, 94, 97 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 34; Koch in Schulin HS-UV § 35 RdNr 44).

    Weiter hat das Merkmal den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (zB BSGE 10, 286, 290; BSGE 56, 94, 97 = BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 31 mwN).

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 12/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit mit Unterlassungszwang -

    Die Entschädigungspflicht tritt bei einer BK mit Unterlassungszwang nicht schon mit dem Auftreten der beruflich verursachten Erkrankung, sondern erst dann ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale der BK, also auch die Aufgabe der belastenden Tätigkeit, erfüllt sind (so schon BSGE 10, 286; siehe auch Urteil des Senats vom 31. März 1981 - 2 RU 81/80 - HVBG RdSchr VB 140/81).
  • BSG, 28.04.1967 - 2 RU 154/64
    Die Rechtsprechung hat jene Bestimmung dahin ausgelegt, daß ein Berufswechsel bereits vorliegt, wenn der bisherige Beruf aufgegeben worden ist; es ist also nicht erforderlich, daß der Versicherte statt des bisherigen einen anderen Beruf aufgenom- men hat (BSG 10, 286, 290; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15, Juni 1966, Bd° II 8° 492 q mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum}. Die ver+ - schiedene Wortfassung "zwingt" (3, und 5° BKVO) bzw° "gemungen haben" (6b BKVÖ) führt vorliegendenfalls ebenfalls unterschiedlichon.Auslegung Wie der erkehnende.

    Senat; bereitS1w1ederholt entschieden hat (BSG 10, 286, 290; SGb 1960, 212, 215), muß grundsätzlich der Versicherte aus dem durch die Hauterkrankung objektiv gegebenen Zwang zum Berufswechsel seinerseits die entsprechenden Folgerungen " ge20gen und die Aufgabe seines Berufe verwirklicht haben° Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, ' ' Auszugehen ist von dem Beruf, durch dessen Ausübung der Versicherte sich die Hauterkrankung zugezogen hat (BSG 18, 98, 99; Braokmann aaO S, 492 0 II mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)° Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Hauterkrankung der Klägerin auf ihre Tätigkeit als Inhaberin eines Modeateliers zurückzuführen, bei der es durch die Berührung mit bestimmten l Stoffen, insbesondere beim Zuschneiden, zu Hautveränderungen kommt.

    hautschädigenden Stoffen in Berührung kommt? mit der Folge" daß Verschlimmerungen ihres Leidenszustandes eintreten würden9 die unvermeidlich zu Erhöhungen der ihr einmal gewährten Rente führen müßten (vgl" BSG 10, 286, 290)" Diese Gefahr ist nicht etwa nur theoretisch vorhanden" Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin, als die von ihr im Jahre 1962 eingestellte Meisterin ausgeschieden war9 genötigt, eine Zeit lang wieder selbst zuzuschneiden, was zur Folge hatte, daß sich ihr Zustand nicht unerheblich verschlimmert hat° Aber auch soweit ihr, wie das Berufungsgericht - entgegen der Meinung der Revision - festgestellt hat, die Arbeit des Zuschneidens weitgehend worden und.

  • BSG, 29.08.1980 - 8a RU 72/79

    Atemwegserkrankung - Entschädigungsleistung - Hinterbliebene - Schädigende

    Die Leistungspflicht der Beklagten kann schließlich nicht mit der Begründung verneint werden, der durch die einschränkende Fassung der Nr. 4301 zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille stehe ihr entgegen° Das Erfordernis der "Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder Jeder Erwerbsarbeit" oder der Unterlassung aller gesundheitsschädigenden Tätigkeiten hat zwar ua den Zweck, zu verhindern, daß der Versicherte trotz seiner Erkrankung auf dem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz weiterarbeitet, sich hierdurch die Krankheit weiter verschlimmert und eine erhöhte Entschädigung3pflicht des Unfallversicherungsträgers eintritt (BSGE 10, 286.290; BSGSozR 2200 5 551 Nr. 10; BSGSozR 5677 Anl. 1 Nr A6 Nr. 8).

    Ob in Fällen der vorliegenden Art eine Entschädigungspflicht der Beklagten in entsprechender Anwendung der 55 63 ff SGB 1, die am 1. Januar 1976 in Kraft getreten sind (Art II 5 23 SGB 1), und für die Zeit davor des 5 624 RVO verhindert werden kann, muß offenbleiben (ebenso wie bereits in BSGE 10, 286, 290 zur Anwendbarkeit des damals geltenden 5 606 RVG), denn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht erfüllt.

  • LSG Hessen, 01.12.1976 - L 3 U 307/72

    Anspruchsvoraussetzung für Berufskrankheit

    Er gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, die auch im Schrifttum und insbesondere vom BSG vertreten wurde (vgl. z.B. Urteile d. BSG v. 30.10.1959, 2 RU 5/58, E 10, 286; Urt. v. 27.4.1972, 7 RU 15/70, in SGb 1973, 268; Urt. v. 22.8.1974, 8 RU 224/73; Urt. v. 25.2.1976, 8 RU 70/75; Urt. d. erkennenden Senats v. 25.8.1971, L-3/U - 352/69, in BG 1972, 191 f.).

    Indem die Bundesregierung in die Nr. 41, 43 und 46 der 7. BKVO solche Vorschriften aufgenommen hat, wobei es sich weder um einen "Gesetzgeber" noch um "Gesetzeswortlaut" (so Urt. d. BSG vom 30.10.1959, 2 RU 5/58 S. 10 und Spinnarke, Berufsgenossenschaft, 1973, S. 112) im formellen Sinne handelt, liegt nicht nur ein Verstoß gegen Artikel 80 Abs. 1 GG sondern auch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor.

  • BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82
    Das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen hat ua den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihm gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290; BSG SozR 5677Anl 1 Nr us, Nr. 8; BSG Urteil vom11. Februar 1981 - 2 RU 25/79 1981 81/80 -).

    Der vorliegende Sachverhalt ist nicht so gestaltet, daß die Rechtsprechung des BSG (BSGE 10, 286, 291; M1, 211, 212, 213; Urteil vom 31. März 1981 aaO; Brackmann, aaO, S ü92 g I) zur Frage der Zumutbarkeit der Berufsaufgabe Anwendung finden könnte.

  • LSG Bayern, 27.03.2013 - L 2 U 496/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 -

    Die Entschädigungspflicht tritt bei einer BK mit Unterlassungszwang nicht schon mit dem Auftreten der beruflich verursachten Erkrankung, sondern erst dann ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale der BK, also auch die Aufgabe der belastenden Tätigkeit, erfüllt sind (BSGE 10, 286; BSG, Urteil vom 30.10.2007, Az. B 2 U 12/06 R, Rdnr. 15).
  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 27/77

    Verfassungsmäßigkeit - Berufskrankheit - Bezeichnung durch Rechtsverordnung -

    Daneben hat das Tatbestandsmerkmal den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht zu verhüten (BSGE 10, 286, 290).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2006 - L 6 U 4067/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Beginn - Aufgabe der

    Der Zweck des bei einigen BK-Ziffern aufgeführten Unterlassungszwangs liegt darin, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern (Präventionsgedanke) und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (vgl. u. a. BSGE 10, 286).
  • BSG, 27.04.1972 - 7 RU 15/70
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2008 - L 1 U 1926/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Quasi-Berufskrankheit - keine neuen Erkenntnisse

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 35/85

    Allergische Bindehautentzündung - Berufskrankheit

  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84

    Berufskrankheit - Wiederaufleben eines Bronchialasthmas

  • BSG, 20.04.1978 - 2 RU 79/77

    Entschädigung - Hauterkrankung - Aufgabe der Tätigkeit

  • BSG, 19.06.1975 - 8 RU 162/74

    Berufskrankheit - Hautleiden - Aufgabe des Berufs - Erster Rückfall - Erneuter

  • BSG, 19.12.1996 - 2 BU 253/96

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nur bei schlüssiger Darlegung von

  • BSG, 04.06.1981 - 8a RU 14/80

    Bronchialasthma - Berufskrankheit - Anerkennung als Berufskrankheit -

  • BSG, 25.02.1976 - 8 RU 70/75

    Neben der Forderung der krankheitsbedingten Berufsaufgabe kann von dem Erkrankten

  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2013 - L 9 U 467/13
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2010 - L 1 U 3207/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2002 - L 6 U 290/01
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/83

    Ausschluß einer Zusatzversicherung - Atemwegserkrankung - Zusatzversicherung -

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 81/78
  • BSG, 26.06.1980 - 8a RU 54/79

    Hauterkrankung - Berufskrankheit - Aufgabe der beruflichen Beschäftigung

  • BSG, 27.06.1974 - 7 RU 9/72

    Hauterkrankung - Schwere Hauterkrankung - Lange Dauer der Krankheit - Dauer der

  • LSG Hessen, 25.08.1971 - L 3 V 352/69
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2010 - L 1 U 2189/10
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - L 1 U 729/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2007 - L 6 U 99/03
  • SG Osnabrück, 31.08.2005 - S 8 U 290/01
  • BSG, 29.11.1963 - 2 RU 114/63
  • BSG, 13.12.1962 - 5 RKn 70/59
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 33/79
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht