Rechtsprechung
   BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung - Anforderung - Verlängerung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Erfüllung der Vorbezugszeit in § 2 Abs 1 AsylbLG nur durch Leistungen gem § 3 AsylbLG

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; Analogleistung; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; generell-abstrakte Betrachtungsweise; Anforderung an Vorbezugszeit; Neuregelung; Verfassungsmäßigkeit; Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern; sozialgeric ...

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  • Bundessozialgericht

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Anforderung an Vorbezugszeit - Neuregelung - Verfassungsmäßigkeit - Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern - sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1 MRK - Beteiligter - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Dauerverwaltungsakt - wesentliche Änderung

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    SGG § 96; SGG § 70 Nr. 3; AGSGG § 3; SGB X § 48 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 1 a; AsylbLG § 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verwaltungsakt, Dauerwirkung, Dauerverwaltungsakt, Verfahrensgegenstand, Widerspruchsbescheid, Folgebescheid, Klagegegner, Behörde, Aufenthaltsdauer, 36-Monats-Frist, 48-Monats-Frist, Unterbrechung, Sozialhilfe, Grundsicherung für Erwerbsunfähige, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Erwerbstätigkeit, Bindungswirkung, Verwaltungsakt, Minderjährige, Eltern, Familienangehörige, Beurteilungszeitpunkt, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Richtlinienumsetzungsgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Rechtsmissbrauch, Verhältnismäßigkeit, Duldung, Abschiebungshindernis, Asylantrag, Asylantragstellung, Ursächlichkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Zurechnung

  • NWB SteuerXpert START

    AsylbLG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , Vorbezugszeiten für den Anspruch auf Analogleistungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Anforderung an Vorbezugszeit - Neuregelung - Verfassungsmäßigkeit - Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern - sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1 MRK - Beteiligter - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Dauerverwaltungsakt - wesentliche Änderung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.6.2008)

    Geringere Leistungen für geduldete Flüchtlinge // Gesetzesverschärfungen gebilligt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Ausländerrecht: Wer seinen Pass bewusst vernichtet, erhält weniger Stütze

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Geduldete Ausländer haben bei Missbrauch keinen Anspruch auf höhere Sozialhilfe-Leistungen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 101, 49
  • NVwZ-RR 2009, 243



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Wird zitiert von ... (117)  

  • LSG Thüringen, 23.09.2008 - L 8 B 66/07  
    Im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2008 (Az.: B 8/9b AY 1/07 R) ergibt sich, dass das Sozialgericht den Beschwerdeführern zu Unrecht Prozesskostenhilfe verweigert hat.

    Diese Entscheidung basiert auf dem (bestandskräftigen) Bescheid vom 24. Januar 2005, dessen objektiver Regelungsgehalt für einen verständigen Erklärungsempfänger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 11 des Urteilstexts) zeitlich unbeschränkt ist.

    Der in der Klage zu beurteilende Zeitraum bezieht sich auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 12 des Urteilstexts), weil vorliegend niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt wurden, die Beschwerdeführer den am 1. Dezember 2005 geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und der Beschwerdegegner sich auch in der Folgezeit weigerte, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R Rdnr 9).

    Demgegenüber genügt anders als bei § 1a AsylbLG (dazu nur: Herbst, aaO, § 1a RdNr 15; Hohm, aaO, § 1a RdNr 101, Stand Dezember 2006) nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 32 des Urteilstexts).

    Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), zum Ausschluss von Analog-Leistungen; nur dann ist es gerechtfertigt, auch die minderjährigen Kinder mit den Folgen dieses Verhaltens zu belasten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 33 des Urteilstexts).

    Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 34 des Urteilstexts).

    Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 35 des Urteilstexts).

    Hierfür können die im Strafrecht entwickelten Grundsätze des Irrtums über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nutzbar gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 39 des Urteilstexts).

    Ist der Rechtsmissbrauch zeitlich vor der Einreise anzusiedeln, wirkt er sich ab Einreise der Asylbewerber aus (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 40 des Urteilstexts).

    Ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 41 des Urteilstexts - unter Aufgabe der Rechtsprechung des für das Asylbewerberleistungsrecht früher zuständigen 9b Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2007 - SozR 4 3520 § 2 Nr. 1 -).

    Ein Ausländer, der seine Aufenthaltsdauer selbst missbräuchlich beeinflusst hat, ist nicht schutzbedürftig (vgl zur zu berücksichtigenden Dauer auch Hohm, NVwZ 2005, 388 f), solange ihm das Aufenthaltsrecht keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zugesteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 41 des Urteilstexts).

    Allerdings zeigen bereits Gesetzeswortlaut ("Beeinflussung", nicht Verlängerung) und Gesetzesbegründung, die ua in ihrer beispielhaften Aufzählung die Vernichtung eines Passes nennt, dass eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausreicht, also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 43 des Urteilstexts - mwN).

    Wie sollte beurteilt werden, wie lange ein Asylverfahren bei anderem Verhalten des Ausländers gedauert hätte und ob der Ausländer bei einer kürzeren Verfahrensdauer ausgewiesen worden oder ausgereist wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 43 des Urteilstexts).

    Lässt es sich nicht feststellen, ob eine solche Ausnahme vorliegt, geht dies zu Lasten des Ausländers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 44 des Urteilstexts).

    Im Klageverfahren wird auch zu klären sein, ob den Beschwerdeführern überhaupt noch weitere Leistungen zustehen (vgl. zu den Aspekten dieser Prüfung BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 49 des Urteilstexts).

  • SG Osnabrück, 11.12.2008 - S 16 AY 59/08  

    Einstweiliger Rechtsschutz - besonderes Vollzugsinteresse aus fiskalischen

    Dieser Widerruf erfolgte auf Grund des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008 und des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17.06.2008 (Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.06.2008 ausgeführt, dass sich die zunächst in dem Gesetzesentwurf zur Gesetzesänderung im Jahr 1997 zeigende Integrationskomponente in der endgültigen Version dieses Gesetzes nicht mehr gezeigt habe (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R), dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass diese Integrationskomponente nach dem gesetzgeberischen Willen in § 2 AsylbLG nunmehr gar keine Rolle spielt.

    Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2, BGBl I 1970 (2007)), dass ein Integrationsbedarf für Hilfeempfänger zwar nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht gesehen werde, jedoch macht der Gesetzgeber gerade eine Ausnahme für den Fall der zeitlichen Verfestigung, die nach der Neufassung nun nach vier Jahren gesehen wird (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S 232, so auch das BSG: Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Zunächst ist der Wortlaut der Vorschrift zwingend (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R unter Bezugnahme auf: BT-Drucks 13/2746, S 5).

    Dadurch trat hier der der Gedanke der Kosteneinsparung in den Vordergrund (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R und Bezugnahme auf den Ausschussbericht vom 07.02.1996, BT-Drucks 13/3728, S 3).

    Durch die starre Frist (ab 01.06.1997) hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG daran zu koppeln, dass das Existenzminimum für einen festen Zeitraum von drei Jahren nur auf einem niedrigeren Niveau sichergestellt werden solle (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Neben der beabsichtigten Sanktion sollte durch den Bezug von Grundleistungen für die Dauer von drei Jahren aber auch der Anreiz für die Einreise von Ausländern und ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R unter Bezugnahme auf: Hohm, AsylbLG, § 2, Rn. 86).

    Dieses Ziel würde verfehlt, wenn andere Sozialleistungen die erforderlichen Zeiten des Vorbezugs erfüllten (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Auch wenn hierbei bezogen auf die leistungsrechtliche Privilegierung vor allem an die zeitliche Verfestigung angeknüpft wurde und dementsprechend die Integrationskomponente erneut wieder an Wichtigkeit gewinnt (vgl. BT-Drucks 16/5065, S 232 siehe dazu bereits oben), hat der Gesetzgeber aber dennoch die Erforderlichkeit des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG beibehalten; es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die mit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (neben der Integrationskomponente) verbundene Intention, den Bezug von Analog-Leistungen an eine bestimmte Dauer des Vorbezugs von Grundleistungen zu koppeln, aufgeben wollte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07).

    Niedrige Leistungen sollen also dazu dienen, Anreize für die Aufnahme einer Beschäftigung zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nicht in den Leistungsbezug vor der Gesetzesänderung eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R; so auch bereits: SG Osnabrück, Beschluss vom 08.01.2008, Az.: S 16 AY 24/07 ER; ebenso zur AsylbLG-Novelle 1997: Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.1997, Az.: 2 S 361/97).

    Dies konnte die Kammer aber dahinstehen lassen, da - auch bei Vorliegen einer unechten Rückwirkung - diese zumindest, nach den oben genannten Definitionen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre (vgl.: BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R).

    Gegen einen Vorrang der Interessen der Leistungsempfänger spricht dabei, dass die Leistungsempfänger nach der Konzeption des Gesetzes gerade keinen gefestigten Aufenthalt im Bundesgebiet haben (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 2 S 361/97).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09  

    Niedrige Sätze für Asylbewerber verfassungswidrig // Karlsruhe soll nun

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R klargestellt, dass die Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsybLG nur mit Leistungsbezügen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von 48 Monaten möglich sei.

    Er wandte sich gegen die Lesart des geänderten § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das BSG in dessen Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und trug insoweit verfassungsrechtliche Bedenken vor.

    Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, gegen die Entscheidung der Beklagten wie auch gegen das Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

    a) Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland (also ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten, welches bei typisierender Betrachtung für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als kausal anzusehen ist; vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Leitsätze 1 und 3 nach JURIS) ist dem Kläger nicht anzulasten.

    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 19 - 23):.

    bb) Kommt deshalb eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die Vorbezugsfrist von 48 Monaten nach dem zwingenden Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, ihm seien ab dem 28.08.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG nur zu Unrecht, jedoch - mangels Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsakte - nach § 77 SGG bindend bewilligt worden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 24).

    Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 entfiel deshalb - ähnlich wie bei der zum 01.06.1997 durch Rechtsänderung eingetretenen Situation (s.o. aa) - ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen, wenn der Leistungsempfänger - wie der Kläger - noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (i.E. ebenso BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 27 f.; Adolph, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 13; Herbst, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 11a. Soweit das BSG sich allerdings auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt und einen Gleichheitsverstoß sieht, wollte man in "Altfällen" einen 36-monatigen Vorbezug genügen lassen, folgt der Senat diesem Begründungsansatz nicht. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, einmal normierte Ansprüche auf Sozialleistungen ab einem bestimmten Stichtag an strengere - ggf. gleichwohl verfassungsgemäße - Anforderungen zu knüpfen, welche für "Altfälle" noch nicht Leistungsvoraussetzung waren; sachlicher Differenzierungsgrund ist in solchen Fällen der unterschiedliche Erfüllungszeitpunkt der Leistungsvoraussetzungen vor oder am bzw. nach dem Stichtag).

    Ohnehin können nach § 3 Abs. 2 AsylLG - wie im Falle des Klägers geschehen - auch die Grundleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Geldleistungen gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 14, das sich allerdings nicht zu § 6 AsylbLG verhält).

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