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   BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R   

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BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R (https://dejure.org/2009,2562)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R (https://dejure.org/2009,2562)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 22/08 R (https://dejure.org/2009,2562)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen EG-Mitgliedstaat umfasst auch sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche - Kostenerstattung wegen unaufschiebbar notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung in einem anderen ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen EG-Mitgliedstaat umfasst auch sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche; Kostenerstattung wegen unaufschiebbar notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung in einem an ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    In einem anderen EG-Mitgliedstaat entstandene sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche als Anspruch Versicherter gegen ihre Krankenkasse

  • medcontroller.de
  • Techniker Krankenkasse
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen EG-Mitgliedstaat umfasst auch sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche - Kostenerstattung wegen unaufschiebbar notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 1
  • NZS 2010, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    Solche Kostenerstattungsansprüche dienen der Ergänzung des Sachleistungssystems - etwa bei Systemmängeln - und sind diesem als integraler Bestandteil zuzuordnen (vgl zum Charakter der Kostenerstattungsansprüche als "Sachleistungen" iS des EG-Rechts allgemein schon BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 27 mwN).

    bb) Die C. ist eine zulässige Leistungserbringerin für einen Anspruch gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 5 SGB V. Da diese Kostenerstattungsansprüche nicht an die Einbindung in ein Sachleistungssystem anknüpfen, sondern die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in das deutsche Recht umsetzen, ist die Einbindung des ausländischen Leistungserbringers - hier der C. in ein solches System keine notwendige Anspruchsvoraussetzung (vgl auch EuGHE I 2007, 3185, RdNr 22 ff - Stamatelaki; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11 ff mwN; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 12).

    Die krankenversicherungsrechtlichen Ansprüche der in Deutschland wohnenden Versicherten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat erkranken und dem Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 unterfallen, sind dabei durch die Einbeziehung in das Sachleistungssystem des Trägers des Aufenthaltsorts auf dasjenige beschränkt, was das Recht des Aufenthaltsstaats zur Verfügung stellt (vgl bereits näher: BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 27 mwN).

    Auch die Fälle des Versagens des aushelfenden Sachleistungssystems und daraus resultierende sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche sind konsequent allein über die sich aus dem Koordinierungsrecht ergebenden Ansprüche abzugelten (vgl erneut zum Charakter der Kostenerstattungsansprüche als "Sachleistungen" iS des EG-Rechts: BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 27 mwN).

    Dass über § 13 Abs. 3 SGB V vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 und 5 SGB V am 1.1.2004 in europarechtskonformer Auslegung Ansprüche gewährt wurden, die nun ihre Grundlage in § 13 Abs. 4 und 5 SGB V haben (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4), steht dem - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegen.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    KH-Leistungen im Ausland innerhalb der EU dürfen europarechtskonform grundsätzlich von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (so: EuGHE I 2001, 5473 RdNr 73 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms; EuGHE I 2003, 4509 RdNr 76 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 102 ff - Müller-Fauré/van Riet).

    Soweit der EuGH - wie dargelegt - das Erfordernis gemäß Art. 46 EG rechtfertigt, die Kostenübernahme für eine KH-Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen, muss gewährleistet sein, dass solche Einschränkungen nicht über dasjenige hinausgehen, was zu ihrem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann (EuGHE I 2003, 4509 RdNr 68 mwN = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 93 - Müller-Fauré/van Riet).

    Diese Begrenzung der Erstattungshöhe ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zulässig (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 98, 106, 107 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1, RdNr 128, 137, 138 - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641, RdNr 48 - Leichtle; EuGHE I 2006, 4325, RdNr 132 - Watts).

    Erforderlich ist zudem, dass die Ermittlung des Erstattungsbetrages entsprechend der Forderung des EuGH (vgl EuGHE I 2003, 4509 RdNr 107 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 138 - Müller-Fauré/van Riet) auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht (vgl auch E. Hauck in: H. Peters, aaO, § 13 RdNr 363 mwN).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    Die nationale Rechtsordnung kann - wie auch der "soweit" -Halbsatz verdeutlicht - durch vorrangige Regelungen des supranationalen Rechts verdrängt, überlagert oder ergänzt werden (vgl § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV; dazu BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, jeweils RdNr 12 ff).

    Der Senat hat dies bereits für den Fall eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entschieden (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, jeweils RdNr 23 - deutsch-tunesisches Abkommen); nichts anderes kann aber gelten, wenn eine Sachleistungsaushilfe kraft EG-Rechts angeordnet worden ist.

    Für die Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts verweist § 293 ZPO iVm § 202 SGG auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, jeweils RdNr 39 f; BSG SozR 3-1750 § 293 Nr. 1 S 2).

    Eine Gebietsgleichstellung (dh Gleichstellung des Aufenthalts im Gebiet Spaniens mit dem Aufenthalt in Deutschland), die dies erlauben würde, enthält das europäische Sekundärrecht in Bezug auf den Bereich der Krankenversicherung nicht (anders BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, jeweils RdNr 25 ff für das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    bb) Die C. ist eine zulässige Leistungserbringerin für einen Anspruch gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 5 SGB V. Da diese Kostenerstattungsansprüche nicht an die Einbindung in ein Sachleistungssystem anknüpfen, sondern die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in das deutsche Recht umsetzen, ist die Einbindung des ausländischen Leistungserbringers - hier der C. in ein solches System keine notwendige Anspruchsvoraussetzung (vgl auch EuGHE I 2007, 3185, RdNr 22 ff - Stamatelaki; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11 ff mwN; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 12).

    Als erforderlicher örtlicher Bezugspunkt für die Bemessung der Inlandssätze, welche bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für eine ausländische Behandlung einschlägig sind, kommt dabei der Wohnort oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten in Betracht (vgl in diesem Sinne bereits BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 21).

    Dass über § 13 Abs. 3 SGB V vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 und 5 SGB V am 1.1.2004 in europarechtskonformer Auslegung Ansprüche gewährt wurden, die nun ihre Grundlage in § 13 Abs. 4 und 5 SGB V haben (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4), steht dem - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegen.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    bb) Die C. ist eine zulässige Leistungserbringerin für einen Anspruch gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 5 SGB V. Da diese Kostenerstattungsansprüche nicht an die Einbindung in ein Sachleistungssystem anknüpfen, sondern die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in das deutsche Recht umsetzen, ist die Einbindung des ausländischen Leistungserbringers - hier der C. in ein solches System keine notwendige Anspruchsvoraussetzung (vgl auch EuGHE I 2007, 3185, RdNr 22 ff - Stamatelaki; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11 ff mwN; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 12).

    Hiervon ist für Spanien und die C. auszugehen, insbesondere seit dem Erlass und der Umsetzung der Richtlinie 93/16 EWG des Rates vom 5.4.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl L 165, 1; vgl EuGHE I 2007, 3185, RdNr 37 - Stamatelaki).

    Auch wenn § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V den Anspruch Versicherter auf KH-Behandlung in einem "zugelassenen" KH begrenzt, kann aufgrund des europarechtlichen Ausgangspunktes des § 13 Abs. 4 iVm Abs. 5 SGB V unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGHE I 2007, 3185, RdNr 37 - Stamatelaki) eine Zulassung des KH im Sicherungssystem des EG-Mitgliedstaats, in dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von KH-Behandlung aufhält, nicht gefordert werden (vgl E. Hauck in H. Peters, aaO, § 13 RdNr 370).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    Bei verständiger Würdigung des Schreibens vom 26.1.2005 nach den im Revisionsverfahren geltenden Maßstäben (vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 11 ff; BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10) enthält es keine derartige Fehlinformation.

    Die Reichweite des Erstattungsanspruchs hängt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jeweils von der Art des Systemversagens ab, die den Kostenerstattungsanspruch begründet (vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23).

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    In Anlehnung an Art. 34 EWGV 574/72 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - ähnlich der Zielrichtung von § 13 Abs. 3 SGB V im deutschen Recht - einen Anspruch entwickelt, der eingreift, wenn das eigentliche Ziel der EWGV 1408/71 (= Gewährung der Sachleistung im Sicherungssystem des Aufenthaltsstaats) aufgrund von Umständen verfehlt wird, die in den Verantwortungsbereich eines der beteiligten Leistungsträger fallen (EuGHE I 2003, 1703, RdNr 61 f - Ioannidis).

    Der EuGH geht davon aus, dass der Anwendungsbereich des Art. 34 Abs. 1 EWGV 574/72 nicht auf die dort ausdrücklich genannten Formverstöße begrenzt ist, sondern dass die Regelung betroffenen Versicherten in Analogie dazu auch einen Kostenerstattungsanspruch verschafft, wenn es von einem der beteiligten Leistungsträger zu verantworten ist, dass eine Bescheinigung zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Krankenbehandlung nicht vorgelegt werden konnte (vgl EuGHE I 2003, 1703, RdNr 59 ff - Ioannidis).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    KH-Leistungen im Ausland innerhalb der EU dürfen europarechtskonform grundsätzlich von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (so: EuGHE I 2001, 5473 RdNr 73 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms; EuGHE I 2003, 4509 RdNr 76 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 102 ff - Müller-Fauré/van Riet).
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    Neben dem Anspruch gegen den ausländischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften begründet das europäische Recht keinen zusätzlichen Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Träger seines Heimatstaats, es sei denn, dieser hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, seine Leistungspflicht in dieser Richtung zu erweitern (vgl EuGH, aaO, RdNr 41 unter Hinweis auf EuGHE 1980, 75 RdNr 11 bis 13 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 S 6 f - Jordens-Vosters).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
    Diese Begrenzung der Erstattungshöhe ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zulässig (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 98, 106, 107 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1, RdNr 128, 137, 138 - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641, RdNr 48 - Leichtle; EuGHE I 2006, 4325, RdNr 132 - Watts).
  • BSG, 18.08.1992 - 12 RK 32/92

    Freiwillige Mitgliedschaft - Gesetzliche Krankenversicherung - Erlöschen -

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 20/08 R

    Krankenversicherung - Krankengeldbezug - nachgehender Leistungsanspruch - keine

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 14/64

    Geschäftsunfähiger Versicherter - Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit - Ärztliche

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 6/96

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsberechtigtem mit Wohnort in

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    b) Nach der Formulierung in § 16 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Halbs 2 SGB V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts (vgl § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV) zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (vgl BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23, RdNr 12 ff; BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 2/10 R - SozR 4-2500 § 17 Nr. 3 RdNr 21).
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R

    Krankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum

    Für den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zwei durchgeführten PID-IVF-Behandlungen kommen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats Rechtsgrundlagen des europäischen Koordinationsrechts und des deutschen Rechts in Betracht, die europäisches Primärrecht umsetzen (vgl grundlegend zum Ganzen bzgl der Rechtslage vor Inkrafttreten der EGV Nr. 883/2004 bereits BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23, RdNr 13) : Das EG-Sekundärrecht (dazu a und b) ergänzt das deutsche Recht.

    In Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23) hat der EuGH in einer späteren Entscheidung hieraus abgeleitet, dass die Regelung eines Mitgliedstaats die Übernahme der Kosten für eine ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung nicht in allen Fällen ausschließen darf (vgl EuGHE I 2010, 8889, Juris RdNr 49 = ZESAR 2011, 482, 488 - Elchinov) .

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherte wegen der Dringlichkeit der Behandlung daran gehindert war, die Genehmigung zu beantragen, oder die Antwort des zuständigen Trägers nicht abwarten konnte (vgl EuGHE I 2010, 8889, Juris RdNr 42 bis 46 = ZESAR 2011, 482, 487 f - Elchinov; ebenso bereits BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23) .

    c) Auch die Regelungen des deutschen Rechts, die in Umsetzung des EU-Primärrechts (vgl grundlegend zur europarechtskonformen Auslegung BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23) einen Kostenerstattungsanspruch bei grenzüberschreitender Leistungserbringung eröffnen, beschränken die Ansprüche auf die Gegenstände des GKV-Leistungskatalogs.

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 21/19 R

    Kostenerstattung für ambulante Augenoperation

    § 13 Abs. 4 und 5 SGB V setzen das europäische Primärrecht hinreichend um (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 22/08 R - BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23, RdNr 48; BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R - BSGE 117, 212 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 26, RdNr 28).
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