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   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R   

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BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - keine Notwendigkeit eines Folgeantrages für neuen Bewilligungszeitraum - Einkommenseinsatz - Ansetzung von angemessenen Beiträgen zu ...

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; keine Notwendigkeit eines Folgeantrages für neuen Bewilligungszeitraum; Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG; Einkommenseinsa ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 207
  • NJ 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

    Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50 % der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (vgl zu diesem Gedanken bereits zur Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 29 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "angemessen" in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind der Sinn und Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen und ist dem Umstand Rechnung zu tragen, "dass (gerade) auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre" (BVerwGE 116, 342, 344).

    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Aus dem Urteil des Senats vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ergibt sich für die Höhe des Regelsatzes in dem anhängigen Verfahren nichts anderes.

    Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII können Einsparungen bei gemeinsamem Haushalt seither nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - RdNr 17).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    des Folgejahres bewilligt wird, begründet nach seinem Wortlaut lediglich die Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Behörde zu einer Befristung der Bewilligung iS von § 32 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), nicht jedoch eine Begrenzung des Leistungsanspruchs mit einem hieraus abzuleitenden besonderen "Mitwirkungserfordernis" in Form einer weiteren Antragstellung für Folgezeiträume (zur vergleichbaren Situation bei der Arbeitslosenhilfe: BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1 S 8; BSGE 68, 42, 44 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1 S 3; BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29 S 7).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum GSiG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Regelungen im Wohngeldgesetz (§§ 23, 27 Abs. 1 WoGG idF bis zum 31.12.2008) die Ansicht vertreten wird, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag erforderlich sei (vgl VGH München, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557, 563; zum Erfordernis eines gesonderten Antrags für jeden Bewilligungszeitraum im Wohngeldrecht: BVerwGE 84, 278, 285; BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198, 201 juris RdNr 17), folgt ihr der Senat nicht.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Im Hinblick auf § 5 BSHG (Einsetzen der Sozialhilfe mit Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers) wäre sie als zuständiger Träger für Grundsicherungsleistungen und für Sozialhilfe (§ 4 Abs. 1 GSiG, § 96 BSHG) - wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte - deshalb auch ohne Antrag auf Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG zu zahlen waren (vgl allgemein: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S 62; vgl zur Amtsermittlungspflicht insoweit: BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23).
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Wegen der in den Urteilen des SG und LSG referierten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu einem behaupteten mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater über das "Zimmer im Dachgeschoss", der hieraus resultierenden Höhe der Mietbelastung sowie der in der Vergangenheit nur unregelmäßigen tatsächlichen Beteiligung des Klägers an den Wohnkosten wird das LSG insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch Mietzinsforderungen seines Vaters auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Mietzinses tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG entstanden sind (vgl zu den Anforderungen bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten BSG, Urteile vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - und 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum GSiG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Regelungen im Wohngeldgesetz (§§ 23, 27 Abs. 1 WoGG idF bis zum 31.12.2008) die Ansicht vertreten wird, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag erforderlich sei (vgl VGH München, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557, 563; zum Erfordernis eines gesonderten Antrags für jeden Bewilligungszeitraum im Wohngeldrecht: BVerwGE 84, 278, 285; BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198, 201 juris RdNr 17), folgt ihr der Senat nicht.
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Haushaltsvorstand iS des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung - neben einem Alleinstehenden - derjenige, der die "Generalunkosten", dh die "zur allgemeinen Haushaltsführung" gehörenden Aufwendungen, trägt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242; BSGE 99, 131 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

  • BVerwG, 30.12.1965 - V B 152.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung von als

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • VGH Bayern, 05.02.2004 - 12 BV 03.3282

    Vollzug des Grundsicherungsgesetzes - Kindergeld ist bei fehlendem weiteren

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Dem steht § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht entgegen, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vorgehen, weil damit im Wesentlichen nur der Übergang von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer besonderen Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (vgl § 43 SGB XII) gestaltet (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1) , nicht aber ein Leistungsausschluss geregelt werden soll.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein

    Ob der Kläger für Juni 2018 vorrangige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 SGB XII) statt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kann, hat der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden, weil der Kläger selbst keine Revision eingelegt hat (zum Verhältnis von Grundsicherungsleistungen zu Hilfe zum Lebensunterhalt bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1, RdNr 16) .
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - RdNr 11 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Klageantrag: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils RdNr 11) und dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Türöffner-Funktion" für diese Leistungen zukommt (vgl zur Funktion des Antrags bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zur "Türöffner-Funktion" der Arbeitslosmeldung im SGB III: BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 jeweils RdNr 13).
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