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   BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R   

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BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R (https://dejure.org/2010,150)
BSG, Entscheidung vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R (https://dejure.org/2010,150)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - B 6 KA 31/08 R (https://dejure.org/2010,150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale - Bewertungsausschuss - keine Verpflichtung für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina vorzuschreiben - Nichteinbeziehung von Nephrologen ist nicht zu ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 7 SGB 5, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG, Art 3 Abs 1 GG, § 85 Abs 4 S 10 SGB 5
    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale - Bewertungsausschuss - keine Verpflichtung für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina vorzuschreiben - Nichteinbeziehung von Nephrologen - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 7 SGB 5, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG, Art 3 Abs 1 GG, § 85 Abs 4 S 10 SGB 5
    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale - Bewertungsausschuss - keine Verpflichtung für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina vorzuschreiben - Nichteinbeziehung von Nephrologen - ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorar eines Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie für Dialyseleistungen; Zulässigkeit der Zuordnung der Leistungen der Nephrologen zu einem Regelleistungsvolumen

  • rewis.io

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale - Bewertungsausschuss - keine Verpflichtung für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina vorzuschreiben - Nichteinbeziehung von Nephrologen - ...

  • rewis.io

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale - Bewertungsausschuss - keine Verpflichtung für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina vorzuschreiben - Nichteinbeziehung von Nephrologen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorar eines Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie für Dialyseleistungen; Zulässigkeit der Zuordnung der Leistungen der Nephrologen zu einem Regelleistungsvolumen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Immer Widerspruch erheben! Klärung von Vorfragen zur Honorarverteilung erlaubt - aber nur, wenn der Honorarbescheid noch nicht bestandskräftig ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 105, 236
 
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Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    In den Regelungen des HVV, den die Beklagte und die Krankenkassen zum 1.4.2005 vereinbart hatten, waren den fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt Nephrologie - mit Differenzierungen danach, ob ohne oder mit Abrechnung ärztlicher Dialyseleistungen sowie ohne oder mit Abrechnung von Dialysesachkosten - RLV zugeordnet (vgl § 6 HVV betreffend Honorar gruppe B 2.11 iVm Anlage zu Nr. 6.3 des HVV; s hierzu die Feststellungen im Urteil des LSG: zur grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen des Berufungsgerichts zum Landesrecht s § 162 SGG, vgl dazu zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27 mwN) .

    Vom Inhalt der Honorarverteilungsregelungen her fehlte es an der Fortführung solcher "Steuerungsinstrumente, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind": Die Honorarverteilung war auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen geregelt, wie im Urteil des LSG ausgeführt worden ist, dem die grundsätzlich bindende Feststellung des Inhalts von Landesrecht obliegt (vgl § 162 SGG und dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27 mwN) .

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Denn das kommt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35) .
  • BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R

    Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes bei Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Denn Rechtskraft, Bestandskraft und sonstige Bindungswirkung sind auf eine gleichbleibende Sach- und Rechtslage bezogen (vgl hierzu zB BVerwGE 115, 118, 120 ff mwN und BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 28; vgl auch BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7 S 13 f) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Der Senat hat es bereits wiederholt als zulässig erachtet, dass im Vertragsarztrecht Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - losgelöst von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheids - geklärt werden (vgl BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Waren die Bestimmungen des HVV der Beklagten also mit den Vorgaben, die der BewA in Ausübung seiner Kompetenz gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V normiert hatte, nicht vereinbar, so folgt daraus entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie, dass die im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen Bestimmungen des HVV rechtswidrig und damit unwirksam waren (zur Normenhierarchie vgl die Rspr zum höheren Rang der vom BewA beschlossenen Regelungen des EBM-Ä gegenüber Honorarverteilungsregelungen: zB BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 51 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 12) .
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Der Senat hat es bereits wiederholt als zulässig erachtet, dass im Vertragsarztrecht Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - losgelöst von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheids - geklärt werden (vgl BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Denn Rechtskraft, Bestandskraft und sonstige Bindungswirkung sind auf eine gleichbleibende Sach- und Rechtslage bezogen (vgl hierzu zB BVerwGE 115, 118, 120 ff mwN und BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 28; vgl auch BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7 S 13 f) .
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Waren die Bestimmungen des HVV der Beklagten also mit den Vorgaben, die der BewA in Ausübung seiner Kompetenz gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V normiert hatte, nicht vereinbar, so folgt daraus entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie, dass die im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen Bestimmungen des HVV rechtswidrig und damit unwirksam waren (zur Normenhierarchie vgl die Rspr zum höheren Rang der vom BewA beschlossenen Regelungen des EBM-Ä gegenüber Honorarverteilungsregelungen: zB BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 51 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 12) .
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Der Senat hat es bereits wiederholt als zulässig erachtet, dass im Vertragsarztrecht Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - losgelöst von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheids - geklärt werden (vgl BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R
    Vielmehr sind Ungleichbehandlungen nur insoweit zulässig, als sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15 f mit BVerfG-Angaben) .
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 25/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

    Die Bindungswirkung des Beschlusses des BewA und dessen diesbezügliche Befugnis sei durch das Urteil des entscheidenden Senats vom 3.2.2010 (B 6 KA 31/08 R) bestätigt worden.

    bb) Diese Regelungen des BewA gehen denjenigen des HVV vor, wie der Senat bereits mit Urteil vom 3.2.2010 (B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53) entschieden hat.

    cc) Wie der Senat ebenfalls mit Urteil vom 3.2.2010 (aaO unter RdNr 22 f) entschieden hat, ließen die Regelungen des BewA keine Spielräume für abweichende Regelungen zu, sondern waren von den Partnern des HVV strikt zu beachten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 23) , das ebenfalls den hier maßgeblichen HVV der Beklagten in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung betraf, bereits im Einzelnen dargelegt hat, fehlte es bereits vom Inhalt der Honorarverteilungsregelungen her an der Fortführung solcher "Steuerungsinstrumente, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind": Die Honorarverteilung war bis Anfang 2005 auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen geregelt, wie in dem vom BSG (aaO) in Bezug genommenen Urteil des Hessischen LSG vom 23.4.2008 (L 4 KA 69/07) zum HVV der Beklagten ausgeführt worden ist.

    Denn insgesamt wurden zum Quartal II/2005 im Vergleich zu den vorher geltenden Honorarverteilungsregelungen sehr viele Änderungen vorgenommen, wie sich aus der Zusammenstellung der Beklagten in ihrem Rundschreiben "Die Honorarverteilung ab dem 2. Quartal 2005" ergibt (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, aaO unter Hinweis auf "info.doc" Nr. 2, 2005, S 37-45).

    dd) Waren die Bestimmungen des HVV der Beklagten also mit den Vorgaben, die der BewA in Ausübung seiner Kompetenz gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V normiert hatte, nicht vereinbar, so folgt daraus entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie, dass die im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen Bestimmungen des HVV rechtswidrig und damit unwirksam waren (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 , RdNr 24; zur Normenhierarchie vgl auch die Rspr zum höheren Rang der vom BewA beschlossenen Regelungen des EBM-Ä gegenüber Honorarverteilungsregelungen: zB BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 51 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 12) .

    Der BewA hat im Rahmen der ihm gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V übertragenen Aufgabe, den Inhalt der nach Abs. 4 Satz 7 zu treffenden Regelungen zu bestimmen und dabei RLV vorzusehen, ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26; zuletzt BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 43/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies gilt sowohl für die Bestimmung derjenigen Arztgruppen, die nicht dem RLV unterliegen (zB der Nephrologen, dazu BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26), als auch für abweichende Regelungen bezüglich einzelner Leistungen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (s BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 , RdNr 26) , lässt sich der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V nicht entnehmen, dass RLV flächendeckend ohne jede Ausnahme geschaffen werden müssten.

    Vielmehr sind Ungleichbehandlungen nur insoweit zulässig, als sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15 f mit BVerfG-Angaben; BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 27 ) .

    Als derartige Besonderheit hat es der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 28) gewertet, dass in einem Bereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen, diese Gefahr aber geringer ist als in anderen ärztlichen Bereichen.

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 28) dem BewA das Recht zugestanden, zu prüfen und ggf zu berücksichtigen, ob bestimmte Leistungen in höherem Maße förderungswürdig sind, weil die durch sie zu gewährleistende (flächendeckende) Versorgung noch nicht optimal ausgebaut ist.

    Diese Bestimmungen stehen selbstständig neben den Sonderregelungen für RLV in § 85 Abs. 4 Satz 7 iVm Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V (so bereits BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 30) .

    Denn das kommt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; zuletzt BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31 sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen ) .

    Dies ist hier der Fall, wie der Senat bereits in seiner - die Einbeziehung von Dialyseleistungen in die RLV durch den HVV der Beklagten betreffenden - Entscheidung vom 3.2.2010 ( BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31) festgestellt hat.

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    bb) Diese Regelungen des BewA gehen denjenigen des HVV vor, wie der Senat bereits mit Urteil vom 3.2.2010 (B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53) entschieden hat.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 23) , das ebenfalls den hier maßgeblichen HVV der Beklagten in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung betraf, bereits im Einzelnen dargelegt hat, fehlte es bereits vom Inhalt der Honorarverteilungsregelungen her an der Fortführung solcher "Steuerungsinstrumente, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind": Die Honorarverteilung war bis Anfang 2005 auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen geregelt, wie in dem vom BSG (aaO) in Bezug genommenen Urteil des Hessischen LSG vom 23.4.2008 (L 4 KA 69/07) zum HVV der Beklagten ausgeführt worden ist.

    Denn insgesamt wurden zum Quartal II/2005 im Vergleich zu den vorher geltenden Honorarverteilungsregelungen sehr viele Änderungen vorgenommen, wie sich aus der Zusammenstellung der Beklagten in ihrem Rundschreiben "Die Honorarverteilung ab dem 2. Quartal 2005" ergibt (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, aaO unter Hinweis auf "info.doc" Nr. 2, 2005, S 37-45).

    dd) Waren die Bestimmungen des HVV der Beklagten also mit den Vorgaben, die der BewA in Ausübung seiner Kompetenz gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V normiert hatte, nicht vereinbar, so folgt daraus entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie, dass die im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen Bestimmungen des HVV rechtswidrig und damit unwirksam waren (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 24; zur Normenhierarchie vgl auch die Rspr zum höheren Rang der vom BewA beschlossenen Regelungen des EBM-Ä gegenüber Honorarverteilungsregelungen: zB BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 51 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 12) .

    Der BewA hat im Rahmen der ihm gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V übertragenen Aufgabe, den Inhalt der nach Abs. 4 Satz 7 zu treffenden Regelungen zu bestimmen und dabei RLV vorzusehen, ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26; zuletzt BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 43/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies gilt sowohl für die Bestimmung derjenigen Arztgruppen, die nicht dem RLV unterliegen (zB der Nephrologen, dazu BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26), als auch für abweichende Regelungen bezüglich einzelner Leistungen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (s BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) , lässt sich der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V nicht entnehmen, dass RLV flächendeckend ohne jede Ausnahme geschaffen werden müssten.

    Vielmehr sind Ungleichbehandlungen nur insoweit zulässig, als sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15 f mit BVerfG-Angaben; BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 27 ) .

    Als derartige Besonderheit hat es der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 28) gewertet, dass in einem Bereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen, diese Gefahr aber geringer ist als in anderen ärztlichen Bereichen.

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 28) dem BewA das Recht zugestanden, zu prüfen und ggf zu berücksichtigen, ob bestimmte Leistungen in höherem Maße förderungswürdig sind, weil die durch sie zu gewährleistende (flächendeckende) Versorgung noch nicht optimal ausgebaut ist.

    Diese Bestimmungen stehen selbstständig neben den Sonderregelungen für RLV in § 85 Abs. 4 Satz 7 iVm Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V (so bereits BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 30) .

    Denn das kommt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; zuletzt BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31; sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen ) .

    Dies ist hier der Fall, wie der Senat bereits in seiner - die Einbeziehung von Dialyseleistungen in die RLV durch den HVV der Beklagten betreffenden - Entscheidung vom 3.2.2010 ( BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31) festgestellt hat.

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 26/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

    Die Bindungswirkung des Beschlusses des BewA und dessen diesbezügliche Befugnis sei durch das Urteil des entscheidenden Senats vom 3.2.2010 (B 6 KA 31/08 R) bestätigt worden.

    bb) Diese Regelungen des BewA gehen denjenigen des HVV vor, wie der Senat bereits mit Urteil vom 3.2.2010 (B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53) entschieden hat.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 23) , das ebenfalls den hier maßgeblichen HVV der Beklagten in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung betraf, bereits im Einzelnen dargelegt hat, fehlte es bereits vom Inhalt der Honorarverteilungsregelungen her an der Fortführung solcher "Steuerungsinstrumente, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind": Die Honorarverteilung war bis Anfang 2005 auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen geregelt, wie in dem vom BSG (aaO) in Bezug genommenen Urteil des Hessischen LSG vom 23.4.2008 (L 4 KA 69/07) zum HVV der Beklagten ausgeführt worden ist.

    Denn insgesamt wurden zum Quartal II/2005 im Vergleich zu den vorher geltenden Honorarverteilungsregelungen sehr viele Änderungen vorgenommen, wie sich aus der Zusammenstellung der Beklagten in ihrem Rundschreiben "Die Honorarverteilung ab dem 2. Quartal 2005" ergibt (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 aaO unter Hinweis auf "info.doc" Nr. 2, 2005, S 37-45).

    dd) Waren die Bestimmungen des HVV der Beklagten also mit den Vorgaben, die der BewA in Ausübung seiner Kompetenz gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V normiert hatte, nicht vereinbar, so folgt daraus entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Normengeltung und -hierarchie, dass die im Verhältnis zu den höherrangigen Regelungen des BewA nachrangigen Bestimmungen des HVV rechtswidrig und damit unwirksam waren (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 24; zur Normenhierarchie vgl auch die Rspr zum höheren Rang der vom BewA beschlossenen Regelungen des EBM-Ä gegenüber Honorarverteilungsregelungen: zB BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 51 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 12) .

    Der BewA hat im Rahmen der ihm gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V übertragenen Aufgabe, den Inhalt der nach Abs. 4 Satz 7 zu treffenden Regelungen zu bestimmen und dabei RLV vorzusehen, ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26; zuletzt BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 43/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies gilt sowohl für die Bestimmung derjenigen Arztgruppen, die nicht dem RLV unterliegen (zB der Nephrologen, dazu BSGE 105, 236= SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26), als auch für abweichende Regelungen bezüglich einzelner Leistungen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (s BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) , lässt sich der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V nicht entnehmen, dass RLV flächendeckend ohne jede Ausnahme geschaffen werden müssten.

    Vielmehr sind Ungleichbehandlungen nur insoweit zulässig, als sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15 f mit BVerfG-Angaben; BSGE 105, 236= SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 27 ) .

    Als derartige Besonderheit hat es der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 28) gewertet, dass in einem Bereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen, diese Gefahr aber geringer ist als in anderen ärztlichen Bereichen.

    Diese Bestimmungen stehen selbstständig neben den Sonderregelungen für RLV in § 85 Abs. 4 Satz 7 iVm Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V (so bereits BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 30 ) .

    Denn das kommt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; zuletzt BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31; sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen ) .

    Dies ist hier der Fall, wie der Senat bereits in seiner - die Einbeziehung von Dialyseleistungen in die RLV durch den HVV der Beklagten betreffenden - Entscheidung vom 3.2.2010 ( BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 31) festgestellt hat.

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