Rechtsprechung
   BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21711
BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R (https://dejure.org/2011,21711)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R (https://dejure.org/2011,21711)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2011 - B 11 AL 7/10 R (https://dejure.org/2011,21711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,21711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt - behinderter Mensch - besondere Einrichtung - Förderung - Persönliches Budget - Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 97 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 19.06.2001
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 97 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 19.06.2001
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Persönliches Budget für Berufsausbildung außerhalb der WfbM

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Budgetfähigkeit einer Maßnahme in einer Gärtnerei der Lebenshilfe

  • rewis.io

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Budgetfähigkeit einer Maßnahme in einer Gärtnerei der Lebenshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung nach § 40 SGB IX auch außerhalb von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung nach § 40 SGB IX auch außerhalb von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 293
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Unabhängig davon kann auch bei der Leistungsausführung durch ein PB eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl Urteil des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17) .

    Zwar kann durch die Vorgehensweise der Träger der eigentliche Zweck des PB, dem Leistungsberechtigten verschiedene budgetfähige Leistungen in Form einer einheitlichen monatlichen Geldleistung (§ 17 Abs. 3 S 1 SGB IX) zur Verfügung zu stellen und es ihm damit zu ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29) , nicht mehr erreicht werden.

    Deshalb muss, was das LSG nicht hinreichend beachtet hat, die dem PB zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 S 1 SGB IX, vgl auch BSG 11.5.2011 aaO RdNr 29) und dem bereits in § 9 Abs. 1 S 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu entsprechen (vgl Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f) , bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden.

    Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103) .

    Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist (vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13) .

    Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen (ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23) .

    In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs. 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs. 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22) .

  • BSG, 09.09.1993 - 7/9b RAr 28/92

    Berufliche Rehabilitation - Werkstatt für Behinderte - Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Bei § 102 Abs. 2 SGB III ist - anders als bei § 102 Abs. 1 SGB III - nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen; vielmehr handelt es sich bei § 102 Abs. 2 SGB III um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind (vgl noch zum AFG BSGE 73, 83, 86 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 5; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 97 RdNr 19; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 62) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Da der Kläger auch der BA gegenüber von Anfang an die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 17 SGB IX verlangt hat und insoweit offensichtlich eine Ermessensleistung in Betracht kommt, ist aber nach dem vom LSG nicht hinreichend beachteten Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl zB BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils RdNr 11) auch anzunehmen, dass der Kläger von Anfang an den nun im Revisionsverfahren ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellen wollte.
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 35, RdNr 20) .
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 35, RdNr 20) .
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ändert sich auch nicht dadurch, dass er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines bindenden Bescheids abschließt; er bleibt dann auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter zuständig und muss in diesem Verfahren alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten (vgl BSGE 101, 207, 212 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, jeweils RdNr 31) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
    Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 35, RdNr 20) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Das PB soll den Berechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglichen, indem regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, durch die sie Leistungen selbst organisieren und bezahlen können (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 29; BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 28) .
  • BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines

    Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 29; BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 28 mwN) .
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

    Auch bei der Leistungsausführung durch ein PB kann eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 17; BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 16).

    Das PB gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (vgl auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 16; Berchtold, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 29) .

    Der erkennende Senat lässt es offen, ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligenden PB ausschließen (vgl dazu auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2; BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 3) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht