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   BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R   

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BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R (https://dejure.org/2014,23504)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R (https://dejure.org/2014,23504)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R (https://dejure.org/2014,23504)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Gestaltungsspielraum des Gerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts - Zwölfmonatsregel - förmliche Aussetzung des Verfahrens - gesteigerte ...

  • openjur.de

    Überlanges Gerichtsverfahren; Entschädigungsklage; unangemessene Verfahrensdauer; sozialgerichtliches Verfahren; Gestaltungsspielraum des Gerichts; Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts; Zwölfmonatsregel; förmliche Aussetzung des Verfahrens; gesteigerte ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessleitung und Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - Einzelfallprüfung - förmliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessleitung und Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - Einzelfallprüfung - förmliche ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessleitung und Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - Einzelfallprüfung - förmliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die Frage, wann ein sozialgerichtliches Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, lässt sich nicht nach "Schema F" beantworten

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Entschädigungsrecht überlanger Verfahrensdauer

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für überlange Verfahren vor dem Sozialgericht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klage darf bis zu zwölf Monate ruhen

Besprechungen u.ä.

  • labourlawjournals.com PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Unangemessen lange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht schematisch zu beurteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 117, 21
 
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Wird zitiert von ... (254)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Urteil des Senats vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    hh) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die - anders als nach seinen Feststellungen im Fall des überlangen Verfahrens wegen Rentenantragstellung - geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN ; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 69 ff ; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 ) .

    Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG RdNr 22) .

    Angesichts des aufgezeigten weiten prozessualen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts sowie vor allem des Umstands, dass die Klägerin der Aussetzung ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 83) , erscheint diese für sich genommen daher noch nicht als unverhältnismäßig, obgleich es an einer echten Vorgreiflichkeit im engeren Sinne fehlte.

    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK nicht verlangt (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126) .

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 64) .

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO, Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 28 mwN; BVerwG, aaO, Juris RdNr 12; EGMR, Individualbeschwerde Nr. 36853/05 - Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7) .

    Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 34) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2012 - L 2 AL 37/07

    Recht der Arbeitsförderung: Rückforderung eines Eingliederungszuschusses;

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit es die Entschädigungsklage der Klägerin wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens wegen Arbeitslosengeld-Bewilligung (L 2 AL 81/04 bzw später L 2 AL 37/07 WA) abgewiesen hat.

    ihr wegen der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wegen Arbeitslosengeldbewilligung (S 4 AL 366/03 und L 2 AL 81/04 bzw L 2 AL 37/07 WA) eine Entschädigung von 4500 Euro zu gewähren.

    Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, soweit sie die Entschädigungsklage wegen der Dauer des Berufungsverfahrens wegen Alg-Bewilligung (L 2 AL 81/04 bzw später L 2 AL 37/07 WA) betrifft.

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN ; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 69 ff ; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 ) .

    hh) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs. 1 S 2 GVG und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 RdNr 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen.

    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN ; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 69 ff ; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 ) .

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte (BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183, Juris RdNr 47; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146 RdNr 41) .

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO, Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 28 mwN; BVerwG, aaO, Juris RdNr 12; EGMR, Individualbeschwerde Nr. 36853/05 - Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7) .

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, S 287, 302) verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32) .

    Die bereits eingetretene Verzögerung und die während der Aussetzung verstrichene Zeit von rund zweieinhalb Jahren bewirkten eine gesteigerte Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts (vgl stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32) .

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris) .

    Im Fall einer ermessensfehlerhaften Entscheidung fällt die durch die Aussetzung verursachte Verfahrensverlängerung in den Verantwortungsbereich des Gerichts (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris RdNr 20) .

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

    Auszug aus BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
    Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, S 287, 302) verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32) .

    Die bereits eingetretene Verzögerung und die während der Aussetzung verstrichene Zeit von rund zweieinhalb Jahren bewirkten eine gesteigerte Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts (vgl stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32) .

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • EGMR, 27.06.2000 - 32842/96

    NUUTINEN v. FINLAND

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris RdNr. 25; Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23; siehe aber auch BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - juris RdNr. 26 f.).

    Die Angemessenheitsprüfung erfolgt in drei Schritten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - juris RdNr. 24 ff.; Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris RdNr. 28 ff.; Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris RdNr. 30 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 33 ff.): - Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (zu letzterem BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr. 17).

    Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr. 26; Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; ähnlich BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 43).

    Dabei billigt das BSG den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (dazu näher BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 43 ff.).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - juris RdNr. 29).

    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 41).

    Grundsätzlich ist jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 33).

    Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt 12 Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 46).

    Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 50).

    Im Übrigen lässt sich die Auffassung des BFH nur schwer mit der Rechtsprechung des BSG vereinbaren, wonach die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit über die gesamte Instanz verteilt werden kann (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 46).

    Denn im Rahmen von § 198 GVG kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht darauf an, ob dem Richter des Ausgangsverfahrens ein Schuldvorwurf zu machen ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 42).

    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44).

    Aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die persönliche und sächliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln usw.) so geregelt sein muss, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 45).

    d) Der zuerkannte Entschädigungsbetrag ist jeweils ab Eintritt der Rechtshängigkeit - hier am 24.09.2015 - in entsprechender Anwendung der § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 54).

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 GVG), also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 34).

    Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 27, 46 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 27, 46).

    Dies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 45 ff) .

    Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 44 mwN) .

    Die Zwölfmonatsregel sorgt - wie vom Senat bezweckt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 45) - in der sozialgerichtlichen Praxis für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.

    Unabhängig von der konkreten Begrifflichkeit ist aber maßgeblich für die Entschädigungspflicht in jedem Fall die wertende Bestimmung des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs für die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802 S 19; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10 RdNr 35; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 34; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 114) .

    Den Bundesländern obliegt es daher in ihrem Zuständigkeitsbereich, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (BVerfG Beschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10 RdNr 35; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 34) .

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zum ÜGG stets davon ausgegangen, dass der Monat die maßgebende Zeiteinheit zur Feststellung von Verzögerungen von Gerichtsverfahren ist (siehe schon Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1; ferner Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr. 3 vorgesehen und Parallelverfahren) .

    bb) Bei der - nach Zurückverweisung der Sache - gebotenen monatsweisen Betrachtung der Dauer des Ausgangsverfahrens kommt es zunächst auf dessen Gesamtlänge an, die in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen ist (vgl zur Prüfungsabfolge ausführlich Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr. 3 vorgesehen).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 23 ff mwN, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3) .

    Indes reichen seine Tatsachenfeststellungen nicht aus, um die inzwischen (zeitlich nach dem LSG-Urteil) in der Senatsrechtsprechung für die genannte Konkretisierung entwickelten Prüfungsschritte einschließlich der als dritter Schritt erforderlichen abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3) absolvieren zu können.

    Soweit das Entschädigungsgericht zugunsten des Beklagten einen oder mehrere Berichterstatterwechsel als unvermeidbar angesehen hat, wird es zu beachten haben, dass es sich bei den damit verbundenen Zeiträumen nach der seitherigen Senatsrechtsprechung nicht um Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht handelt; sie fallen ggf in die grundsätzlich zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die jeder Instanz zuzubilligen ist (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 45 f, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3) .

    Bei der ebenfalls noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 27 und 45 ff, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3) hinsichtlich des Ausgangsverfahrens in beiden Tatsacheninstanzen wird das Entschädigungsgericht schließlich in einem dritten Schritt, nachdem es die Monate gerichtlicher Inaktivität festgestellt haben wird, über eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu befinden haben, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss.

    Das LSG wird dabei erwägen müssen, ob die vom Senat regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls (etwa der erheblichen Bedeutung als Musterprozess) nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist (dazu schon Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 50, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3) .

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