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   BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R   

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BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R (https://dejure.org/2014,26967)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R (https://dejure.org/2014,26967)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R (https://dejure.org/2014,26967)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers; kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9; keine Weiterleitung des Antrags; nachrangige Leistungspflicht; Deckungsgleichheit der Leistungen; Kinder- und Jugendhilfe; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - keine Weiterleitung des Antrags - nachrangige Leistungspflicht - Deckungsgleichheit der Leistungen - Kinder- und ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für Kosten der Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - keine Weiterleitung des Antrags - nachrangige Leistungspflicht - Deckungsgleichheit der Leistungen - Kinder- und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für Kosten der Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für Kosten der Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 117, 53
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Für eine Anwendung des § 102 SGB X genügt nicht der Umstand, dass die Klägerin ihre Jugendhilfeleistungen als vorläufig bezeichnet hat (BVerwGE 142, 18 ff RdNr 14 ff mwN) ; dies hat keine Bindungswirkung für das Erstattungsverfahren (BVerwG aaO) .

    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl zuletzt BVerwGE 142, 18 ff RdNr 31 mwN).

    Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) , nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35) .

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Mit dieser Heranziehung wird in S-A allerdings keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung begründet (zum Begriff der Wahrnehmungszuständigkeit zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 16) ; denn sie erbringen diese Leistungen insoweit nicht im eigenen Namen, sondern entscheiden im Namen des zuständigen Trägers, also des Landes (§ 6 Satz 2 AGSGB XII) .

    Zwar handelt es sich bei der Betreuung in einer Familie nicht um die Hilfe in einer Einrichtung iS des SGB XII; denn es fehlt an den eine Einrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr. 1, RdNr 19 mwN) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Ein Erstattungsanspruch nach allgemeinen Vorschriften ist mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aber nicht ausgeschlossen und ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X (stRspr; grundlegend BSGE 98, 267 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) .

    Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) , eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20) , zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2; BVerwGE 99, 114 ff) .

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Eine Entscheidung über die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs hat das SG nicht getroffen; sie bleibt ggf einem Nachverfahren beim SG vorbehalten (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 S 71; SozR 4-3100 § 18c Nr. 2).

    Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) , eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20) , zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2; BVerwGE 99, 114 ff) .

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Die Klägerin war auch trotz von Anfang an bestehender nachrangiger Zuständigkeit (§ 10 Abs. 4 SGB VIII; im Einzelnen später) unzuständig iS des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 2) , weil Sinn des § 14 SGB IX die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Rehabilitationsträgern ist (grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) .

    Ein solcher Ausnahmefall ist schon deshalb auszuschließen, weil sich auch ohne die Existenz des § 14 SGB IX der Erstattungsanspruch nur aus § 104 SGB X ergeben würde (dazu auch BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 2) .

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) , eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20) , zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2; BVerwGE 99, 114 ff) .
  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) , eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20) , zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2; BVerwGE 99, 114 ff) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) , nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35) .
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Wenn aber im Höhenstreit alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, um zu einer höheren Leistung zu gelangen (vgl nur BSGE 94, 109 ff RdNr 5 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1) , muss Gleiches für den umgekehrten Fall gelten, wenn sich der Betroffene mit dem Ziel einer errechenbaren Minderung der Leistung wehrt.
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 7/86

    Leistungsklage - Vorabentscheidung

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    § 14 SGB IX gilt auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern - wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger - ein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen einer mehrfachen Zuständigkeit (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13) .
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    § 14 SGB IX ist auch im Verhältnis solcher Rehabilitationsträger anwendbar, die - die Regelungen des § 14 SGB IX hinweggedacht - in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis (hier nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII; dazu sogleich) stehen können (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 21; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 18) .

    Für Leistungen der Eingliederungshilfe an körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ergibt sich nämlich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 14.12.2006, BGBl I 3134) eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f SGB XII sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26 ff; BVerwG vom 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, RdNr 31 mwN) .

    Im Übrigen endet der Leistungsfall, auf den sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX bezieht, ggf dann, wenn ein maßgeblich veränderter Rehabilitationsbedarf entsteht (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 22) .

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    § 14 SGB IX ist auch im Verhältnis nachrangiger Leistungspflichten anwendbar (vgl nur BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 21) .

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin (jedenfalls) als Trägerin der Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII iVm § 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8.1.1991 - Gesetz- und Verordnungsblatt NW 598) nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX eine Rehabilitationsträgerin ist und Rehabilitationsleistungen erbracht hat (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 19; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 28 ff) .

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14.12.2006, BGBl I 3134 und vom 24.3.2011, BGBl I 453; bis zum 30.9.2005 entsprechend in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelt) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26; BVerwGE 142, 18 - RdNr 31 mwN) , eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

    Denn die individual-pädagogischen Betreuungsstellen selbst (hier: die Betreuung in den Familien I. und K.) stellen keine stationären Einrichtungen dar (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass die Unterbringung dort zur Vermeidung oder Beendigung eines Aufenthalts in einer vollstationären Einrichtung erfolgt (Abs. 3 Halbsatz 2) , hat in Parallele zur Unterbringung in einer Pflegefamilie in der Jugendhilfe (§ 33 Satz 2 SGB VIII) vor allem Belange des Kindeswohls im Blick (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 39; vgl auch Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl 2015, § 33 RdNr 24 zum Vorzug familiärer gegenüber institutioneller Strukturen).

    Kommt seither für Kinder und Jugendliche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie nur noch unter den dort genannten qualifizierten Voraussetzungen in Betracht (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 37) , kann im Rahmen der Zuständigkeitsanordnung für ein solches Betreuungsverhältnis kein anderer Maßstab gelten (vgl Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 107 RdNr 20) .

    L war jeweils in den privaten Haushalt der Familien aufgenommen, wo er Tag und Nacht sein zu Hause hatte (vgl zu diesem Maßstab BVerwGE 140, 305 - RdNr 15; vgl auch BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 37) .

    Diese schließt daher insbesondere auch die für den Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen ein (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 39 unter Verweis auf die ebenfalls zum 5.8.2009 erfolgte Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII, jetzt § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII; anders noch BVerwGE 125, 96 zur zuvor geltenden Rechtslage).

    Im Übrigen richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X der Umfang der Erstattungspflicht nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also den §§ 53 ff SGB XII. Danach ist zwar unerheblich, dass mit den Pflegeeltern keine Verträge nach den §§ 75 ff SGB XII geschlossen wurden (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 32).

    Auch wenn die Leistung in einer Pflegefamilie nicht im Sinne einer Dienstleistung entlohnt werden kann und dem Leistungsträger daher für Art und Höhe der Leistung Ermessen zusteht (§ 17 Abs. 2 SGB XII; vgl entsprechend BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 34, 37) , ist stets nur das im Einzelfall zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs Erforderliche zu leisten (vgl Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 17 RdNr 40) .

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