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   BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R   

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BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R (https://dejure.org/2016,4910)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R (https://dejure.org/2016,4910)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R (https://dejure.org/2016,4910)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011
    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes - Voraussetzungen für Berücksichtigung eines erneuten Antrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulassung eines Nachfolgers für eine orthopädische Einzelpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit

  • rewis.io

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes - Voraussetzungen für Berücksichtigung eines erneuten Antrags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulassung eines Nachfolgers für eine orthopädische Einzelpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    SGB V § 103 Abs. 4 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulassung eines Nachfolgers für eine orthopädische Einzelpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine fortführungsfähige Praxis konkretisiert

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.03.2016)

    Verzögerungstaktik bei Praxisnachfolge

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 42 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Fortführungsfähigkeit einer Praxis und Maßgeblicher Zeitpunkt/Antragsrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 76
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt (s hierzu etwa BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 28; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff) .

    Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 22).

    So hat der Senat regelmäßig in Drittanfechtungskonstellationen angenommen, dass auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, falls sich die Sach- oder Rechtslage zu diesem Zeitpunkt für den begünstigten Dritten vorteilhafter darstellt (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 30 mwN; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 17 RdNr 40 mwN).

    Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben, die anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden (vgl den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 58 mwN; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34 mwN; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 Nr III 3c, RdNr 43 f) .

    Diese würde ansonsten lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34 mwN; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff; zum unzulässigen "Kauf" von Zulassungen vgl Großbölting/Jaklin, Formen ärztlicher Tätigkeit im Vertragsarztrecht, Zulassung und Konkurrentenstreit, NZS 2002, 130, 136).

    a) Tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung ist daher, dass eine fortführungsfähige Praxis existiert (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; grundlegend BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 ff; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 SGB V, RdNr 45 ff und 56).

    Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt, keine Patienten mehr behandelt und über keinen Patientenstamm verfügt, betreibt keine Praxis mehr, die iS des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V aF von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 103 SGB V, RdNr 45).

    Fehlt es an einer fortführungsfähigen Praxis, so hat der Zulassungsausschuss schon aus diesem Grund die Durchführung des Nachfolgeverfahrens abzulehnen (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 103 SGB V, RdNr 56).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fallgestaltungen, in denen eine fortführungsfähige Praxis zwar zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes noch existiert hat, jedoch im Verlauf eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der von den Zulassungsgremien getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr betrieben wird, die Anforderungen, die § 103 Abs. 4 SGB V aF an die Fortführung einer bestehenden Praxis stellt, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) , in diesem Sinne einschränkend auszulegen (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) .

    Der zeitliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist - anders als zB der Wegfall der Fortführungsfähigkeit aufgrund von Krankheit (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris; BSG Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B - Juris) oder wegen eigenen Verhaltens des Praxisabgebers (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) - nicht dem Risikobereich des ausscheidenden Arztes zuzurechnen und darf sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken.

    Der Senat hat entschieden, dass der Rechtsschutzgedanke in Ausnahmefällen nicht zum Tragen kommen kann, sofern zB ein Antrag in missbräuchlicher Weise bereits lange Zeit vor der Beendigung der Zulassung des abgebenden Arztes gestellt oder wenn das Zulassungsverfahren verzögert wird (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) .

    Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, hat der Senat jedoch nicht getroffen, sondern dies von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 35; kritisch zur generellen Anwendung eines Zeitraums von sechs Monaten in der Praxis Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, § 16b, RdNr 66).

    Auch bezogen auf die - allerdings nur bedingt vergleichbare (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 36) - Nachbesetzung eines Sitzes in einem MVZ hat der Senat entschieden, dass eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist, die "in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzung trotz erkennbar ernstlichen Bemühens" nochmals um sechs Monate verlängert werden könne.

    Im Verfahren um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, hat der Senat angenommen, dass die dort vorhandenen Sachmittel nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in denen keinerlei vertragsärztliche Leistung erbracht worden ist, keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 37) .

    Geeignet für eine Nachfolgezulassung ist ein Bewerber nur, wenn er die Praxis auch fortführen will (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 54 ff; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 32, jeweils mwN; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, S 178, RdNr 469).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt (s hierzu etwa BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 28; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff) .

    Jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zählt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7; Shirvani, Vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren und Eigentumsschutz, NZS 2014, 641 ff; kritisch zum Umfang des Eigentumsschutzes Steiner, Verfassungsfragen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, NZS 2011, 681, 682 f) , ist grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen.

    Zwischen dem Praxisabgeber und dem Nachfolger wird ein Kaufvertrag geschlossen, dessen Gegenstand die Arztpraxis als Gesamtheit der gegenständlichen und personellen Grundlagen ist (vgl BSGE 85, 1, 4 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, S 30 f; Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 02/16, K § 103 SGB V RdNr 73; Streib in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, Kapitel 1 RdNr 45).

    Mit der Möglichkeit der Nachfolgezulassung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben, die anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden (vgl den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 58 mwN; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34 mwN; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 Nr III 3c, RdNr 43 f) .

    a) Tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung ist daher, dass eine fortführungsfähige Praxis existiert (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; grundlegend BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 ff; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 SGB V, RdNr 45 ff und 56).

    Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt, keine Patienten mehr behandelt und über keinen Patientenstamm verfügt, betreibt keine Praxis mehr, die iS des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V aF von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 103 SGB V, RdNr 45).

    Die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes hat keine konstitutive Wirkung in der Weise, dass für das Verfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V im Sinne einer Fiktion oder einer unwiderleglichen Vermutung von der Existenz einer fortzuführenden Praxis auszugehen wäre (vgl BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 103 SGB V, RdNr 50).

    Aus diesem Grund können Bewerber, die von vornherein nicht bereit sind, mit dem ausscheidenden Vertragsarzt über eine Praxisübernahme zu verhandeln, keine Nachfolgezulassung erhalten (vgl BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33; Hesral, in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, Kapitel 3, RdNr 367) .

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt (s hierzu etwa BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 28; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff) .

    Das Recht auf Wiederholung der Ausschreibung geht aber verloren, wenn feststeht, dass der Praxisabgeber die Übergabe im ersten Verfahren aus Gründen, die vom Gesetz ausdrücklich nicht geschützt werden, hat scheitern lassen (vgl Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Juris RdNr 32, insofern nicht abgedruckt in BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1) .

    Ein Praxisinhaber darf das Nachfolgeverfahren nicht dazu nutzen, um außerhalb seines berechtigten Interesses an der Zahlung des Verkehrswertes Einfluss auf das Nachfolgeverfahren zu nehmen (vgl auch BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Juris RdNr 32, insoweit nicht abgedruckt in BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1).

    Lässt der Praxisabgeber die Übergabe scheitern, weil er keinen Kaufpreis oberhalb des Verkehrswertes erzielen kann, hat er kein Recht auf Wiederholung der Ausschreibung (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 18; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 21) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Eignung eines Vertragsarztsitzes für

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Wenn ein zugelassener Arzt derart lange nicht mehr vertragsärztlich tätig wurde, dass das Mittel der Zulassungsentziehung zum Tragen kommt , ist regelmäßig nicht mehr von einer fortführungsfähigen Praxis mit einem bestehenden Patientenstamm auszugehen (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris RdNr 8).

    Der zeitliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist - anders als zB der Wegfall der Fortführungsfähigkeit aufgrund von Krankheit (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris; BSG Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B - Juris) oder wegen eigenen Verhaltens des Praxisabgebers (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) - nicht dem Risikobereich des ausscheidenden Arztes zuzurechnen und darf sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken.

    In zwei Beschlüssen vom 5.6.2013 (B 6 KA 2/13 B - Juris) und vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009) hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sei.

    Dementsprechend findet sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (vgl Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl 2015, S 147 RdNr 384 mwN; zur Nachbesetzung von MVZ vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 26; mit der Angabe von einem Jahr vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris).

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    a) Tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung ist daher, dass eine fortführungsfähige Praxis existiert (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; grundlegend BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 ff; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 SGB V, RdNr 45 ff und 56).

    Das ist schon im Hinblick darauf geboten, dass das Praxisnachfolgeverfahren in besonderem Maße auf zügige Durchführung und Herstellung von Rechtssicherheit ausgerichtet ist (vgl dazu BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 18 f) .

    Mit Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 22; ebenso: BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 27) hat der Senat dargelegt, dass jedenfalls mehr als sieben Jahre nach dem Ausscheiden eines Arztes aus einer Berufsausübungsgemeinschaft keine Grundlage mehr für eine Fortführung besteht.

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    a) Tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung ist daher, dass eine fortführungsfähige Praxis existiert (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; grundlegend BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 ff; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 SGB V, RdNr 45 ff und 56).

    Nach Ablauf der Frist erlösche das Recht auf Nachbesetzung (BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 26).

    Dementsprechend findet sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (vgl Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl 2015, S 147 RdNr 384 mwN; zur Nachbesetzung von MVZ vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 26; mit der Angabe von einem Jahr vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris).

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zählt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7; Shirvani, Vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren und Eigentumsschutz, NZS 2014, 641 ff; kritisch zum Umfang des Eigentumsschutzes Steiner, Verfassungsfragen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, NZS 2011, 681, 682 f) , ist grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen.

    Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes werden dabei nach § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis berücksichtigt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 17 ff) .

    Lässt der Praxisabgeber die Übergabe scheitern, weil er keinen Kaufpreis oberhalb des Verkehrswertes erzielen kann, hat er kein Recht auf Wiederholung der Ausschreibung (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 18; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 21) .

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    a) Tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung ist daher, dass eine fortführungsfähige Praxis existiert (vgl BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; grundlegend BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 ff; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 SGB V, RdNr 45 ff und 56).

    Mit Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 22; ebenso: BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 27) hat der Senat dargelegt, dass jedenfalls mehr als sieben Jahre nach dem Ausscheiden eines Arztes aus einer Berufsausübungsgemeinschaft keine Grundlage mehr für eine Fortführung besteht.

  • BSG, 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B
    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Der zeitliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist - anders als zB der Wegfall der Fortführungsfähigkeit aufgrund von Krankheit (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 2/13 B - Juris; BSG Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B - Juris) oder wegen eigenen Verhaltens des Praxisabgebers (vgl BSGE 115, 57, = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 40) - nicht dem Risikobereich des ausscheidenden Arztes zuzurechnen und darf sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken.

    In zwei Beschlüssen vom 5.6.2013 (B 6 KA 2/13 B - Juris) und vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/09 B - BeckRS 2010, 67009) hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sei.

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt (s hierzu etwa BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 28; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff) .

    Diese würde ansonsten lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 34 mwN; zum Verhältnis der privatrechtlich übertragbaren Praxis zur öffentlich-rechtlichen Zulassung vgl auch BSGE 86, 121, 122 ff = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15 ff; zum unzulässigen "Kauf" von Zulassungen vgl Großbölting/Jaklin, Formen ärztlicher Tätigkeit im Vertragsarztrecht, Zulassung und Konkurrentenstreit, NZS 2002, 130, 136).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

  • SG Marburg, 25.11.2011 - S 12 KA 797/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Schutz des

  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 12 KA 119/12

    Die Fortführungstätigkeit einer Praxis setzt zunächst voraus, dass der

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Zuletzt hat sich der Senat in einem Urteil vom 23.3.2016 zur (wiederholten) Ausschreibung eines Sitzes ausführlicher mit der Frage des maßgeblichen Prüfungszeitraums beschäftigt (BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 12) .

    Im Urteil vom 23.3.2016 hat der Senat weiter ausgeführt, dass die grundsätzliche Beachtlichkeit aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz dazu führe, dass im Regelfall sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien (BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 12; vgl auch BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30) .

    Ebenso wie in den Fällen der Drittanfechtung ist auch dann, wenn eine Zulassung erstrebt wird, regelmäßig nach der für den Anspruch günstigsten Rechtslage zu urteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 23.2.2005 - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 14; BSG Urteil vom 5.11.2008 - SozR 4-2500 § 101 Nr. 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 23.3.2016 - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 12; zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - GesR 2017, 788 = NZS 2018, 58 = Juris RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 101 Nr. 19 vorgesehen, unter Hinweis auf SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 25 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 ff) .

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

    Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hat zur Folge, dass sich das Verwaltungsverfahren erledigt (vgl bereits BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 22) .

    Die gleichwohl fortbestehende Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz nachzubesetzen, trägt weiterhin nicht einem öffentlichen Interesse Rechnung, sondern dem finanziellen Interesse des abgebenden Arztes bzw seiner Erben, die die Arztpraxis typischerweise nicht veräußern könnten, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält (vgl BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 25, RdNr 27; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 13 f, jeweils mwN; zu den Gründen für die Einführung des Nachbesetzungsverfahrens mit dem Gesundheits-Strukturgesetz vgl den Bericht des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 12/3937 S 7 f) .

    Ein erneuter Nachbesetzungsantrag ist nur beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18) .

    Eine missbräuchliche Umgehung der in § 103 Abs. 3a SGB V gesetzlich vorgesehenen Regelungen zur Reduzierung der Überversorgung (Ablehnung der Nachbesetzung gegen Entschädigung) durch die Rücknahme des Antrags in Kombination mit dem bedingten Verzicht auf die Zulassung ist erst im Falle einer erneuten Antragstellung von Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19

    Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im

    Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnehme, keine Praxisräume mehr besitze, keine Patienten mehr behandele und über keinen Patientenstamm verfüge, betreibe keine fortführungsfähige Praxis mehr (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R).

    Die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R) gelte auch noch nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung durch die Einführung der vorgeschalteten Entscheidung des ZA fort.

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER - juris).

    Unerheblich ist daher auch, dass einer erfolgten Ausschreibung durch die KV grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zukommen soll (zur Rechtslage vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V: BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, Rn. 40).

    Diese Überlegung verfolgt auch das BSG, wenn es z.B. angesichts der Dauer gerichtlicher Hauptsacheverfahren von nicht selten mehreren Jahren für die Frage der fortführungsfähigen Praxis grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abstellt (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 20).

    Danach genügte es grundsätzlich, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die KV eine fortführungsfähige Praxis bestanden hat (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - a.a.O., Rn. 28; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 18ff. mit eingehender Erläuterung; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - a.a.O., Rn. 38ff).

    Selbst von ihm nach - bestandskräftigem - Zulassungsende weiter erbrachte Leistungen außerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung verhindern das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 26).

    Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, hat das BSG nicht getroffen, sondern dies von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht (mehr als sieben Jahre zu lang: BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218, Rn. 22; Nachbesetzung eines Sitzes in einem MVZ grds. sechs Monate mit ausnahmsweiser Verlängerung um weitere sechs Monate: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57, Rn. 36; vier Jahre zu lang: BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 2/13 B - juris; zwei Jahre zu lang bei überörtlicher BAG: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - a.a.O., Rn. 37; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 25).

    Dementsprechend finde sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O., Rn. 26; mit der Angabe von einem Jahr: BSG Beschluss vom 5. Juni 2013 - a.a.O.).

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Zutreffend ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit dem Nachbesetzungsverfahren für Vertragsarztsitze nach dem Ende einer Zulassung im zulassungsbeschränkten Planungsbereich aufgrund Tod, Verzicht oder Entziehung der Zulassung die finanziellen Interessen des bisherigen Vertragsarztes bzw seiner Erben unter Inkaufnahme fortbestehender Überversorgung in bestimmtem Umfang wahren will (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 25, RdNr 27 - jeweils mwN) und dieser Gesichtspunkt für das Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung keine Bedeutung hat.
  • LSG Bayern, 22.03.2017 - L 12 KA 77/16

    Nachbesetzungsverfahren, Antrag des Beigeladenen, Vertragsarztsitz

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Praxis ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die KÄV (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R).

    Auf Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R, das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das BayLSG verwiesen.

    Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung des umstrittenen Vertragsarztsitzes ist die Regelung des § 103 Abs. 4 SGB V in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (aF; vgl. zur Begründung BSG, Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R, juris, RdNr. 12).

    Bei der hier maßgeblichen dritten Antragstellung des Klägers am 10.6.2011 lag eine Fortführungsfähigkeit der Praxis noch vor, zumal zu diesem Zeitpunkt das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit des Kläger (31.1.2011) noch keine sechs Monate, sondern lediglich gut vier Monate zurücklag (vgl. zu den Gründen BSG, Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R, Juris, RdNr. 18).

    Das ist schon im Hinblick darauf geboten, dass das Praxisnachfolgeverfahren in besonderem Maße auf zügige Durchführung und Herstellung von Rechtssicherheit ausgerichtet ist (vgl. dazu BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr. 18 f, bestätigend BSG, Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R, juris, RdNr. 22).

    Können ausreichende Gründe für die Rücknahme des ersten Ausschreibungsantrags und die spätere Erneuerung des Ausschreibungsbegehrens nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Praxisabgebers (BSG, Urteil vom 23.3.2016, B 6 KA 9/15 R, juris, RdNr. 22).

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

    Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt, weshalb ein Wille bestehen muss, eine fortführungsfähige Praxis zu veräußern (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - juris Rn. 11).

    Änderungen, die die Rechtslage zu Lasten des Praxisabgebers verändert haben, sind nicht zu berücksichtigen, weil jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen die Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zählt, grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss des Verfahrens abzustellen ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - juris Rn. 12).

    Denn in Fallgestaltungen, in denen eine fortführungsfähige Praxis zwar bei Beantragung der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes noch existiert hat, jedoch im Verlauf eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der von den Zulassungsgremien getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr betrieben wird, sind die Anforderungen, die § 103 Abs. 4 SGB V an die Fortführung einer bestehenden Praxis stellt, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in diesem Sinne einschränkend auszulegen (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Für das hier zu entscheidende Eilverfahren kann angesichts der zeitlichen Abfolge unterstellt werden, dass eine fortführungsfähige Praxis für eine Nachfolgezulassung im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - juris Rn. 15 m.w.N.) existierte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 91/16

    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 23.06.2016 - B 6 KA 9/15 R - klargestellt, dass das Nachbesetzungsverfahren mit der Rücknahme des Antrags beendet sei.

    Es ist Ausfluss der Vertragsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Eigentum an der Praxis, diese nicht an einen zugelassenen Bewerber zu übergeben (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - Pawlita in jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 103 SGB V, Rn. 128.1).

    Wenn der ausgewählte Bewerber also letztlich seine Zulassung nicht gegen den Willen des abgebenden Vertragsarztes durchsetzen kann, hat er während des Auswahlverfahrens erst recht keinen sicherungsfähigen Anspruch hinsichtlich des frei werdenden Arztsitzes (zur Rechtslage bis 31.12.2012 BSG, Urteile vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - und vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2012 - L 7 KA 41/12 B ER -).

    Er kann keine weiteren (zulässigen) Anträge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V stellen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 17/20

    Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in der

    Es sei aber - ungeachtet des Entscheidungsdatum des Beklagten - zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - dem Zeitpunkt der Antragstellung - ein nachbesetzungsfähiges Praxissubstrat noch vorhanden gewesen sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R).

    Es sei auch nicht so, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich verfrüht, das Zulassungsverfahren durch sie - die Klägerinverzögert oder ein Ausschreibungsantrag zurückgenommen worden sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2016 - a.a.O.).

    Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens in einer ausschließlich zweipoligen Konstellation ist demnach nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266, Rn. 21, 30; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 54 Rn. 34f) nicht die Fassung, die diese Vorschriften durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG vom 16. Juli 2015, BGBl I 1211 - Art. 1 Nr. 44 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GKV-VSG mit Geltung ab 23. Juli 2015) erhalten haben, sondern die noch vor dem Bescheiderlass - Bescheide des Beklagten vom 22. Mai 2019 - in Kraft getretene Fassung in der Gestalt des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG vom 6. Mai 2019, BGBl I 646, dort Art. 1 Nr. 55 Buchst b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 TSVG mit Wirkung zum 11. Mai 2019).

    Die im Übrigen im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzesfassung ist in den maßgeblichen Fassungen der Vorschrift identisch und vermittelt der Klägerin insofern keine günstigere Rechtsposition (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - a.a.O., Rn. 12).

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 2/23 B
    Der Senat habe in seiner Entscheidung vom 23.3.2016 (B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt bzw fortgeführt, dass "bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen (...) grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen" seien.

    Aus den Ausführungen des Senats, jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zähle, sei grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - aaO RdNr 12) , ergibt sich vielmehr, dass ein Abweichen von dem zuvor aufgestellten Grundsatz nach der Rechtsprechung des Senats auch in anderen Konstellationen erforderlich sein kann.

    Soweit die Klägerin mit ihrer Formulierung, es handele sich hierbei um "eine unbedingt klärungsbedürftige Rechtsfrage" möglicherweise keine Divergenz geltend machen, sondern eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Klärung stellen will (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; vgl S 5 der Beschwerdebegründung unter II. 1.) , würde es dieser Rechtsfrage an der nötigen Klärungsbedürftigkeit fehlen, wie sich schon aus den oben angeführten Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.3.2016 (B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18) , aber auch aus den weiteren von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen (BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 33, RdNr 28; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 30) ergibt.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16
    Der Kläger hat zuletzt vorgebracht, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 23.03.2016 (- B 6 KA 9/15 R - in juris) ausgeführt, dass die Rücknahme eines Ausschreibungsantrages dann nicht schutzwürdig sei, wenn der Praxisinhaber das Nachfolgeverfahren dazu nutze, um außerhalb seines berechtigten Interesses an der Zahlung des Verkehrswertes Einfluss auf die Nachfolgeregelung zu nehmen.

    Auch sei die vorliegende Situation anders als die im vom BSG am 23.03.2016 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren, da der Beigeladenen zu 10) nicht eine erneute Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes beantragt habe, sondern sich dazu entschieden habe, sich von der Beigeladenen zu 9) unter Verzicht auf seine Zulassung anstellen zu lassen.

    In seinem Urteil vom 23.03.2016 (- B 6 KA 9/15 R -, in juris) hat das BSG ferner ausgeführt, dass "das Nachbesetzungsverfahren mit der Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung durch den abgabewilligen Arzt beendet" sei (Rn. 22 in juris).

    die Zulassung, namentlich dem Austausch der Anstellung des Beigeladenen zu 10) bei der Beigeladenen zu 9) durch Anstellung des Beigeladenen zu 12) und der beantragten Umwandlung der genehmigten Anstellung des Beigeladenen zu 12) in eine Zulassung nach § 95 Abs. 9b SGB V - sinngemäß - eine missbräuchliche Gestaltung moniert wird, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Rücknahme eines Ausschreibungsantrags dann unschädlich sind, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen, die sich nicht als manipulativer Eingriff in dies Auswahlhoheit der Zulassungsgremien darstellen (Rn. 21 ff. der juris-Veröffentlichung).

  • SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzungsverfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1334/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Bestehen

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 14/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens -

  • SG Marburg, 08.10.2021 - S 12 KA 77/21

    Jungpraxis mit wenig Patienten kann nicht nachbesetzt und an MVZ übertragen

  • SG Marburg, 15.06.2020 - S 12 KA 395/19

    1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines

  • LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15

    Hausarztzentrierte Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • SG München, 24.10.2019 - S 38 KA 162/18

    Ablehnung Nachbesetzungsverfahren für die Zulassung eines Vertragsarztes

  • SG Nürnberg, 28.11.2023 - S 13 KA 5/20

    Widerspruchsverfahren, Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 21/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Erforderlichkeit der Benennung eines

  • SG Berlin, 20.03.2019 - S 87 KA 187/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im

  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 103/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 95/18

    Gesetzliche Vorgaben zur Ermessensausübung zur Bewerberauswahl bei

  • SG Düsseldorf, 12.10.2016 - S 33 KA 104/15
  • LSG Bayern, 14.09.2022 - L 12 KA 36/21

    Wirkung eines Verzichts des MVZ auf seine Zulassung im Konkurrentenstreit um

  • SG Gelsenkirchen, 24.01.2018 - S 16 KA 4/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - L 3 KA 107/15
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