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   BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R   

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https://dejure.org/2016,34883
BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R (https://dejure.org/2016,34883)
BSG, Entscheidung vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R (https://dejure.org/2016,34883)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - B 1 KR 22/16 R (https://dejure.org/2016,34883)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 112 Abs 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei der eigenständigen Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Abrechnungen der Krankenhäuser

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei der eigenständigen Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Abrechnungen der Krankenhäuser

  • rechtsportal.de

    SGB V § 275 Abs. 1c S. 3
    Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei der eigenständigen Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Abrechnungen der Krankenhäuser

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • ecovis.com (Interview mit Bezug zur Entscheidung und Kurzinformation)

    Krankenhausrecht: Aufwandspauschale in der Falle

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 85 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Aufwandspauschale und Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ecovis.com (Interview mit Bezug zur Entscheidung und Kurzinformation)

    Krankenhausrecht: Aufwandspauschale in der Falle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 87
  • NZS 2017, 145
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (55)

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R
    Es unterliegt einem eigenen Prüfregime (stRspr, vgl zB BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 4, RdNr 17) .

    Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender täuschungsbedingter ungerechtfertigter Vermögensverfügung der KK vor, ermöglicht der KK die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis (vgl zum Ganzen BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 4, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 3 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 5 RdNr 20).

    Jedenfalls wenn sich nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die Abrechnungsgrundlagen nicht erfüllt, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der KK zumindest die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den MDK oder das Gericht herauszugeben, soweit sich aus den Landesverträgen nach § 112 SGB V keine weitergehenden Mitteilungspflichten ergeben (BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 4, RdNr 18) .

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R
    Der Einleitungssatz des § 275 Abs. 1 SGB V bezeichnet als Voraussetzung für die Einschaltung des MDK zunächst die gesetzlich bestimmten Fälle und sodann als Anhaltspunkte für die Auswahl der erforderlichen Fälle, in denen eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen ist, die Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit der Erkrankung oder den Krankheitsverlauf (vgl Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, BT-Drucks 11/2237 S 231 f = Gesetzentwurf der BReg, BR-Drucks 200/88 S 231 f, jeweils zu Art. 1 § 283) .

    Die Begründung zu § 283 Abs. 1 SGB V des Entwurfs, der als § 275 Abs. 1 SGB V unverändert Gesetz wurde, geht davon aus, dass diese Regelung zusammen mit den anderen Regelungen des Abs. 1 inhaltlich der Vorschrift des § 369b Abs. 1 RVO und den Richtlinien der KKn mit dem Vertrauensärztlichen Dienst nach § 369b Abs. 5 RVO entspricht (vgl Begründung zum Entwurf eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 231 = BR-Drucks 200/88 S 231).

    Die oben aufgezeigten Anhaltspunkte für die Fallauswahl knüpfen nach Auffassung der Gesetzesmaterialien des GRG an diese Richtlinien an (vgl aaO, BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88 S 231) .

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R
    Danach bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (stRspr, vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 18; BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40, RdNr 21 mwN).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.11.2012 auch die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit als möglichen Prüfungsgegenstand einer Auffälligkeitsprüfung - nach vollständiger Mitteilung der zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Behandlungsdaten - angesehen hat (BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 18) , handelt es sich um einen jener Fälle, in denen die vom Krankenhaus - ggf auch noch nachträglich - mitgeteilten Behandlungsdaten, ihre Richtigkeit unterstellt, die Auffälligkeit einer unwirtschaftlichen Behandlung begründen, aber auch weiterhin geringste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Krankenhaus unzutreffende Angaben gemacht hat.

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

    Die Gesetzeskonzeption der Auffälligkeitsprüfungen von Unwirtschaftlichkeit folgt aus dem Wortlaut (dazu a) in Einklang mit der Entwicklungsgeschichte der Norm (dazu b) und dem Zweck der Prüfung (dazu c; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 9 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen) .

    Auch ist für eine Vertretbarkeitsprüfung kein Raum (vgl BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 45, RdNr 18; BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen, unter Aufgabe von BSG SozR 4-2500 § 275 Nr. 16 RdNr 25).

    Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender täuschungsbedingter ungerechtfertigter Vermögensverfügung der KK vor, ermöglicht der KK die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 27 ff zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen; BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 4, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 3 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 5 RdNr 20).

    Der sich anschließende neu gefasste § 17c Abs. 2 KHG beauftragt den Spitzenverband Bund der KKn und die Deutsche Krankenhausgesellschaft lediglich damit, die nähere Ausgestaltung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V vorzunehmen (vgl dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit , BT-Drucks 17/13947 S 38; BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen).

    Gleiches gilt für die weiteren Folgen der Auffälligkeitsprüfungen, die Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S 3 SGB V (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 31 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen, auch zu abweichenden, aber weder das Gesamtsystem hinreichend würdigenden noch alle Auslegungsmethoden nutzenden Ansichten) .

    Der nach der Rspr des erkennenden Senats (vgl BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 37, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr. 7 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr. 15 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr. 29 RdNr 19) für die Auslegung des Auftrags maßgebliche wirkliche Wille (§ 69 Abs. 1 S 3 SGB V iVm § 133 BGB) lässt sich den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen zum Prüfauftrag - auch aus dem relevanten Empfängerhorizont zunächst des MDK - unschwer entnehmen: Der Beklagten ging es - im Sinne einer Teilprüfung der Abrechnung - allein um die Klärung, ob die Klägerin die für die Ansteuerung der abgerechneten Fallpauschale maßgebliche Anzahl der Beatmungsstunden korrekt zugrunde gelegt hatte.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 - B 1 KR 22/16 R -.

    Zudem zielen die Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Krankenhausbereich auch historisch primär auf die Notwendigkeit stationärer Behandlung, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar herausgearbeitet hat (vgl. z.B. Rn. 11 ff. der von der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 318/17 angegriffenen Entscheidung B 1 KR 22/16 R).

  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R

    Krankenversicherung - Vergütung für Krankenhausbehandlung - Beurlaubung eines

    Die KKn - und bei Anrufung die Gerichte - können die Abrechnung gesetzeskonform auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit hin überprüfen (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .

    Unterlässt das Krankenhaus eine solche Kürzung, kann die KK dies im Rahmen einer Auffälligkeitsprüfung geltend machen (stRspr, vgl zur Auffälligkeitsprüfung nur BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - RdNr 9 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .

    Es bestanden in Form des Fallsplittings Auffälligkeiten (vgl zum Rechtsbegriff der Auffälligkeit iS des § 275 Abs. 1 SGB V, BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 12 ff, 32 f, für BSGE und SozR vorgesehen) , die die Beklagte zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigten, um die Wirtschaftlichkeit der durchgeführten zwei stationären Behandlungen mit zweifacher Aufnahme und Entlassung des Versicherten zu prüfen.

    Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (stRspr, vgl ausführlich BSGE 116, 138 = SozR 4-2500 § 12 Nr. 4, RdNr 17 ff mwN, insbesondere RdNr 26 mwN; Hauck, SGb 2010, 193, 197 f mwN; s ferner zB BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R - Juris RdNr 23 ff; BSGE 118, 155 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 23, RdNr 14 mwN; BSGE 118, 219 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 43, RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 52 RdNr 18; BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - Juris RdNr 15, für BSGE und SozR vorgesehen) .

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