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   BSG, 30.08.1960 - 9 RV 854/57   

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BSG, 30.08.1960 - 9 RV 854/57 (https://dejure.org/1960,1206)
BSG, Entscheidung vom 30.08.1960 - 9 RV 854/57 (https://dejure.org/1960,1206)
BSG, Entscheidung vom 30. August 1960 - 9 RV 854/57 (https://dejure.org/1960,1206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 13, 56
  • NJW 1961, 188
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 31.07.1957 - 9 RV 372/54
    Auszug aus BSG, 30.08.1960 - 9 RV 854/57
    Unter Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des KOV-VfG § 47 Abs. 2 ist der Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Versorgungsbezüge an den Berechtigten zu verstehen (Abweichung BSG 1957-07-31 9 RV 372/54 = BSGE S, 269).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Nach 5 62 Abs. 1 BVG aF war der Versorgungsanspruch ausschließlich wegen einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, die objektiv für die rechtsverbindlich gewordene Entscheidung "maßgebend" waren, und nur entsprechend dieser Änderung neu festzustellen (BSGE 7, 8, 11 ff; 13, 56, 58, 63 f; 20, 59, 60 : SozR Nr. 1 zu 5 5 BWK Ausl vom 3. August 1953; BSG SOZR 3100 S 62 Nrn 16, 17 und 21; 1300 5 "8 Nr. 6; für die Unfallversicherung: BSG SozR 2200 5 622 Nr. 12; für die Rentenversicherung: BSGE 35, 277, 278 f SozR Nr. 21 zu 5 1286 RVG).

    Die subjektiven Umstände sind nach der persönlichen Urteils- und Einsichtsfähigkeit der Klägerin zu bewerten (zum früheren Recht: BSGE 13, 56, 59 f SozR Nr. 1 zu 5 1301 :.

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 24/96 R

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - Zweijahresfrist -

    Deshalb steht auch die Entscheidung BSGE 13, 56 (= SozR Nr. 8 zu § 62 BVG) der hier vertretenen Meinung nicht entgegen.
  • BSG, 29.10.1963 - 9 RV 1006/60

    Berufsschadensrente - Ausgleichsrente

    Der Senat hält daher an seiner bereits in BSG 13, 56, 58 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach bei rückwirkender Bewilligung wiederkehrender Leistungen, die auf die Ausgleichsrente anzurechnen sind, die Anrechnung vom Beginn des Zeitraumes an zu erfolgen hat, für den/die wiederkehrenden Leistungen bestimmt sind.

    Zeitpunkt der Zahlung im Sinne dieser Vorschrift ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, der Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Versorgungsbezüge (BSG 13, 56).

  • BSG, 14.11.1961 - 9 RV 796/57
    ist jedoch gemäß 5 52 VeerG auf die ihres Inkraftam Tage tretens anhängigen Streitsachen anzuwenden; Ihre Rechtsgeltung erfaßt deshalb auch die Zeit vor dem 1° April 1955 (vg1° BSG-3, 234; 9, 47, 52)° Dabei ist die Vorschrift in >' der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergän- Vzung des Kriegsopferrechts vom 27, Juni 1960H(BGEI l 453) geltenden Fassung anzuwenden (vgl° BSG 13, 56, 57)° Maßgef bend ist somit im vorliegenden Fall 5 47 Abs, 2 VeerG in der Fassung vom 2° Mai 1955 (BGBl I 202)° Die Anwendung dieser Vorschrift wegen "wesentlicher Änderung der Verhältnisse" setzt nicht allein voraus, daß ein Bescheid nach @ 62 Abs° 1 BVG ergangen ist; vielmehr rechtfertigt auch die Tatsache, daß ein Ruhenstatbestand eingetreten ist, ihre Anwendung (SozR VeerG @47 131°Ca 2 Nr° 4), Der Rückforderungsanspruch des Beklagten hängt danach davon ab, ob die Kläger wußten oder wissen mußten, daß ihnen die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden oder ob die erstmals am 5" Juli 1952 geltend gemachte Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger vertretbar ist° Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des @ 47 Abs, 2 Verw G ist der Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Versorgungsbezüge aus der Kriegsepférversorgung an den Berechtigten (BSG 139 56)° Das LSG hat indes nicht festgestellt, ob '- 11.

    wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückforderung der Überzahlung vertretbar machen (vgl° hierzu BSG 13, 56 und BSG vom 80 Dezember 1960 -8 RV 1229/59 in BVBl 1961 SO 134 Nr" 441)" '.

  • BSG, 21.02.1985 - 4 RJ 103/83
    Nachdem das BSG zunächst davon ausgegangen ist, daß bei rückwirkender Zuerkennung einer höheren Rente, die eine andere Rente teilweise zum Ruhen brachte, nicht automatisch anzunehmen sei, der Rentenempfänger hätte wissen müssen, daß ihm die Rente, die zum Ruhen kam, nicht mehr in der früheren Höhe zustand (vgl BSG Urteil vom 30. August 1960, 9 RV 854/57 - BSGE 13,.
  • BGH, 31.05.1961 - IV ZR 6/61

    Rechtsmittel

    Die Erwägungen, mit denen das Bundessozialgericht (BSGE 1, 52, 54 und NJW 1961, 188 24 ) nicht den Zeitpunkt der Auszahlung einer Rente, sondern den Zeitraum, für den die Rente gezahlt wird, als für den Wegfall der Versicherungspflicht und für die Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG maßgebend erachtet hat, können daher hier nicht zum Zuge kommen.
  • SG Düsseldorf, 23.08.2006 - S 35 AS 190/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Tut Sie dies gleichwohl - wie vorliegend - so kann Sie jedenfalls dem Antragsteller die mutmaßlich falsche Beantwortung der Rechtsfrage (hier: liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor?) nicht als grob fahrlässig unrichtige Angabe im Sinne des § 45 SGB X vorhalten, denn die falsche Beantwortung einer komplizierten Rechtsfrage wird von § 45 Abs. 2 Satz 3 gerade nicht sanktioniert, sondern nur die Angabe falscher Tatsachen (vergl. BSGE 13, 56; BSG- Soz-R 3-1300 § 45 SGB X Nr. 24;BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3; von Wulffen SGB X , 5. Aufl. § 45 Anm 22 ff mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 09.07.1968 - 10 RV 36/67
    Rückerstattungsgrund eingeführt Worden sei9 bedeute dies nicht9 daß vorher eine Nachzahlung überhaupt nicht hätte ' berücksichtigt werden dürfeno Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 300 Au"ust 1960 - 9 RV 854/57 - (BSG 15" 567 57)? daß die R.
  • BSG, 14.11.1961 - 11 RV 1488/60
    Wissen oder Wissenmüssen des Empfängers von Versorgungsleistungen, daß ihm die Versorgungsbezüge nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustehen, muß im Zeitpunkt des Zahlungsempfanges vorhanden sein (vgl BSG 1960-08-30 9 RV 854/57 = BSGE 13, 56).2.
  • BSG, 30.08.1960 - 9 RV 848/57
    Maßgebend für das Wissen oder Wissenmüssen im Sinne des 5 47 Abs" 2, la Halbsatz VeerG a"F° ist - wie sich aus dem Wortlaut und dem sachlichen Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt (Urteil des Senats vom 50"801960, Az° 9 RV 854/57) - der der jeweili- Zeitpunkt.
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